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Verkehrsschilder "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" nach StVO Verkehrszeichen-Nr. 274

In Deutschland gelten gemäß § 3 Abs. 3 StVO für Kraftfahrzeuge bestimmte zulässige Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr. Darüber hinaus gibt es Richtgeschwindigkeiten z.B. für Autobahnen, Bundesstraßen und Fernverkehrsstraßen außerhalb von Ortschaften.

Durch entsprechende Beschilderung kann ein bestehendes allgemeines Tempolimit nach unten, aber auch nach oben geändert werden. Dadurch sind innerorts größere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h möglich, außerorts auf Straßen mit einem Fahrstreifen je Richtung mehr als 100 km/h. In Deutschland gilt ein solches erhöhtes Tempolimit innerorts für alle Fahrzeuge, also beispielsweise auch für LKW's.

Bei vielen Verkehrsteilnehmern stoßen Geschwindigkeitsbegrenzungen auf wenig Akzeptanz. Jedoch wird das Fahren mit unerlaubt hoher Geschwindigkeit in vielen Statistiken als eine der häufigsten Ursachen für tödliche Unfälle aufgeführt.

Zunehmend werden Tempolimits auch aus Lärm- und Umweltschutzgründen festgelegt. Da der Ausstoß von Schadstoffen mit zunehmender Geschwindigkeit überproportional zunimmt, werden Geschwindigkeitsbegrenzungen z.B. im Rahmen eines Ozonalarms wirksam. Als Lärmschutzmaßnahme können Tempolimits auch für bestimmte Zeiten, bspw. in den Nachtstunden angeordnet werden. Die Verkehrsschilder "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" werden in diesem Fall durch unterhalb angebrachte Zusatzschilder mit Zeitangaben (22:00- 6:00 Uhr) ergänzt.

Verkehrsschilder "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" nach StVO zur Beschilderung von Tempolimits

Durch Geschwindigkeitsbegrenzungen wird die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr erhöht. Sie werden in der Regel auf Grund von Verkehrsbeobachtungen und Unfalluntersuchungen angeordnet. Der Kraftfahrer kann darauf vertrauen, dass die angegebene Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen entspricht.

Das Verkehrszeichen 274 "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" muss so weit vor der Gefahrstelle oder Gefahrstrecke stehen, dass die Fahrzeugführer auch dann noch rechtzeitig auf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit verzögern können, wenn sie das Zeichen, z.B. bei Nacht, erst aus geringer Entfernung erkennen können. Außerhalb geschlossener Ortschaften kann sich eine erhebliche Entfernung für die Aufstellung der Verkehrsschilder "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" von bis zu 150 m ergeben.

Die Schilder zur Angabe der Höchstgeschwindigkeit entsprechen den Vorschriftzeichen der StVO. Die Höchstgeschwindigkeit wird als schwarze Zahl ohne Einheit (km/h) dargestellt. Diese befindet sich auf einem runden Schild mit weißem Hintergrund und rotem dicken Rand.

Die Größe der Verkehrszeichen "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" richtet sich in der Regel nach der am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit:

  • bis 20 km/h Verkehrsschilder mit 420 mm Durchmesser
  • über 20 bis 80 km/h Verkehrsschilder mit 600 mm Durchmesser
  • über 80 km/h Verkehrsschilder mit 750 mm Durchmesser

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beginnt am Verkehrszeichen (wenn nicht durch Zusatzzeichen ein anderer Beginn angezeigt wird) und endet mit deren Aufhebung durch Verkehrszeichen 278 "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von … km/h" bzw. durch Verkehrszeichen 282 "Ende aller Streckenverbote".

Das Verkehrszeichen "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" kann auch durch ein neues weiteres Zeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit aufgehoben werden.

Das Schild "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" stellt ein Streckenverbot dar und gilt nicht mehr, wenn die Strecke verlassen wird.

Bei Kombination mit einem Gefahrzeichen gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung solange, bis sich die angezeigte Gefahr aus der Umgebung zweifelsfrei nicht mehr ergibt.

Die Verkehrsschilder "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" können durch unterhalb angebrachte Zusatzschilder in ihrer Gültigkeit beschränkt werden, so dass sie z. B. nur für LKW's oder nur bei nasser Fahrbahn gelten.

"Zulässige Höchstgeschwindigkeit" kann entweder permantent oder zeitlich begrenzt sein, z.B. bei Baustellen. Zusätzlich zu den Verkehrsschildern können Tempolimits auch noch direkt auf der Fahrbahn markiert werden. Sie haben aber nur Hinweis- oder Erinnerungscharakter und sind gesetzlich nicht bindend.

In Deutschland, in der Schweiz und in Österreich kann alternativ ein Tempolimit auch mit dem Verkehrszeichen "Beginn einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit" (in Deutschland: Verkehrszeichen Nr. 274.1 StVO) angezeigt werden.
Dieses eingeschränkte Tempolimit für eine Zone wird durch ein Verkehrsschild "Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit" (in Deutschland Verkehrs-Zeichen 290.2 StVO wieder aufgehoben.

Verkehrsschilder "Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" nach StVO Verkehrszeichen-Nr. 275

Das Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" verbietet langsamer, als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verpflichtet Fahrzeugführer diese Mindestgeschwindigkeit einzuhalten, ansonsten darf diese Strecke nicht benutzt werden. Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können, dürfen diese Straße nicht benutzen.

Die Mindestgeschwindigkeit gilt jedoch nicht, wenn wegen schlechten Sicht- oder Witterungsverhältnissen langsamer gefahren werden muss.

Diese Verkehrsschilder "Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" stehen meist am Beginn eines Streckenabschnitts, damit langsamere Fahrzeuge die Straße vor dem Zeichen verlassen können. Diese Verkehrsteilnehmer benutzen dann einen Umweg ohne Mindestgeschwindigkeit, meist über untergeordnete Straßen.

Verkehrsschilder "Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" für einzelne Spuren bei mehrspuriger Straßen

Für die Benutzung einzelner Spuren einer mehrspurigen Straße kann jeweils eine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben sein.

So kann auf einer Fahrbahn mit starker Steigung kann für die rechte Spur eine Mindestgeschwindigkeit von beispielsweise 60 km/h und zur Benutzung der linken Spur eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h durch entsprechende Verkehrsschilder angeordnet werden. Das Ziel ist die Gefahr von Auffahrunfällen zu senken und die Verkehrsbehinderungen durch langsamere Fahrzeuge auf der Überholspur zu vermeiden, um somit den Verkehrsfluss zu verbessern.

Die Verkehrsschilder zur Angabe der "Vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit" entsprechen den Vorschriftszeichen der StVO. Die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit wird als weiße Zahl ohne Einheit (km/h) dargestellt und befindet sich auf einem runden Schild mit blauer Grundfarbe und weißem Rand.

Die Vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit beginnt am Verkehrszeichen und endet mit deren Aufhebung durch Verkehrszeichen 279 "Ende der Vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit von … km/h".
Das Verkehrszeichen "Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit" zeigt das Ende einer Strecke an, bei der eine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben ist.
Die bis zu dieser Stelle geltende Mindestgeschwindigkeit ist als weiße Zahl ohne Einheit (km/h) dargestellt und befindet sich ebenfalls auf einem runden Schild mit blauem Hintergrund und weißem Rand.
Bei diesem Verkehrsschild ist jedoch die Geschwindigkeit mit einem roten Balken schräg (von rechts oben nach links unten) durchgestrichen.

Material der Verkehrsschilder nach StVO

Brewes fertigt diese Verkehrsschilder aus 2 mm starkem Hart-Aluminium und retroreflektierenden Folien. Unser Verkehrsschilder-Standardprogramm wird in der Ausführung "Typ 1" geliefert. Retroreflektierende Produkte nach Typ 1 reflektieren das Licht zur Lichtquelle zurück. Diese Eigenschaft ist die Grundlage für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und Absperrgeräten bei Nacht.
Typ 1 bedeutet, die Reflexfolie enthält eingebundenen Mikroglasperlen zur Verstärkung der Reflexion und entspricht der DIN 67520-2 "Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung und lichttechnische Anforderungen an Reflexstoffe". Die DIN 67520 -2 orientiert sich an der Leuchtdichte eines von einem Verkehrsteilnehmer betrachteten Verkehrszeichens.

Zusätzlich finden Sie folgende Schilder in unserem Sortiment:

  • Verkehrsschilder "Beginn einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit" nach StVO
  • Verkehrsschilder "Ende einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit" nach StVO
  • KfZ-Schilder, Geschwindigkeitsschilder für KfZ nach § 58 StVZO als selbstklebende Folie
  • Verkehrsschilder "Ende sämtlicher Streckenverbote" Zeichen 282

Zur Befestigung Ihrer Schilder erhalten Sie Rohrpfosten und Rohrschellen sowie passende Rohrrahmen für ausgewählte Größen.

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