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Verbotsschild, Verbot für Personen mit Herzschrittmacher, BGV A8

  • Symbol: nach BGV A8, P11
  • Sicherheitsaussage: "Verbot für Personen mit Herzschrittmacher"
  • verschiedene Materialien und Formate
  • Maße: d = 200 mm
  • Sicherheitsfarbe: Signalrot (RAL 3001)
  • Aufdruck: schwarz
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Produktbeschreibung

Verbotszeichen - Verbot für Personen mit Herzschrittmacher - BGV A8, P11

Das Verbotszeichen "Verbot für Personen mit Herzschrittmacher", weist darauf hin, dass Personen mit einem Herzschrittmacher, diesen Bereich nicht betreten dürfen.

Die Elektronik von Herzschrittmachern ist für schwache, niederfrequente elektrische Signale ausgelegt. Einfallende Hochfrequenzfelder können die Funktion des Gerätes stören. Besonders in gewerblichen Bereichen können auch stärkere elektromagnetische Felder auftreten, welche zwar innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens liegen, aber dennoch Risiken für Träger von Herzschrittmachern beinhalten können. U.U können die Herzschrittmacher sogar komplett versagen. Das bedeutet Lebensgefahr für die betroffenen Personen. Derartige Bereiche höherer Feldbelastungen sind durch Aufkleber oder Verbotsschilder „Verbot für Personen mit Herzschrittmacher" zu kennzeichnen.


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