Ein entscheidendes Auswahlkriterium beim Kauf einer Leiter im Sinne der TRBS 2121-2 ist die Frage, ob die Leiter als Verkehrsweg oder als Arbeitsplatz genutzt werden soll.
- Verkehrsweg: Erreichen eines höher- oder tieferlegenden Arbeitsplatzes, Leiter wird nach Aufstieg bzw. Abstieg verlassen
- Arbeitsplatz: Während der Tätigkeit wird die Leiter nicht verlassen, die Arbeiten werden auf der Leiter stehend ausgeführt
Mit allen TRBS 2121-2 konformen KRAUSE STABILO - Modellen aus unserem Sortiment haben Sie die richtige Lösung zur Verwendung der Leiter als Verkehrsweg und Arbeitsplatz. Gleichzeitig haben Sie alle gesetzlichen technischen Anforderungen in Bezug auf die Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern gemäß der TRBS 2121-2 eingehalten. Bitte beachten Sie dazu auch die darin enthaltenen Hinweise zur korrekten Verwendung.
Was muss ich bei der Auswahl einer Leiter berücksichtigen?
Neben der Frage, ob eine Leiter als Verkehrsweg oder Arbeitsplatz eingesetzt werden soll, ist auch die Frage nach dem Einsatz im gewerblichen oder ausschließlich im privaten Bereich kaufentscheidend. Beim Kauf muss außerdem beachtet werden, dass die Leiter allen geltenden gesetzlichen Anforderungen und Normen entspricht, unter anderem auch die Traglast der Leiter. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss unter Berücksichtigung des Einsatzortes (wechselnd oder fest), des Platzbedarfs bzw. der Aufstellfläche der Leiter, der Umgebungseinflüsse (Elektrik, Chemikalien…), dem benötigten Platz auf der Arbeitsplattform und der erforderlichen Arbeitshöhe die passende Leiter ausgewählt werden.
Was muss beim Aufstellen beachtet werden?
Grundsätzlich ist jede Leiter vor der Benutzung auf Beschädigungen, Risse oder verbogene oder fehlende Teile zu prüfen und einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Falls an der Leiter Reparaturen notwendig werden, dürfen diese nur durch sachkundiges Personal und nach Herstelleranleitungen erfolgen. Das Entfernen von Verunreinigungen an der Leiter erhöht die Sicherheit erheblich. Der Untergrund muss eben, waagerecht, fest, rutschsicher und sauber sein, um die Leiter standsicher aufzustellen. Ein Anlegen an Pfosten, Pfählen oder zerbrechlichen Materialien ist zur eigenen Sicherheit zu vermeiden. Weiterhin sollten alle Steighilfen nur bei Witterungsverhältnissen verwendet werden, die eine zusätzliche Gefährdung ausschließen. Zudem sind beim Aufstellen einiger Leitertypen zusätzliche Besonderheiten zu beachten:
- Benutzen von Stehleitern und Klapptritte immer komplett geöffnet und/oder mit gespannter Spreizsicherung
- Anlehnen von Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern im Winkel von ca. 65 - 75 Grad an sichere Flächen
- Stufenleiten so anlegen, dass die Stufen waagerecht stehen
- Stehleitern nicht als Anlegeleiter nutzen
- Fahrbare Podest- und Stehleitern stets gegen Wegrollen sichern
Was ist bei der Benutzung von Leitern, Tritten und Podesten zu beachten?
Es dürfen nur Leitern, Tritte und Podeste verwendet werden, die den gültigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und der jährlichen Prüfung unterzogen wurden. Die ausgewählte Leiter muss für den gewerblichen Gebrauch zugelassen und für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein. Es dürfen keine konstruktiven Änderungen vorgenommen werden. Bei Leitern dürfen die obersten Sprossen/Stufen nicht bestiegen werden, es sei denn sie sind so beschaffen, dass ein sicheres Stehen gewährleistet ist (z. B. Sicherheitsbrücke mit Halteeinrichtung, Podest/Plattform). Zur Verminderung der Kipp- und Absturzgefahr ist ein seitliches Hinauslehnen nicht zulässig. Arbeiten mit einem hohen Kraftaufwand sollten auf Leitern generell nicht durchgeführt werden. Es ist darauf zu achten, dass beide Füße fest auf der Sprosse/Stufe oder dem Podest stehen. Geeignetes Schuhwerk ist Voraussetzung für einen sicheren Stand. Beim Auf- und Abstieg und Arbeiten auf der Leiter ist es wichtig, sich immer gut festzuhalten und ggf. zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Zusätzlich sind abhängig von der verwendeten Leiter folgende Punkte zu beachten:
- Anlege- und Schiebeleitern: nicht die obersten 3 Stufen/Sprossen benutzen
- Ausgefahrene Schiebeleiter/Vielzweckleiter: nicht die oberen 4 Stufen/Sprossen benutzen
- Beidseitig begehbare Stehleitern (Doppelleitern) ohne Haltevorrichtung: nicht die oberen 2 Stufen/Sprossen benutzen
- Wird eine Anlegeleiter zum Übersteigen auf höhergelegene Arbeitsplätze genutzt, muss sie die Anlegestelle um mind. 1,0m überragen, sofern keine anderen Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind
Gesetzte und Vorschriften für Leitern und Tritte
Alle verkauften Leitern müssen der DIN EN 131 und Tritte der DIN EN 14183 entsprechen. KRAUSE fertigt und kennzeichnet alle Leitern und Tritte gemäß dieser Normen an.
- DIN EN 131‐1: Benennungen, Bauarten und Funktionsmaße - Standverbreiterung (Traverse) für Anlegeleitern, Mehrzweckleitern und Schiebeleitern (entnehmbarer Schiebeteil) mit einer Länge über 3,0 m
- DIN EN 131‐2: Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung aller Leitern, Einteilung in Leitern für den beruflichen und nicht beruflichen Gebrauch
- DIN EN 131‐3: Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen – Neue Sicherheitshinweise und Gebrauchsanweisungen
- DIN EN 131‐4: Ein‐ oder Mehrgelenkleitern
- DIN EN 131‐6: Teleskopleitern
- DIN EN 131‐7: Mobile Podestleitern
- DIN EN 14183: Anforderungen an Tritte
Können alte Bestandsleitern normgerecht nach DIN EN 131 nachgerüstet werden?
Ausgewählte KRAUSE-Leitern aus Altbeständen können nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung mit Originalzubehör nachgerüstet werden. Bei Fragen zu nachrüstbaren Leitern und benötigten Zubehör stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Weiterhin sind bei der Nutzung unter anderem folgende Regelungen, Verordnungen und Gesetze zu beachten.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV
- § 3 Gefährdungsbeurteilung
- (1) Der Arbeitgeber muss feststellen, ob Beschäftigte beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, u.a. auch bei der Nutzung von Leitern, Gefährdungen ausgesetzt sind und entsprechend Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen
- § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
- (1) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, alle Arbeitsstätten nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und den ergonomischen Anforderungen so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vermieden oder möglichst geringgehalten werden.
TRBS 2121-2 Technische Regeln für Betriebssicherheit als aktueller Stand der Technik, der Arbeitsmedizin, Hygiene oder sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, besonders zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
- Unterschieden wird nach Sprossen- und Stufenleitern und nach der Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg
EU-Richtlinie 2009/104/EG Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
- Art. 4: Vorschriften für Arbeitsmittel
- Art. 5: Überprüfung der Arbeitsmittel
- Anhang II 4: Vorschriften für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden
DGUV 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten, inklusive Bereitstellung, die sichere Benutzung und Prüfungen
DGUV-Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln - Kapitel 2.3 Abschnitt 5: Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden
ASR A1.8 Technische Regeln für Arbeitsstätten – Verkehrswege: Wenn Leitern auf Verkehrswegen benutzt werden, können weitere Maßnahmen notwendig sein, z.B. Absperrungen
ASR A2.1 Technische Regeln für Arbeitsstätten – Schutz vor Absturz von Personen und herabfallenden Gegenständen sowie das Betreten von Dächern und Gefahrenbereichen, z.B. durch das Vorhandensein einer Absturzsicherung
Bitte informieren Sie sich vor und während des Einsatzes von Leitern, Tritten und Podesten über die jeweils gültigen Anforderungen, Gesetze, Verordnungen und Regeln.
Prüfungen von Leitern und Tritten
Leitern und Tritte zur gewerblichen Nutzung müssen mindestens einmal im Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine befähigte Person geprüft werden, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Durchführung und Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und die geprüften Arbeitsmittel mit einer Prüfplakette zu versehen. Die weiteren Intervalle werden bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Bitte beachten Sie dabei unbedingt Abschnitt 2 § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln) der BetrSichV und Kapitel 6 der DGUV Information 208-016. In unserem Onlineshop finden Sie zusätzlich ein umfassendes Sortiment an Prüfplaketten gemäß BetrSichV für Leitern und Tritte, passenden Gebrauchsanweisungen nach DIN EN 131-3 und DIN EN 14183 und den entsprechenden Leiter-Prüfkarten nach DGUV zur Dokumentation. Wir von Brewes stehen Ihnen gemeinsam mit unserem Lieferanten KRAUSE mit Rat und Tat zur Verfügung.
Vor jeder Nutzung müssen alle Leiter, Tritte und Podeste auf Beschädigungen, Risse oder verbogene oder fehlende Teile überprüfen sowie auf korrekte Funktion durch den Anwender geprüft werden.
Wer darf in meinem Unternehmen Leitern prüfen?
Die regelmäßigen Prüfungen darf nur die befähigte Person für die Prüfung von Leitern und Tritten durchführen und dokumentieren. Die befähigte Person verfügt über alle erforderlichen Fachkenntnisse durch eine Berufsausbildung, Berufserfahrung aus der jüngeren Vergangenheit im Umgang mit Leitern und Tritten, muss in diesem Bereich beruflich tätig sein und wurde durch entsprechende Schulungen qualifiziert. Es kann sich dabei um einen festgelegten Mitarbeiter oder aber Ihren Beauftragten für Arbeitsschutz handeln.