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Wie Sie Aufzugsanlagen nach TRBS 3121 fachgerecht prüfen

Prüfung von Aufzugsanlagen nach TRBS 3121

Obwohl Aufzüge als eines der sichersten Transportmittel gelten, besteht oft noch eine gewisse Restangst. Ob einfach nur Platzangst, die Furcht davor im Fahrstuhl steckenzubleiben oder wohlmöglich abzustürzen, lässt sich bei vielen Passagieren nicht verbergen. Gegen Platzangst muss jeder selbst ankämpfen. Für ein Gefühl der Sicherheit im Aufzug sorgen heute sehr hohe Sicherheitsanforderungen und regelmäßige Überprüfungen des vorhandenen Sicherheitssystems.

Welche Gesetze und Vorschriften müssen eingehalten werden?

Verschiedene gesetzliche Vorschriften und deren Konkretisierungen und Praxisanleitungen regeln die Überwachung, Instandsetzung, Wartung sowie die Umsetzung aller notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Aufzugsanlagen. Aufzüge sind zum einen überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diese werden von den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert, bieten Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und geben entsprechende Maßnahmen vor. Richtet sich der Betreiber einer Aufzugsanlage nach der TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“, kann er davon ausgehen, die Vorschriften der BetrSichV einzuhalten. Zum anderen wird die Beschaffenheit von Fahrstühlen auch durch die Aufzugsrichtlinie 95/16/EG geregelt. Diese befasst sich allerdings lediglich mit den Anforderungen für das Inverkehrbringen von Aufzugsanlagen.

Weitere spezielle Regelungen sind in den TRBS 1201 Teil 4 „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen“ sowie in den TRBS 1121 „Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen“ enthalten.

Prüfarten und -umfänge

Der Betrieb und die Instandhaltung von Aufzugsanlagen werden durch die verschiedenen Regelungen und Vorschriften, wie die Betriebssicherheitsverordnung, die technischen Regeln für Betriebssicherheit oder der Aufzugsrichtlinie keinesfalls sich selbst überlassen. Eine solche technische Einrichtung zur Personen- und Güterbeförderung bedarf ständiger Kontrolle und Aufsicht unterschiedlicher Art und Umfang. Es gibt regelmäßig durchzuführende allgemeine Prüfungen, die sich auf die richtige Montage, Installation und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen bezieht. Wesentliche Veränderungen, Betriebsstilllegungen oder Schadensfälle haben weitere Prüfungen, wie beispielsweise eine außerordentliche Prüfung zur Folge.

Prüfung vor der Inbetriebnahme

Laut Betriebssicherheitsverordnung müssen Aufzuge, die nach der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG vom Montagebetrieb erstmalig zur Verfügung gestellt werden, nicht vor der ersten Inbetriebnahme überprüft werden. Dieser Zustand wird durch das CE-Kennzeichen verdeutlicht.

Aufzugsanlagen, die nicht mit einem CE-Zeichen versehen wurden, müssen vor der Inbetriebnahme überprüft werden. In erster Instanz muss eine Ordnungsprüfung stattfinden. Diese soll sicherstellen, dass alle Dokumente vollständig, die Montage fehlerfrei und die vorgesehene Betriebsweise berücksichtigt sind. Außerdem enthält die Prüfung die Feststellung des Standes der Technik. Dazu zählen die Beurteilung der statischen und dynamischen Nachweise der Konstruktionsteile sowie der elektrischen und hydraulischen Schaltpläne, der Nachweise und Prüfanleitungen zu den verwendeten Sicherheitsbauteilen, die Überprüfung möglicher Abweichungen zur Norm sowie die Veranlassung entsprechender Ersatzmaßnahmen.

In zweiter Instanz erfolgt die Prüfung am Betriebsort. Dafür müssen die nötigen Prüfanleitungen, Prüfmittel oder die Vorgaben des Herstellers zur Prüfung vor Ort griffbereit und einsehbar sein. Sie dienen als Grundlage, um die Funktionalität aller Sicherheitseinrichtungen zu beurteilen. Auch die Sicherheitsschalter und die Schutzeinrichtungen des Sicherheitsstromkreises müssen auf ihre Wirksamkeit untersucht werden. Folgende Schritte umfasst die Prüfung am Betriebsort im Detail:

  • Vergleich der Aufzugsanlage mit den festgelegten Daten in den Unterlagen
  • Prüfung der Tragmittel sowie deren Befestigung auf ordnungsgemäßen Zustand
  • Prüfung des Notrufsystems einschließlich der Übertragungseinrichtungen zwischen Aufzug und der ständig besetzen Notrufannahmestelle
  • Prüfung von mechanischen Bremsen
  • Prüfung der Treibfähigkeit (bei Aufzugsanlagen mit Treibscheibenantrieb)
  • Prüfung der Fangvorrichtung (bei Aufzugsanlagen mit Fangvorrichtung)
  • Prüfung der Sicherheitseinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung (bei Aufzugsanlagen mit Sicherheitseinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung)
  • Prüfung von Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb (bei Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb)
  • Prüfung von Funktion und Wirksamkeit von Puffern (bei Aufzugsanlagen mit Puffern)
  • Prüfung der Aufsetzvorrichtung (bei Aufzugsanlagen mit Aufsetzvorrichtung)
  • Prüfung der Funktion der Tragseil-Gewichtsausgleicheinrichtung
  • Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel der Aufzugsanlage

Wiederkehrende Prüfung/Hauptprüfung

Der Betreiber einer Aufzugsanlage hat die Pflicht, eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle in regelmäßigen Abständen mit der Überprüfung der Anlage zu beauftragen. Hier kommt es besonders darauf an wiederrum den arbeitssicheren Zustand der elektrischen Anlage und aller Betriebsmittel der Anlage festzustellen. Die maximale Frist für die wiederkehrende Prüfung beträgt gemäß Aufzugsrichtlinie 95/16/EG zwei Jahre. Dieser Zeitraum gilt auf für Personen-Umlaufaufzüge sowie Bauaufzüge mit Personenbeförderung. Eine Ausnahme bilden Aufzüge nach der Maschinenrichtlinie 98/37/EG, hier muss alle vier Jahre geprüft werden. Die wiederkehrende oder auch Hauptprüfung gleicht der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und umfasst die selben Prüfinhalte.

Zwischenprüfung

Nach der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme oder der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie jeweils zwischen zwei Hauptprüfungen ist die Aufzugsanlage erneut auf ordnungsgemäßen Betrieb und sicheren Zustand zu prüfen. Es findet eine sogenannte Zwischenprüfung statt. Sie umfasst im Wesentlichen:

  • Prüfung der Treibscheibe auf Verschleiß
  • Prüfung der Tragmittel sowie deren Befestigung auf ordnungsgemäßen Zustand
  • Prüfung des Notrufsystems
  • Prüfung der mechanischem Bremse
  • Prüfung der Fahrkorbtür, der Schachttüren sowie deren Verschlüsse und elektrische Sicherheitseinrichtungen

Im Wesentlichen dient die Zwischenprüfung dazu festzustellen, ob die Aufzugsanlage ordnungsgemäß und sicher betrieben werden kann.

Prüfungen nach Änderungen/wesentlichen Veränderungen

Es gibt zahllose Möglichkeiten den Zustand einer Aufzugsanlage zu verändern. Beispiele für Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen sind:

  • Versetzen der kompletten Aufzugsanlage
  • Änderung des kompletten Schachtes
  • Änderung oder Erneuerung der Schachtwand, Schachtdecke, des Schachtbodens
  • Aufstockung oder Abstockung
  • Entfernen oder Verschließen eines Zugangs
  • Einbau eines Systems zur Schachtbelüftung
  • Erneuerung der Notrufeinrichtung
  • Erneuerung des elektrischen Sicherheitssystems
  • Änderung der Nenngeschwindigkeit der Anlage
  • Änderung der Führungsschienen
  • Änderung der Türschwellen
  • Änderung des Fahrkorbgewichtes
  • Komplett neuer Fahrkorb

Dies ist nur ein Bruchteil von zahlreichen weiteren Änderungsmaßnahmen, die an Aufzugsanlagen üblicherweise durchgeführt werden. Eine Inbetriebnahme darf nach solchen Erneuerungen erst stattfinden, wenn der betriebssichere und ordnungsgemäße Zustand, hinsichtlich der Montage, Installation sowie den Aufstellbedingungen, der Anlage festgestellt wurde. Mit Prüfungen nach einer Änderung oder wesentlichen Veränderungen befassen sich neben der BetrSichV auch die TRBS 1121. Eine zugelassene Überwachungsstelle muss vom Betreiber der Anlage beauftragt werden, die Funktion und Wirksamkeit der geänderten Teile und deren Wirksamkeit auf die gesamte Aufzugsanlage zu beurteilen. Für die Prüfung muss sich die Anlage in einem betriebsbereiten Zustand befinden. Wesentliche Veränderungen können der Versatz der Anlage in eine völlig neue Umgebung oder ein neuer Einsatzbereich sein. Ein Fahrstuhl in einem Bürogebäude beispielsweise hat einen anderen Stellenwert als ein Feuerwehraufzug oder ein Aufzug in einer explosionsfähigen Atmosphäre. In diesen Fällen sind die sicherheitstechnischen Bewertungen und die Gefährdungsbeurteilung neu aufzusetzen.

Angeordnete außerordentliche Prüfung

Liegt bei einer Aufzugsanlage ein Schaden oder der Verdacht vor, dass sicherheitstechnische Mängel bestehen, kann die zuständige Behörde eine außerordentliche Prüfung für diese Anlage anordnen. Der Umfang und die Art der Prüfung hängen von der entsprechenden Behörde ab und werden von Fall zu Fall individuell festgelegt. Ist beispielsweise ein Zwischenfall mit Personenschaden aufgetreten, kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Unfallanalyse anordnen. Eine außerordentliche Prüfung muss nach der Anordnung sofort vom Betreiber veranlasst werden.

Kennzeichnung der Aufzugsanlage

Neben der Dokumentation der Prüfergebnisse in Form von Bescheinigungen eignet sich besonders die Anbringung von Prüfplaketten. Das Prüfzeichen sollte gut sichtbar im Fahrkorb oder an der Hauptzugangsstelle der Anlage angebracht werden. Die entsprechenden Prüfplaketten für die Kennzeichnung von Aufzugsanlagen „Prüfplakette, Aufzugsanlage geprüft gem. BetrSichV“ sind im Onlineshop der brewes GmbH erhältlich.

Autor
Anja L.
Kategorie
Veröffentlicht
6. Mai 2013
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