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Kfz Warnmarkierung nach StVO § 35 (6) / DIN 30710

Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO beanspruchen, sind mit rot-weiß schraffierter Warnmarkierung nach DIN 30710 zu kennzeichnen.

Fahrzeuge mit Sonderrechten sind Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen oder der Müllabfuhr dienen.

Sie dürfen fahren und halten     

  • auf allen Straßen und Straßenteilen
  • auf jeder Straßenseite
  • in jeder Richtung
  • zu allen Zeiten                               

soweit ihr Einsatz dies erfordert.

Die Sonderrechte erlöschen bei fehlender oder unzureichender Warnmarkierung nach DIN 30710 (VwV-StVO zu §35 Abs. 6 StVO).

Weiterhin ergibt sich die Notwendigkeit der Warnmarkierung aus Forderungen im Zuge von Sondergenehmigungen oder verkehrsrechtlichen Anordnungen.

Eine Warnmarkierung nach DIN 30710 ist auch Bedingung um Fahrzeuge mit einer gelben Rundumkennleuchte auszustatten. Auch die RSA schreibt eine Sicherheitskennzeichnung für Arbeitsfahrzeuge vor.

Aussehen  und Beschaffenheit der Warnmarkierung nach DIN 30710

Die zu verwendende Folie muss dem Typ 2 (Rückstrahlklasse RA2) entsprechen. Die Sicherheitskennzeichnung besteht aus reflektierenden weißen und roten, je 100 mm breiten Streifen, die diagonal zueinander angeordnet sind.

Normfläche:

Eine Normfläche besteht aus einem Quadrat mit 141 mm Seitenlänge, diagonal in eine weiße und eine rote Hälfte unterteilt.

Einzelfläche:

Eine Einzelfläche besteht aus mindestens 2 Normflächen. Es müssen immer 2 Normflächen zusammenhängend angebracht werden.

Mindestkennzeichnung:

Die Mindestkennzeichnung eines Fahrzeuges gemäß DIN 30710 besteht je Fahrzeugseite (Vorder- und Rückseite) aus je 8 symmetrisch angebrachten Normflächen bzw. 4 Einzelflächen. Insgesamt sind also 16 Normflächen bzw. 8 Einzelflächen pro Fahrzeug erforderlich.

Korrekte Anbringung der Warnmarkierung nach DIN 30710

Die Warnmarkierung ist möglichst weit an den äußeren Fahrzeugbegrenzungen anzubringen. Sie weist den Betrachter links oder rechts am Fahrzeug vorbei. Es ist darauf zu achten, dass links- und rechtsweisende Markierungen symmetrisch und in gleichen Teilen angebracht sind. Die Streifen verlaufen immer zur Außenseite und nach unten.

Fällt die Schraffur nach rechts ab, ist die Markierung rechtsweisend.

Fällt die Schraffur nach links ab, ist die Markierung linksweisend.

Bei Drehung eines Warnmarkierungsstreifens um 90°, wird linksweisend zu rechtsweisend!

Die Anbringung der Einzelflächen ist waagerecht, senkrecht oder als Kombination aus waagerecht und senkrecht möglich.

Fahrzeuge mit falsch oder unzureichend ausgeführten Warnmarkierungen dürfen keine Sonderrechte nach § 35 StVO wahrnehmen. Die Angaben aus der DIN 30710 beziehen sich auf die Mindestanforderung für ein Kleinfahrzeug. Bei größeren Fahrzeugen, z.B. Baumaschinen, sind größere Flächen anzustreben. Wird das Fahrzeug auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt, so sollten auch die Seiten gekennzeichnet werden.

Im Brewes Sortiment erhalten Sie die Fahrzeugwarnmarkierung nach DIN 30710 in verschiedenen Ausführungen:

  • auf Rolle zum selbstständigen Zuschneiden
  • praktisch vorkonfektionierte Sets, die exakt den Maßen aus der DIN 30710 entsprechen. Dabei können Sie wählen zwischen der selbstklebenden Variante oder der temporären Fahrzeugmarkierung mit Magnetfolie.

Sie können sich immer sicher sein, dass Sie Brewes-Produkten normgerecht kennzeichnen.

 

Rückstrahler und Reflektoren gemäß StVZO

Bei Brewes erhalten Sie Warn-Reflektoren in verschiedenen Farben. Diese eignen sich besonders gut um Hindernisse und Gefahrenstellen sichtbar zu machen. Reflektoren reflektieren die auftreffende Lichtquelle und werfen das Licht zurück. Damit sind Hindernisse wie Pfosten, Steine, Absätze gerade in der Dunkelheit besser erkennbar. Für eine flexible Befestigung sind die Reflektoren neben Bohrlöchern zum Schrauben auch mit einer rückseitigen Klebefläche ausgestattet. So können die Warnreflektoren auf nahezu jedem Untergrund befestigt werden. Reflektoren sind eine besonders preiswerte und einfache Möglichkeit der Warnmarkierung.

 

Retroreflektierende Konturmarkierung für LKW und Anhänger gemäß ECE 104

Konturmarkierungen findet man auf LKW‘s über 6,0 m Länge, auf Anhängern mit Planenaufbauten, und  auf  Tankfahrzeugen.  Diese Konturmarkierungen kennzeichnen die Konturen von Fahrzeugen mit einem reflektierenden Material, so dass diese Fahrzeuge mit ihren Abgrenzungen bei Dunkelheit besser sichtbar sind.
Untersuchungen haben gezeigt, dass diese auffällige Markierungen aus retroflektierendem Material die Erkennbarkeit von Nutzfahrzeugen deutlich verbessern.
Bei LKW’s und Sattelzügen treten im Dunkeln ca. 30 % weniger Zusammenstöße an Heck und Seite der Fahrzeuge auf, wenn diese Fahrzeuge mit einer  Konturmarkierung gemäß UN ECE R 104 und UN ECE R 48 ausgestattet sind. Diese Tatsache ist statistisch belegen.

In Deutschland sind retroreflektierende Markierungen an Lkw bereits seit Jahren zugelassen.
Nach europäischem Recht, Richtlinie 2007/35/EG wurde die Kenntlichmachung von Lkw mit retroreflektierenden Markierungen Pflicht mit Wirkung vom 10.Juli 2011.

Mit dem Inkrafttreten der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. ÄVO StVR) wurde 53 Abs. 10 StVZO neu gefasst und eine Regelung getroffen, die am 1. August 2013 in Kraft getreten ist.
Gemäß der Neufassung müssen

  • ab sofort alle in der Richtlinie genannten Fahrzeuge, die neu in Verkehr kommen, mit Konturmarkierungen ausgerüstet sein und
  • alle genannten Fahrzeuge, die seit dem 10. Juli 2011 ohne Konturmarkierungen in Verkehr gekommen sind, sofort mit Konturmarkierungen nachgerüstet werden (umgehende Nachrüstpflicht).

Etwa ein Drittel aller Unfälle mit LKW's ereignen sich bei ungünstigen Witterungsbedingungen, während der Dämmerung oder bei Dunkelheit. In den meisten Fällen haben diese Zusammenstöße zugleich meist schwerwiegendere Folgen als Unfälle bei Tageslicht. Eine wesentliche Ursache dafür ist die schlechte Sichtbarkeit der LKW's, der Konturen von Auflieger und Anhänger.
Die Einschätzung des Abstandes zum nächsten Fahrzeug sowie der Geschwindigkeit ist bei schlechten Sichtverhältnissen ungenau. Nachfolgende Fahrzeuge erkennen einen vorausfahrenden Lkw deshalb zu spät oder gar nicht und fahren seitlich bzw. von hinten auf.
Auch stehende LKW's sind oft von Auffahrunfällen betroffen.

Ab dem 10. Juli 2011 müssen LKW nach der europäischen Richtlinie 2007/35/EG für Ihre Neuzulassung mit Konturmarkierung gemäß ECE 104 ausgestattet werden. Durch die Ausstattung mit der retroreflektierenden Konturmarkierung soll die Sichtbarkeit der LKW deutlich erhöht und das Unfallrisiko erheblich verringert werden.

Folgende Fahrzeuge zur Güterbeförderung sind von der europäischen Richtlinie 2007/35/EG betroffen und sollten bei der Neuzulassung Markierungen nach ECE 104 anbringen:

  1. LKW mit Gesamtgewicht über 7,5t
  2. Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2 m
  3. Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 m
  4. Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5t

Korrekte Ausführung der Konturmarkierung

Bei unterbrochener Konturmarkierung muss die Markierung immer noch 80% der Gesamtbreite des Fahrzeugaufbaus betragen.
Der Abstand der unteren Markierung vom Boden muss mindestens 250 mm  und darf  höchstens 1.500 mm betragen.
Der Abstand der Heckmarkierung zu den vorgeschriebenen Bremsleuchten sollte mindestens 200 mm betragen.
Eine Kombination von markierten und nicht markierten Fahrzeugen und Anhängern sollte vermieden werden.

Die farbliche Wahl der Konturmarkierung für Seiten und Heck ist in der UN ECE R 48 im Absatz 5.15 festgelegt. Demzufolge wird zur seitlichen Kennzeichnung gelbe und weiße retroreflektierende Konturmarkierung sowie gelbe und rote retroreflektierende Konturmarkierung zur Kennzeichnung des Hecks verwendet.

Bei  Brewes erhalten Sie Konturmarkierungen für LKW – Festaufbauten  und LKW –Planenaufbauten in den Breiten von  55 bzw. 51 mm und in den Bandlängen von 12,5 m, 29 m, 39 m und 40 m Länge.
Herausragende Produkteigenschaften der 3M Diamond Grade Konturmarkierungen:
Die selbstklebende retroreflektierende 3M-Folie RA3 C besitzt eine langlebige hohe Qualität und eine sehr Klebkraft.  Die besonders hellen und klaren Farben der Konturmarkierung sind optisch attraktiv und garantieren eine gute Sichtbarkeit bei Tag und Nacht.
Die mikroprismatischen Reflektorfolien der Konturmarkierung sorgen mit hohen Reflexwerten für eine gute Sichtbarkeit der Konturmarkierung bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Witterung. Die 3M Konturmarkierung besitzt versiegelte Kanten für eine lange Lebensdauer und eine gute Widerstandsfähigkeit gegen Schmutz und Nässe.
Der dauerhaft druckaktive Klebstoff  selbstklebenden Reflektorfolie verfügt über eine hohe Anfangsklebkraft und die haftet sofort nach Anbringung.

Parkwarntafel (Verkehrszeichen Nr. 630)

Eine reflektierende Parkwarntafel bzw. Nachtparktafel ist eine Fahrzeugkennzeichnung, die hilft, Auffahrunfälle bei schlechter Sicht und in Dunkelheit zu verhindern. Die rot/weißen Warntafeln werden vorne bzw. hinten an Fahrzeugen angebracht, die nicht unbedingt mit einer Parkleuchte ausgestattet sein müssen .

Diese Parkwarntafeln ersetzen in bestimmten Fällen die Beleuchtung des Fahrzeuges mit eigener Lichtquelle. Die Warntafel kennzeichnet z.B. einen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf der Fahrbahn geparkte Anhänger.

Der Paragraph 51c STVO besagt zu Parkleuchten und Parkwarntafeln

Park-Warntafeln zeigen wie Parkleuchten die seitliche Begrenzung des abgestellten Fahrzeugs an.

An KFZ, Zügen und Anhängern sollten vorhanden sein:

  • eine Parkleuchte mit weißem Licht, nach vorn wirkend und eine Parkleuchte mit rotem Licht, nach hinten gerichtet für jede Seite des Fahrzeuges oder
  • eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte oder
  • eine abnehmbare Parkleuchte mit weißem Licht für die Frontseite und eine abnehmbare Parkleuchte mit rotem Licht für die Heckseite oder
  • je eine Parkwarntafel für die Front und die Heckseite des Fahrzeugs bzw. Anhängers mit jeweils 100 mm breiten roten und weißen Streifen, die mit einem Winkel von 45 Grad nach außen und unten verlaufenden

Parkwarntafeln sind für parkende Fahrzeuge über 3.500 kg und für alle Anhänger, z.B. Wohnwagen innerhalb geschlossener Ortschaft notwendig. Es muss jeweils eine Parkwarntafel vorne und hinten angebracht werden.

Die Warnflächen der Parkwarntafeln dürfen nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein. Sie müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Änhängers möglichst niedrig und nicht höher als 100 cm angebracht sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht über diese 100 cm - Marke hinausragen. Außerdem muss die Warnfläche der Parkwarntafel mit dem Umriss des Fahrzeugs, des Anhängers oder der Ladung abschließen. Abweichungen von weniger als 10 cm nach innen sind zulässig.
Die Parkwarntafel darf dabei nicht die Rückstrahler oder das KfZ-Kennzeichen des Fahrzeuges verdecken.

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