Die meisten gewerblich genutzten Regale unterliegen einer Prüf- und Kennzeichnungspflicht, die in Industrienormen (DIN), sowie in den Regeln der Deutschen gesetzlichen Unfallsicherung (DGUV) festgelegt sind. Danach müssen Regale mit den vorgesehenen Angaben, wir z.B. Traglasten gekennzeichnet und regelmäßig geprüft werden.
Laut der DIN EN 15635 wird eine Regalinspektion auf zwei Ebenen durchgeführt:
Unser Tipp: Regale und Lagersysteme müssen nach der DIN EN 15635 regelmäßig auf Beschädigungen überprüft werden. Es ist hilfreich den Termin der Prüfung durch eine Prüfplaketten für Regalanlagen zu markieren und die regelmäßigen Inspektionen in einem Prüfnachweis zu protokolieren. An unseren Regalschildern ist bereits eine vorgesehene Stelle zum Anbringen einer Prüfplakette vorhanden. |
Laut der DGUV Regel 108-007 (Lagereinrichtungen und -geräte) ist zu beachten:
An ortsfesten Regalen, wie z.B. Fachbodenregalen oder Palettenregalen mit einer Fachlast (Link zum Anker – häufige Fragen) von mehr als 200 kg oder einer Feldlast mit mehr als 1000 kg (Link zum Anker – häufige Fragen) müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Die gleichen Angaben müssen auch an fahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen angebracht werden. Für Kragarmregale gilt zudem, dass die zulässigen Belastungen der einzelnen Kragarme und Stützen angegeben werden müssen.
Die Feldlast beschreibt die maximale Last, die ein Regalfeld tragen kann. Als Regalfeld werden zwei Rahmen mit mindestens zwei dazugehörigen Traversenpaaren bezeichnet.
Die Fachlast, bei Regalen auch als Last pro Ebene bezeichnet, ist die maximal Zulässige Belastung eines Regalfachs. Hierbei ist zu beachten, dass diese Angabe nur unter der Bedingung gilt, dass die Last gleichmäßig verteilt ist.
Die DGUV Regel 108-007 besagt nur, dass die Lastenkennzeichnung bei der Nutzung der Regale deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein muss. In der Praxis hat sich bewährt die Lastenkennzeichnung auf der vorderen Ansichtsseite des Regales, etwa in Augenhöhe anzubringen. Falls das Regal von zwei Seiten beladen werden kann, empfehlen wir die Lastenkennzeichnung an beiden Seiten anzubringen.
Laut der DGUV Regel 108-007 ist die Pflicht zur Prüfung und Lastenkennzeichnung von Regalen durch deren maximale Feld und Fachlasten bestimmt. Hiernach gilt die Prüfpflicht bei einer Fachlast von über 200 kg, bzw. einer Feldlast von über 1000 kg. Die Regelung unterscheidet nicht, wo sich das Regal befindet, diese Regeln können also auch für Regale im Büro potenziell gültig sein.
Da das Zusammenbrechen oder Umfallen von Regalen eine sehr hohe Risikoquelle ist, empfehlen wir trotzdem auch Regale mit niedrigerer Belastbarkeit, die aber durch deren Höhe oder Gewicht zu einer Gefahr werden könnten, regelmäßig zu Prüfen. Auch Regale sind schließlich Arbeitsmittel für welche laut der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen zu sind. Auch in diesem Fall ist es zu empfehlen die Prüfungen in einem Prüfnachweis zu protokolieren.
Normen | Bedeutung für Regalkennzeichnung |
DGUV Regel 108-007 (BGR 234) und DIN EN 15635 | Definieren, welche Regalsysteme einer Prüfpflicht unterliegen, und wie die Prüfungen durchzuführen sind. Definieren auch welche Angaben im Rahmen der Kennzeichnung von Regalen angebracht werden müssen. |
TRBS 1203 | Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203, definiert die Bedingungen, unter welchen eine Person zum Regalprüfer befähigt wird. Nur eine Person mit so einer Befähigung kann eine jährliche Prüfung der Regale nach DGUV 108-007 durchführen. |
BetrSichV | Die Betriebssicherheitsverordnung bestimmt unter anderem auch die Prüfpflicht von Arbeitsmitteln. Dazu gehört auch Büro und Lagerinventar, somit auch Regale. |