Beratung zu Gefahrstoffkennzeichnung gemäß CLP/GHS-Verordnung
Die CLP-Verordnung der EG Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen passt die EU-Rechtsvorschriften an das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen an. In Deutschland wurden die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie zahlreiche Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) an (GHS) angepasst, ähnlich fand der Prozess in allen anderen EU-Ländern statt. Ziel des weltweit geltenden Systems ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einheitlicher und transparenter zu machen, unter anderem durch verständliche Kennzeichnung der Gefahrstoffe.
Kennzeichnungssystem gemäß CLP/GHS-Verordnung
Die vollständige Kennzeichnung der Gefahrstoffe nach CLP/GHS besteht aus folgenden Kennzeichnungselementen:
- Gefahrstoffname oder bei Gemischen Name der enthaltenen Inhaltsstoffe
- Gefahrenpiktogramm(e)
- Ein Signalwort „Achtung“ oder „Gefahr“
- H-Phrasen (Gefahrenhinweise)
- P-Phrasen (Sicherheitshinweise)
- Bei Bedarf Hersteller/ Vertreiber
- Bei Bedarf Gebindegröße
- Bei Bedarf weitere zusätzliche Hinweise
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Gefahrpiktogramme und ihre Anwendung
Weltweit warnen schwarze Symbole auf weißen Rhomben mit rotem Rand vor den Gefahren chemischer Stoffe und Gemische. Die so genannten GHS-Piktogramme sind eindeutig in ihrer Aussage und bieten im internationalen Warenverkehr eine Vereinheitlichung mit mehr Sicherheit. Kaufen Sie normgerechte Gefahrstoffkennzeichnung im Brewes Onlineshop und kennzeichnen Sie Ihre Produkte fachlich richtig.
Die Kennzeichnungsverordnung sieht neun Piktogramme vor:
Piktogramm |
Bezeichnung |
Bedeutung |

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GHS01 - Explodierende Bombe |
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GHS02 - Flamme |
- Leicht- /Hochentzündlich oder entzündend
- Zu den Gefahren zählen:
- entzündbare Stoffe
- selbstentzündbare Stoffe
- durch Fremdeinwirkung entzündbare Stoffe
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GHS03 - Flamme auf einem Kreis |
- Oxydierend
- Brandverursachend
- Brandverstärkend
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GHS04 - Gasflasche |
- Unter Druck stehende Gase
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GHS05 - Ätzwirkung |
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GHS06 - Totenkopf mit gekreuzten Knochen |
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GHS07 - Ausrufezeichen |
- Akute Toxizität
- Reizung der Haut
- Augenreizung
- Sensibilisierung der Haut
- Spezifische Zielorgan-Toxizität
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GHS08 - Gesundheitsgefahr |
- Krebserzeugend
- Mutagen
- Reproduktionstoxisch
- Sensibilisierung der Atemwege
- Spezifische Zielorgan-Toxizität
- Aspirationsgefahr
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GHS09 - Umwelt (toter Fisch) |
- Umweltgefährdend und Gewässergefährdend
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Gefahrstoff vs. Gefahrgut
Oft werden die Etiketten für Gefahrstoff und Gefahrgut gleichgestellt oder sogar miteinander verwechselt. Beide sind zwar rautenförmig, allerdings haben die Gefahrstoffpiktogramme immer einen roten Rand mit weißem Hintergrund und einem in der Mitte platzierten schwarzen GHS-Symbol, während die Gefahrgutzettel einen schwarzen Rand mit einem Gefahrsymbol in der oberen Hälfte und einer Angabe der Gefahrenklasse oder -unterklasse in der unteren Hälfte besitzen.

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Gefahrensymbol GHS02 Flamme - GHS2FX |
Gefahrzettel, Klasse 3, Entzündbare flüssige Stoffe - G044 |
Hauptunterschiede zwischen Gefahrstoff und Gefahrgut:
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Gefahrstoff |
Gefahrgut |
Definition |
Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe, die gelagert werden oder eine Verwendung finden. |
Gefahrgut sind gefährliche Stoffe beim Transport, von denen bei Unfällen oder bei unsachgemäßer Behandlung Gefahren ausgehen können. |
Rechtliches |
Rechtliche Vorgaben für die Gefahrstoffkennzeichnung bilden das GHS, das Europäische CLP und die deutsche Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). |
Zentrale rechtliche Vorgabe für den Gefahrguttransport ist das ADR, das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. |
Schutzziele |
Mitarbeiterschutz vor Gesundheitsgefahren, vor den Auswirkungen von Bränden und Explosionen sowie Umweltschutz. |
Gefahrgüter sicher transportieren. |
Kennzeichnung |
Gefahrstoffe müssen nach CLP/GHS-Verordnung gekennzeichnet und verpackt werden. |
Gefahrgüter müssen mit einem Gefahrzettel und der UN-Nummer gekennzeichnet werden. |
Im Brewes-Onlineshop finden Sie Artikel aus beiden Artikelgruppen in Standardausführung sowie eine Auswahl an individualisierbaren Produktvarianten. Sie sind sich nicht sicher welche Etiketten für Ihren Einsatzgebiet passend sind? Wir helfen Ihnen gerne, die richtige Auswahl zu treffen. Sprechen Sie uns bitte an.
Häufige Fragen zu Gefahrstoffkennzeichnung
Müssen bei der Kennzeichnung der Gefahrstoffe immer alle Kennzeichnungselemente gleichzeitig verwendet werden?
Nein. Innerbetrieblich darf unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung und des Sicherheitsdatenblattes eine vereinfachte Kennzeichnung der Gefahrstoffe verwendet werden bestehend nur aus einem Stoffnamen und GHS-Piktogrammen. Somit wird die Gefahrstoffkennzeichnung auf die Hauptgefahren beschränkt.
Wann wird ein Gefahrstoff zum Gefahrgut?
Sobald gefährliche Stoffe von A nach B transportieren werden, sind sie als Gefahrgüter zu deklarieren. Wiederum gefährliche Stoffe, die länger als 24 Stunden gelagert werden, werden zu Gefahrstoffen. Ein Gefahrstoff muss aber nicht zwingend auch als Gefahrgut klassifiziert sein – das ist nur dann der Fall, wenn er nach den aktuellen nationalen und internationalen Transportabkommen, z.B. ADR, als solcher eingestuft wird. Andersherum muss ein Gefahrgut nicht gleichzeitig ein Gefahrstoff sein.
Was muss ich bei der Auswahl der Größe meiner Gefahrstoffetiketten beachten?
Laut der CLP-Verordnung muss jedes GHS-Symbol mindestens 1/15 der Mindestfläche des Gefahrstoffetiketts füllen und darf nicht weniger als 1 cm2 betragen.
Folgende Mindestabmessungen sind für die Kennzeichnungsetikette und Piktogramme vorgesehen:
Fassungsvermögen der Verpackung (in l) |
Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts (in mm) |
Abmessungen des Piktogramms (in mm) |
bis 3 |
wenn möglich mindestens 52 × 74 |
nicht kleiner als 10 × 10, wenn möglich mindestens 16 × 16 |
über 3 bis höchstens 50 |
mindestens 74 × 105 |
mindestens 23 × 23 |
über 50 bis höchstens 500 |
mindestens 105 × 148 |
mindestens 32 × 32 |
größer als 500 |
mindestens 148 × 210 |
mindestens 46 × 46 |
Normen, Regelungen und Vorschriften zu Gefahrstoffkennzeichnung
CLP/GHS-Verordnung
Das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) regelt die weltweit einheitliche Kennzeichnung (durch Gefahrstoffetiketten) auf der Verpackung, sowie die Informationen in den Sicherheitsdatenblättern für Chemikalien. Durch dieses einheitliche System soll erreicht werden, dass der internationale Handel mit chemischen Stoffen erleichtert (Import/ Export) wird, aber auch der Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistet wird. Da die GHS-Verordnung nicht unmittelbar in den einzelnen Ländern rechtswirksam ist, muss diese erst durch eine Implementierung in die jeweilige Gesetzgebung der Staatengemeinschaft verbindlich umgesetzt werden.
In der Europäischen Union (EU) geschieht das durch die CLP-Verordnung, auch bekannt als (EG) Nr. 1272/2008. CLP steht für eine Abkürzung aus den englischen Wörtern „Classification, Labelling and Packaging“ und bedeutet "Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung". Durch die Anpassung auf das europäische Recht am 20. Januar 2009 wurde europaweit dieses neue System für die Kennzeichnung (durch Gefahrstoffetiketten), Einstufung und Verpackung von Gefahrstoffen und Gemischen geschaffen.