Verkehrsleitkegel im öffentlichen Straßenverkehr
Der Begriff „Leitkegel“ wurde in der deutschen Straßenverkehrsordnung festgelegt. Dort gehört er als Zeichen 610 gemäß §43 zu den Verkehrseinrichtungen.
In der StVO in Anlage 4 zu § 43 Absatz 3, Abschnitt 1 - Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen - werden so genannte Verkehrseinrichtungen näher spezifiziert. Dazu gehört auch der „Leitkegel“ als Verkehrszeichen 610. Die Gestaltung der Leitkegel ist durch das Bundesministerium für Verkehr festgelegt.
Die Richtlinie zur Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenverkehr (RSA) gibt vor, dass nur vollretroreflektierende Pylonen für Absperrungen im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden dürfen, jedoch werden dabei Pylonen mit einer Höhe kleiner als 50 cm ausgenommen. Ein Leitkegel im Sinne der StVO, egal in welcher Größe, sollte stets aus drei roten und zwei weißen Ringen bestehen.
Für den Einsatz im Geltungsbereich der StVO und der RSA muss die gesamte Oberfläche des Verkehrsleitkegels voll reflektierend sein, d. h. es dürfen nur Pylonen zum Einsatz kommen, bei denen beide Farben retroreflektierend ausgeführt sind.
Die preiswerten, fluoreszierenden (tagesleuchtenden) Leitkegel, verfügen zwar über eine bessere Tagessichtbarkeit, entsprechen aber vor allem bei Dunkelheit nicht dem Verkehrszeichenbild 610. Dies trifft auch auf teilreflektierende Leitkegel zu, bei denen nur die weißen Ringe reflektieren.
Die Farbe der Fußplatte ist in der RSA nicht beschrieben und kann somit von der Farbe des Leitkegel-Körpers abweichen.
Pylonen bei Markierungsarbeiten
Eine Sonderstellung besitzen Leitkegel mit 30 bis 32 cm Bauhöhe. Im Sinne der RSA sind diese Verkehrshütchen nur bei Markierungsarbeiten außerhalb von Autobahnen und nur bei Tageslicht einzusetzen.
Der Vorteil dieser Pylonen besteht darin, dass durch die geringe Bauhöhe ausladende Fahrzeuge mit der Front oder dem Heck über die Pylonen hinweg schwenken können ohne den Kegel umzuwerfen. Busse oder Müllfahrzeuge haben gerade in abgesperrten engen Verkehrsschneisen das Problem, dass sie zwar innerhalb der Absperrung fahren können ohne die Leitkegel zu überfahren, jedoch beim Richtungswechsel schwenken diese Fahrzeuge zu weit aus. Dabei würden große Kegel einfach umgerissen.
Einen weiteren Vorteil bietet die höhere Transportkapazität von kleinen Leitkegeln auf den Markierungsfahrzeugen.
Bei der Richtlinie, die 30 cm Leitkegel nur bei Tageslicht einzusetzen, wird davon ausgegangen, dass Markierungsarbeiten gewöhnlich nicht bei Dunkelheit ausgeführt werden, so dass die retroreflektierende Funktion nicht notwendig ist. Sollten die Markierungsarbeiten jedoch bis in die Nachtstunden fortdauern, wären retroreflektierende Leitkegel erforderlich.
Deshalb ist es für bestimmte Markierungsarbeiten ratsam, immer die voll retroreflektierenden Leitkegel mit mindestens 50 cm Bauhöhe einzusetzen. Damit werden in jedem Fall die Anforderungen von StVO und VwV-StVO fachgerecht umgesetzt.
Leitkegel für die Absicherung im Betrieb
Leitkegel, die in gewerblichen Bereichen eingesetzt werden, in denen nicht die Straßenverkehrsordnung gilt, unterliegen keinen gesetzlichen Anforderungen. Das kann auch vorteilhaft sein, wenn z.B. Pylonen zum Einsatz kommen sollen, die eine abweichende Farbgebung besitzen, z.B. orangene Pylonen oder Leitkegel mit nur einem weißen Streifen. Ein wichtiges Unterscheidungskriterium neben der Größe und Farbgebung ist die Festlegung auf tagesleuchtende oder reflektierende Leitkegel:
- tagesleuchtende Leitkegel (auch fluoreszierend genannt) eignen sich für den reinen Tageseinsatz. Sie sind bei Tageslicht besser wahrnehmbar als reflektierende Pylonen und auf Grund der Materialbeschaffenheit auch preisgünstiger.
- vollreflektierende Leitkegel eignen sich für den 24-Stunden-Einsatz, also auch während der Dunkelheit