Die Hinweisschilder "Keine Werbung einwerfen" kennzeichnen Briefkästen, vor allem in Firmen in welchen Briefkästen oft mit Werbesendungen überfüllt sind. Mit dieser Beschilderung widersprechen Sie Briefkastenwerbung und können Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen. Die Hinweisbeschilderung "Keine Werbung einwerfen", aus Folie, sind zum Aufkleben an Briefkästen und Postfächern einsetzbar.