Welche Bedeutung hat die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)?
Die Gefahrstoffverordnung ist 1983 entstanden und wurde das letzte Mal am 01. Dezember 2010 überarbeitet. Seit 2010 ist die Gefahrstoffverordnung an die CLP/GHS-Verordnung angepasst worden. Sie soll sowohl den Menschen als auch die Umwelt vor Schädigungen durch Gefahrstoffe schützen, indem sie Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vorgibt. Es wird darin sowohl die Einstufung von Gefahrstoffen in Gefahrgutklassen als auch die Regelung für Verpackung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe (durch Gefahrstoffetiketten) festgelegt. Gefährliche Stoffe im Sinne der Verordnung sind u.a.:
- explosionsfähig
- brandfördernd
- hochentzündlich
- giftig und sehr giftig
- gesundheitsschädlich
- ätzend
Folgen bei der Nichtbeachtung der Gefahrstoffetiketten
Personen, die die Warnung durch Gefahrstoffetiketten ignorieren und mit Chemikalien leichtfertig umgehen, können ihre eigene Gesundheit oder auch die Gesundheit ihrer Mitmenschen gefährden. Im schlimmsten Fall drohen gesundheitliche Schäden! Die gesundheitlichen Schäden werden auch Erkrankungen genannt und gliedern sich in die folgenden drei Krankheitsverläufe:
Perakut: schnell auftretende Krankheiten
Akut: schnell zum Ausbruch kommende Krankheiten
- Vergiftung
- Verätzung
- Reizung
- Verbrennung
Chronisch: langsam entwickelnde und lang andauernde Krankheiten
- Tumor (Missbildung)
- Organschäden
- Allergien
Um sich gegen die oben beschriebenen Krankheitsverläufe zu schützen, muss der Arbeitgeber eine geeignete Arbeitsplatz- und Arbeitsorganisationsgestaltung vornehmen. Der Arbeitnehmer sollte mit einem für den Umgang mit Gefahrstoffen geeigneten Arbeitsmittel ausgestattet werden. Diese geeigneten Arbeitsmittel für den Umgang mit Gefahrstoffen müssen beispielsweise mit den richtigen Gefahrstoffetiketten gekennzeichnet sein. Vorteil daran ist auch, dass selbst ein neuer Mitarbeiter direkt durch die Gefahrstoffaufkleber auf die mögliche Gefahr hingewiesen wird, ohne das eine vorherige Einweisung von Nöten ist. Die Anzahl der Beschäftigten, welche Umgang mit Gefahrstoffen haben, sollte im besten Fall so gering wie möglich sein. Damit der Arbeitgeber sich auch an die vorgeschriebenen Richtlinien hält, wurde das deutsche Arbeitsschutzgesetz als Grundlage für die Gefahrstoffverordnung genommen.
Was ist die CLP/GHS-Verordnung?
Es gibt weltweit sehr viele verschiedene Systeme zur Einstufung und Handhabung von Chemikalien. Das kann bedeuten, dass in einem Land eine Chemikalie als gefährlich eingestuft und dieselbe Chemikalie in einem anderen Land hingegen als völlig ungefährlich eingestuft wird. Durch die vielen verschiedenen Systeme ist auch die Kennzeichnung durch die Gefahrstoffetiketten unterschiedlich. 1992 wurde auf dem Weltgipfel für Nachhaltigkeit in Rio de Janeiro (Brasilien) erstmals von den Staaten festgelegt, dass ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, unter der Leitung der UN, geschaffen werden soll.
Das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) regelt die weltweit einheitliche Kennzeichnung (durch Gefahrstoffetiketten) auf der Verpackung, sowie die Informationen in den Sicherheitsdatenblättern für Chemikalien. Durch dieses einheitliche System soll erreicht werden, dass der internationale Handel mit chemischen Stoffen erleichtert (Import/ Export) wird, aber auch der Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistet wird. Da die GHS-Verordnung nicht unmittelbar in den einzelnen Ländern rechtswirksam ist, muss diese erst durch eine Implementierung in die jeweilige Gesetzgebung der Staatengemeinschaft verbindlich umgesetzt werden.
In der Europäischen Union (EU) geschieht das durch die CLP-Verordnung, auch bekannt als (EG) Nr. 1272/2008. CLP steht für eine Abkürzung aus den englischen Wörtern „Classification, Labelling and Packaging“ und bedeutet "Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung". Durch die Anpassung auf das europäische Recht am 20. Januar 2009 wurde europaweit dieses neue System für die Kennzeichnung (durch Gefahrstoffetiketten), Einstufung und Verpackung von Gefahrstoffen und Gemischen geschaffen. Für die Umstellung auf die neue CLP/GHS-Verordnung wurde eine Übergangsfrist von bis zu 6 Jahren geschaffen. Die Übergangsfrist für die alte Verordnung gemäß RL 67/548/EWG geltenden Richtlinien zur Kennzeichnung und Einstufung von Chemikalien, endete am 01. Juni 2015.
Was ändert sich bei der Kennzeichnung durch CLP/GHS-Verordnung?
Die alten Kennzeichnungs- und Verpackungsregeln gemäß RL 67/548/EWG bzw. RL 1999/45/EG werden durch die neuen Kennzeichnungs- und Verpackungsregeln gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ersetzt. Das bedeutet nichts anderes als das in der Europäischen Union (EU) die Gefahrstoffetiketten nach CLP/GHS-Verordnung verwendet werden müssen. Bei den Gefahrstoffetiketten gibt es auch die größte Änderung. Es werden neue Gefahrstoffpiktogramme eingeführt. Nicht mehr gültig sind bei den Gefahrstoffetiketten die früher verwendeten schwarzen Zeichen auf rechteckigem gelb/ orangefarbenen Hintergrund. Die „neuen“ Piktogramme sind schnell erkennbar. Sie besitzen einen weißen Hintergrund, ein schwarzes Symbol und einen roten Rahmen. Der rote Rahmen sollte dabei so breit sein das er deutlich vom Hintergrund hervorgehoben wird. Die Mindestfläche eines Piktogramms muss minimal ein Fünfzehntel der Fläche des Gefahrstoffetiketts betragen und sollte mindestens 1 cm² betragen. In der vorher andauernden Übergangsfrist konnte bei Inverkehrbringen sowohl das alte Symbol (nach Verordnung RL 67/548/EWG), als auch das neue Symbol nach CLP/GHS-Richtlinie verwendet werden. Ausgeschlossen wurde allerdings die „Doppelkennzeichnung“ auf den Gefahrenstoffverpackungen durch die Verwendung der alten und neuen Piktogramme auf den Gefahrstoffetiketten. Lagerbestände mit alten Kennzeichnungen dürfen für Gemische noch bis 01. Juni 2017 verkauft werden.
Für die Abmessungen der Gefahrstoffetiketten gelten folgende Formate:
- bis 3 Liter Fassungsvermögen je Verpackung wird ein Gefahrstoffkennzeichen im Format 52 x 74 mm angebracht
- über 3 Liter Fassungsvermögen bis höchstens 50 l je Verpackung wird ein Gefahrstoffkennzeichen im Format 74 x 105 mm benötigt
- für Verpackungen von über 50 l bis 500 l werden Gefahrstoffetiketten im Format 105 x 148 mm verwendet
- ab einer Größe von mehr als 500 l müssen Gefahrstoffkennzeichen im Format 148 x 210 mm verwendet werden
Die früher geltenden R- und S-Sätze (Risiko- und Sicherheitssätze) werden durch H- und P-Sätze ersetzt. Die H-Sätze (Hazard Statements) beschreiben einen kurzen Text auf der Gefahrstoffkennzeichnung, welcher eine Sicherheitsinformation über die Gefährdung von den chemischen Stoffen ausweist. Die P-Sätze (Precautionary Statements) geben dem Anwender Sicherheitshinweise im Umgang mit den Gefahrstoffen.
Was muss auf den Gefahrstoffetiketten für betriebliche Kennzeichnung zu erkennen sein?
- Produktidentifikatoren (sind Angaben zur Identifizierung des Stoffes oder Stoffgemisches)
- Zutreffendes Gefahrenpiktogramm (siehe Das neue Layout der CLP–Piktogramme auf den Gefahrstoffetiketten mit GHS-Symbolen)
- Zutreffendes Signalwort
- Unterscheidung zwischen „Gefahr“ oder „Achtung“
- Zu den schwerwiegenderen Gefahrenkategorien gehört das Signalwort „Gefahr“.
- Zu den weniger schwerwiegenden Gefahrkategorien das Signalwort „Achtung“.)
- Zutreffender Gefahrenhinweis (H- und P-Sätze)
- evtl. ergänzende Informationen
Was soll durch die Gefahrstoffetiketten gekennzeichnet werden?
Es sollen alle Verpackungen von Gefahrstoffbehältern oder die Behälter selbst mit den richtigen Gefahrstoffetiketten gekennzeichnet werden, die bei der betrieblichen Nutzung mit Chemikalien, Kraftstoffen oder Lösungsmitteln gefüllt werden bzw. zukünftig für die Befüllung durch Gefahrstoffe vorgesehen sind. Als Beispiel dafür sind Kanister, Flaschen, Laborgefäße (Zentrifugen; Kryogefäße; Eppendorf Gefäße; PCR-Röhrchen), Umverpackungen und alle anderen Gefahrstoffbehälter gemeint.