Die hochwertigen Umweltschränke der Marke Stumpf Metall entsprechen der Brandschutzklasse A1 nach DIN 4102 A, DIN EN 13501-1 und sind als nicht brennbar eingestuft. Die Schränke verfügen über Belüftungsöffnungen in den Flügeltüren und sind auf der Innenseite der Tür mit einer Kartentasche ausgestattet, damit Sie wichtige Unterlagen stets griffbereit haben. Zusätzliche Stabilität wird durch die Schließleistenabdeckung erreicht. Gegen unbefugte Benutzung sind die Türen abschließbar. Die Umweltschränke sind TÜV-Baumuster geprüft und stehen für Qualität Made in Germany.
Die Umweltschränke Typ SR StawaR sind mit Auffangwannen ausgestattet, die mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin versehen und mit dem Ü-Zeichen (Übereinstimmungserklärung (ÜHP) nach StawaR (Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1.000 Liter) gem. Bauregelliste A, Teil 1, DIBt, Berlin) gekennzeichnet sind.
Häufige Fragen zu Umweltschränken
Sind wassergefährdende Stoffe immer Gefahrstoffe?
Nicht immer. Auch Stoffe, die nicht als Gefahrstoff eingestuft sind und mit einem Gefahrenhinweis (H-Satz) und/oder einem GHS-Gefahrensymbol versehen sind können wassergefährdend sein.
Für welche Stoffe sind Umweltschränke geeignet?
WICHTIG: Bitte beachten Sie dazu unbedingt die Angaben auf dem Etikett und die falls vorhanden die Angaben im Sicherheitsdatenblatt des (Gefahr)Stoffes. Es dürfen in unseren Stumpf Umweltschränken nur wassergefährdende, nicht brennbare und nicht explosive Stoffe gelagert werden.
- Putz- und Reinigungsmittel
- Hydrauliköle
- Maschinenöle
- Schmieröle (ungebraucht)
- Mehrzweckfette
- Mineralöle (z.B. Sägekettenöl, Zweitaktöl)
- Korrosionsschutzmittel
- Kühlschmieremulsionen
- Biozide (z.B. Pflanzenschutzmittel, Ungeziefermittel)
- nicht brennbare und nicht explosive flüssige und feste Stoffe
- Giftstoffe und Chemikalien
- schwache Säuren und Laugen (z.B. Natronlauge)
Welche Menge darf gelagert werden?
Es dürfen grundsätzlich nur Kleingebinde in einem Umweltschrank gelagert werden:
- Flaschen
- Dosen
- Sprühdosen
- Kanister
Die gesamte Lagermenge an verschiedenen (Gefahr)Stoffen außerhalb von Lagern darf 1.500 kg nicht überschreiten. Bedingung: Die Stoffe tragen laut TRGS 510 KEIN Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung (H-Satz). Bei Stoffen MIT Gefahrenhinweis gelten geringere Lagermengen.
Bitte beachten Sie weiterhin die Angaben zur Kleinmengenregelung bei der Lagerung laut TRGS 510.
Was ist bei der Lagerung zu beachten?
- Aufbewahren in den Originalgebinden
- Gebinde fest verschlossen halten
- Inhalt eindeutig kennzeichnen
- Rückhaltevolumen von Wannen entsprechend des Volumens der Lagermenge (TRGS 510)
- Zurverfügungstellen von Mitteln zur gefahrlosen Beseitigung von Undichtigkeiten
Welche Besonderheiten hat ein Umweltschrank?
- dichtgeschweißte höhenverstellbare Wannen/Wannenböden: austretende Stoffe werden aufgefangen, ein unkontrolliertes Auslaufen außerhalb des Schrankes verhindert
- Öffnungen zur Zwangsbelüftung: permanenter Luftaustausch, auftretende Gase werden ins Freie geleitet, Verhinderung einer gesundheitsschädlichen Atmosphäre im Inneren
- stabil verschweißte Konstruktion aus Stahlblech
- sicher abschließbar
Sind Umweltschränke und Sicherheitsschränke identisch?
Nein. Umweltschränke weisen im Gegensatz zu Sicherheitsschränken keine Feuerwiderstandsfähigkeit auf bzw. sind in keine Feuerwiderstandsklasse eingruppiert. In Umweltschränken dürfen NUR wassergefährdende, nicht brennbare und nicht explosive Stoffe gelagert werden. Durch die Wannenböden der Umweltschränke wird das Auslaufen von wassergefährdenden Flüssigkeiten verhindert. Durch die Belüftungsöffnungen in den Türen entsteht keine gesundheitsschädliche Atmosphäre.
Gesetzliche Vorschriften zur Lagerung wassergefährdender Stoffe
Wenn Sie im Betrieb mit Gefahrstoffen und/oder mit wassergefährdenden Stoffen arbeiten, sind unter anderem folgende Gesetze und Vorschriften zu beachten:
- Wasserhaushaltsgesetz WHG
Abschnitt 3 § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Beschaffung und Betrieb von Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe zum bestmöglichen Schutz vor einer Verschlechterung der Gewässereigenschaften
- Arbeitsschutzgesetz ArbSchG
- Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
- Arbeitsstättenverordnung ArbStättV
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV
- Gefahrstoffverordnung GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
§ 7 Grundpflichten: Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und Treffen von allen erforderlichen Schutzmaßnahmen vor Beginn einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen, Regelmäßige Prüfung und
Dokumentation von Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen, Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte
§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen: Geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation, geeignete Arbeitsmittel, Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe,
eindeutige Identifizierung und Kennzeichnung der vorhandenen Gefahrstoffe, sichere Lagerung und Aufbewahrung in verschließbaren Behältern
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten: Zurverfügungstellen von Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe (Bezeichnung, Kennzeichnung, Gefahren)
sowie Vorsichts- und Schutzmaßnahmen zum Umgang
22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten: Ordnungswidrigkeiten bei Missachtung und
Verletzung der Gefahrstoffverordnung GefStoffV bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Anlage 1: 1.5 Schutzmaßnahmen für die Lagerung: Lagerung an geeigneten Orten und in geeigneten Einrichtungen, keine Zusammenlagerung, wenn es dadurch zu einer erhöhten Brand- und
Explosionsgefahr führen kann.
- Technische Regel TRGS 510 zum Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
3 Gefährdungsbeurteilung: Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß
Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung entsprechend der TRGS 400
4.1 Grundsätze: Lagerung in Arbeitsräumen in besonderen Einrichtungen, Vermeidung von unbeabsichtigtem Freisetzen von Gefahrstoffen, Bereithalten von Mitteln zur Gefahrenabwehr, Führen
eines Gefahrstoffverzeichnisses
4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen: Vorgaben zu Behältnissen und Kennzeichnung von Stoffen und Gebinden, Einschränkungen der Lagerorte und spezielle
Lagerbedingungen, Rückhalteeinrichtungen und Auffangvolumen, Erkennung sowie Beseitigung von Leckagen
5.1 Anwendungsbereich und allgemeine Maßnahmen: Art und Einstufung der Gefahrstoffe und der Nettolagermengen
Bitte informieren Sie sich vor der Arbeit mit Gefahrstoffen und deren Lagerung zu den aktuellen Gesetzmäßigkeiten und Anforderungen.