Wenn nichts passendes aus dem Standardsortiment verfügbar ist, besteht die Möglichkeit von individuellen Zuschnitten.
Wie werden Arbeitsplatzmatten gereinigt?
Ein Großteil der Industriematten sind aus PVC oder verschiedenen Gummimischungen hergestellt. Grober Schmutz kann abgekehrt, geringe Verschmutzungen mit feuchten Tüchern abgewischt werden. Eine Reinigung ist auch mit einem Nass-/Trockensauger oder vorsichtig mit einem Hochdruckreiniger möglich. Spezialmatten bedürfen auf Grund besonderer Eigenschaften einer speziellen Reinigung. Bitte beachten Sie dazu auch die Reinigungsempfehlungen in den hinterlegten Produktdatenblättern.
Normen, Regelungen und Vorschriften für Industriematten
Auch beim Einsatz von Industriematten müssen Vorschriften beachtet werden, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. In bestimmten Arbeitsbereichen oder bei betrieblichen Verkehrswegen mit Rutschgefahr muss ein Boden laut ASR A1.5/1,2 und/oder DGUV Regel 108-003 in eine Mindest-Rutschhemmungsklasse (R9 bis R13) eingeteilt und mit einer Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes (V4 bis V10) versehen sein.
Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG
§3 Grundpflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherzustellen.
§4 Allgemeine Grundsätze
Die Arbeit muss so gestaltet werden, dass Gefährdungen für die physische Gesundheit vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. Bei allen Maßnahmen sind der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu berücksichtigen.
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Jeder Arbeitgeber hat durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Eine Gefährdung kann sich die Gestaltung der Arbeitsstätte bzw. des Arbeitsplatzes sowie u.a. durch physikalische und chemische Einwirkungen ergeben.
Arbeitsstättenverordnung
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
Abs. 1 - Der Arbeitgeber muss Arbeitsstätten nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung so einrichten und betreiben, dass Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten vermieden oder geringgehalten werden.
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
Abs. 2 - Arbeitsstätten müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen mit Gefährdungspotential müssen unverzüglich beseitigt werden.
Anhang der Arbeitsstättenverordnung Punkt 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
Abs. 1 - Oberflächen von Fußböden müssen so gestaltet sein, dass ein sicheres Betreiben und einfaches Reinigen gewährleistet ist. Arbeitsräume müssen gegen Kälte und Wärme gedämmt sein sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen.
Abs. 2 - Fußböden dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Weiterhin müssen sie trittsicher und rutschhemmend sein
ASR A1.5/1,2 Technische Regeln für Fußböden gilt für das Einrichten und Betreiben von Fußböden
4. Allgemeines
(12) Wenn sich andauernde Steharbeiten nicht vermeiden lassen, müssen Fußböden in diesen Bereichen mit ergonomischen Bodenbelägen (elastisch und stoßdämpfend) ausgestattet werden, um Belastungen des Skelett- und Bewegungssystems zu vermindern. Dabei dürfen keine Stolperstellen entstehen.
5. Schutzmaßnahmen gegen Stolpern
(1) Stolperstellen an Höhenunterschieden bis 20mm müssen mit einer Anschrägung von max. 25° vermieden werden.
6. Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen
(1) Oberflächen von Fußböden müssen eine sichere Benutzung ermöglichen, wenn gleitfördernde Stoffe wie Wasser und Öle zu erwarten sind. Als Schutzmaßnahme können Fußbodenbeläge mit einer hohen Rutschhemmung oder zusätzlichem Verdrängungsraum verwendet werden. Die Anforderungen bezüglich der benötigten Rutschhemmungsgruppe beim jeweiligen Arbeitsbereich müssen beachtet werden.
(3) Gebäudeeingänge müssen so eingerichtet werden, dass Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führen
7. Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen bei Fußböden an Arbeitsplätzen, Sanitär- und Pausenräumen
(1) Dämmung gegen Wärme und Kälte
(2) Schutz vor Durchfeuchtungen und aufsteigender Feuchtigkeit
(3) Schutz in explosions- oder explosivstoffgefährdeten Bereichen vor Zündgefahren durch Funken oder elektrostatischer Aufladung
(4) Schutz vor Erschütterungen auf Mitarbeiter
9. Reinigung
(2) Durch das Reinigungsverfahren oder Reinigungsmittel dürfen sich die Antirutsch-Eigenschaften nicht verändern
DGUV Regel 108-003 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
In bestimmten Arbeitsbereichen liegt eine erhöhte Rutschgefahr durch den Umgang mit gleitfördernden Stoffen wie z.B. Öl, Wasser und Fett vor. Wenn solche Stoffe in größeren Mengen anfallen, ist unterhalb der Geh-Ebene ein Verdrängungsraum erforderlich.
3 Rutschhemmende Bodenbeläge
3.1 Art der Bodenbeläge: In Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr müssen rutschhemmende Bodenbeläge eingesetzt werden. Je nach Anforderung können das auch elastische Bodenbeläge sein.
3.4 Auswahl geeigneter Bodenbeläge
Für die Auswahl eines geeigneten Bodenbelages müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- Ausreichende Rutschhemmung
- Mechanische Festigkeit
- Belastbarkeit
- Beständigkeit gegen chemische und physikalische Einwirkungen
- Haftung auf dem Untergrund
- Befahrbarkeit
- Reinigungsmöglichkeiten
4 Weitere bauliche Anforderungen an Fußböden wie Verhindern von Wasserlachen und Stolperstellen.
5 Weitere betriebliche Anforderungen an Fußböden
5.1 Reinigung und Pflege – Es muss beachtet werden, ob Bodenbeläge gepflegt oder nur gereinigt werden müssen. Da gleitfördernde Stoffe die Rutschhemmung herabsetzen, müssen diese Stoffe regelmäßig oder bei großen Mengen in kurzen Zeitabständen entfernt werden. Es ist notwendig, Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel auf den Bodenbelag abzustimmen. Es ist darauf zu achten, dass die Rutschhemmung nicht vermindert wird.
5.2 Organisatorische Maßnahmen – Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe sollten so gestalten werden, dass möglichst wenig gleitfördernde Stoffe auf den Boden gelangen können. Alle Fußböden sollten regelmäßig auf Schäden geprüft werden.
Anhang 1 Anforderung an die Rutschhemmung von Bodenbelägen – Mindestanforderungen an die Rutschhemmungsklasse (R9 bis R13) und das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes (V4 bis V10) bei Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen.
Bitte informieren Sie sich vor dem Kauf von Industriematten zu den Gesetzmäßigkeiten und Anforderungen.
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Da auch in anderen Bereichen im Betrieb spezielle Anforderungen in Bezug auf die Rutschhemmung gestellt werden, haben wir Ihnen in unserem Onlineshop ein Sortiment an Antirutschbelägen zusammengestellt.