Beratung zu Gefahrgutkennzeichnung
Was versteht man unter Gefahrgut?
„Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tiere und Sachen ausgehen können“. (Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) § 2 Absatz (1))
Beispiele für häufig transportiertes Gefahrgut sind:
- Sprengstoffe
- Flüssiger Stickstoff
- Treibstoffe
- Spraydosen
- Farben und Lacke
- Lithium Akkus und Batterien
- Gefährliche Abfälle
Wichtige Kennzeichnungsprodukte für Gefahrgüter

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Gefahrzettel und Placards für die verschiedenen Gefahrstoffklassen |

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Versandkennzeichen für Lithiumbatterien |

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Gefahrgutkennzeichen für begrenzte Mengen |

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UN-Nummern-Etiketten |

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Gefahrgut-Warntafeln |

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Abfallwarntafeln |
Wenn es um die Kennzeichnung von Gefahrgütern in Paketen, im Container oder um die Kennzeichnung Ihres Gefahrguttransporters geht, bei Brewes können Sie Gefahrzettel und Placards für alle Gefahrgutklassen, Versandkennzeichen und Versandaufkleber für alle Transportarten und Bedingungen sowie alle wichtigen Kennzeichnungen für Gefahrguttransporter aus einer Hand kaufen.
Übersicht der Gefahrgutklassen
Gefahrgutzeichen |
Gefahrgutklassen |
Bedeutung |

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Klasse 1 |
Sprengstoffe und Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten |

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Klasse 2.1 |
Entzündbare Gase |

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Klasse 2.2 |
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase |

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Klasse 2.3 |
Giftige Gase |

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Klasse 3 |
Entzündbare flüssige Stoffe |

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Klasse 4.1 |
Entzündbare feste Stoffe |

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Klasse 4.2 |
Selbstentzündliche Stoffe |

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Klasse 4.3 |
Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden |

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Klasse 5.1 |
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |

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Klasse 5.2 |
Organische Peroxide |

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Klasse 6.1 |
Giftige Stoffe |

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Klasse 6.2 |
Ansteckungsgefährliche Stoffe |

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Klasse 7 |
Radioaktive Stoffe |

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Klasse 8 |
Ätzende Stoffe |

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Klasse 9 |
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
Kennzeichnung von Versandstücken, Fahrzeugen und Gefahrgut gemäß ADR / RID und weiteren Vorschriften
Eine nicht fachgerechte Ausstattung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen beim Transport kann bei Kontrollen zu Verzögerungen und Zusatzkosten führen. Daher ist eine professionelle Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften des Gefahrgutrechtes erforderlich.
Deshalb müssen sowohl alle Versandstücke, die Gefahrgüter enthalten, mit zwei Kennzeichnungen versehen sein. Das ist zum einen der Gefahrzettel mit der aufgedruckten Gefahrstoffklasse und dem richtigen Gefahrensymbol und zum anderen die UN-Nummer (Stoffnummer). Für bestimmte Transportformen, wie zum Beispiel bei Luftfracht oder wenn Stoffe in erwärmtem Zustand transportiert werden, müssen weitere Gefahrgutaufkleber auf dem Versandstück angebracht werden.
Auf der Außenseite von Containern, Fahrzeugen und Tankfahrzeugen müssen die sogenannten Placards (Großzettel) angebracht werden. Die Größe der Placards beträgt mindestens 250 x 250 mm. Zusätzlich müssen Fahrzeuge mit orangefarbigen Warntafeln gekennzeichnet sein. Die Warntafeln enthalten neben der UN-Nummer auch eine Gefahrennummer und geben so Feuerwehr und Rettungskräften wichtige Informationen bei Unfällen mit Gefahrgütern.
Welchen Unterschied gibt es zwischen Gefahrgut und Gefahrstoff?
Bei Gefahrstoffen handelt es sich um Stoffe mit grundsätzlichem chemischem und/oder physikalischem Gefährdungspotenzial (explosionsgefährlich, entzündlich, giftig, ätzend etc.). Die Gefahren entstehen hier während der Herstellung, der Anwendung oder dem Gebrauch.
Gefahrgüter werden ebenfalls aufgrund der von ihnen ausgehenden chemischen und physikalischen Gefährdungen eingestuft, allerdings geht es hier um die Gefahr, die bei der Beförderung entsteht.
Ein Stoff kann also durchaus ein Gefahrgut sein, obwohl er kein Gefahrstoff ist.
Was versteht man unter begrenzte Menge?
Begrenzte Menge (engl. „limited quantities“) ist die Kurzbezeichnung für den Begriff „in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter“. Das bedeutet gemäß ADR/RID/ADN/IMDG-Code, dass bei Unterschreitung von bestimmten Mengen je Innenverpackung und Versandstück diese bei Beförderung von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften befreit sind. Dies kann nur für Versandstücke verwendet werden, die aus einer Innenverpackung (z.B. Flasche) und einer Außenverpackung (z.B. Karton) bestehen. In der ADR im Kapitel 3.2, Tabelle A werden diese Mengen den jeweiligen Stoff angegeben.
Diese Versandstücke müssen dann mit dem Gefahrgutetikett “Begrenzte Menge“ gekennzeichnet werden.
Kisten, Paletten, Großgebinde oder auch Fässer, die Gefahrgüter enthalten, müssen durch einen Gefahrzettel gekennzeichnet werden. Der Gefahrzettel muss eine Mindestgröße von 100 x 100 mm haben. Er wird auf die Außenfläche des Gefahrstoffes angebracht und warnt somit die Transporteure. Entsprechend der Gefahrgutklasse muss der richtige Gefahrzettel ausgewählt werden.
Zur Kennzeichnung auf der Außenseite von Containern, Fahrzeugen oder Tankfahrzeugen wird der sogenannte Großzettel (Placard) benötigt. Dieser darf die Mindestgröße von 250 x 250 mm nicht unterschreiten, kann aber proportional vergrößert werden.
Ein Gefahrzettel ebenso wie der Großzettel (Placards) muss in deutlichem Kontrast zu dem Untergrund, auf dem er sich befindet stehen. Ist dies nicht der Fall, dann muss der Gefahrzettel oder Placard am Rand mit einer Kontrastlinie versehen sein.
Im Onlineshop von Brewes können Sie Gefahrzettel und Placards in den Größen 100 x 100 mm, 250 x 250 mm und 300 x 300 mm als Gefahrgutaufkleber kaufen. Zusätzlich finden Sie im Brewes-Shop Placards aus Aluminium und die passenden Wechselrahmen zur Kennzeichnung an Fahrzeugen und Containern in den Größen 250 x 250 mm und 300 x 300 mm.
Regelungen und Vorschriften zu Gefahrgutkennzeichnung
Die Regeln für den Transport und somit auch die Regeln für die Kennzeichnung von Gefahrgütern werden in verschiedenen Verordnungen für unterschiedliche Transportwege geregelt:
GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)
Die GGVSEB legt die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter auf allen Verkehrswegen fest, die nicht Teil eines Meeres oder der Bundeswasserstraßen sind.
ADR (europäische Übereinkunft für den Güterverkehr auf der Straße)
ADR ist die Abkürzung für „Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route“, ein europäisches Abkommen für den Gefahrguttransport auf der Straße. Das Abkommen umfasst unter anderem Bestimmungen zur Kennzeichnung, Ladungssicherung von gefährlichen Gütern und das richtige Verhalten bei Unfällen mit Gefahrgut. Diese Vorschrift wird aller 2 Jahre an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
RID (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter)
Die Regelungen entsprechen inhaltlich überwiegend dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
IMDG-Code (International Maritime Code for Dangerous Goods)
Der IMDG-Code ist die Beförderungsvorschrift für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr und ist weitgehend identisch mit der Kennzeichnung nach ADR/RID für Straße und Schiene:
Dangerous Goods Regulations (DGR) - IATA-Gefahrgutvorschriften
Die IATA- Gefahrgutvorschriften sind ein Regelwerk für den Transport von Gefahrgut im Luftverkehr der IATA. Sie regeln, welche Gefahrgüter im Luftverkehr versendet werden dürfen und in welchen Nettomengen pro Versandstück. Außerdem gibt es im Luftverkehr spezielle Kennzeichnungsvorschriften, Gefahrgutetiketten und Versandaufkleber. Besondere Bedeutung hat die sorgfältige Deklaration, Kennzeichnung und Verpackung von Lithiumbatterien.