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Gebräuchliche Alternativbezeichnungen wie Sanitätsraum oder Krankenzimmer sind seit dem Inkraftsetzen der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ab 2014 veraltet bzw. haben eine Veränderung ihrer Bedeutung erfahren.

Rechtsgrundlagen für Erste Hilfe Räume

Das deutsche Arbeitsstättenrecht und das Recht der Unfallversicherungsträger definieren Anforderungen an das Vorhandensein und die Gestaltung von Erste Hilfe Räumen.

„Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend der Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhanden sein.“ (§ 6 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung)

Die ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe konkretisiert diese Forderungen ausführlicher.

Gemäß DGUV Information 204-022 – Erste Hilfe im Betrieb, sind für Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung geeignetes Inventar und Erste-Hilfe-Material / Notfallausrüstung und Pflegematerial sowie geeignete Rettungsgeräte und Transportmittel bereitzuhalten.

Wann ist ein Erste Hilfe Raum erforderlich

Die Notwendigkeit eines Sanitätsraumes ist unabhängig von Gewerbezweig. Sie richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen und nach der Gefährdungsbeurteilung

Ein Erste-Hilfe-Raum/Sanitätsraum ist erforderlich:

  • Bei mehr als 100 Beschäftigten in einem Unternehmen, wenn besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen
  • Bei Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigen. Diese Angabe beziehts sich nicht auf die Gesamtzahl der Mitarbeiter, sondern auf die Anzahl gleichzeitig anwesender Arbeitnehmer
  • Auf einer Baustelle mit mehr als 50 Beschäftigen einschließlich Subunternehmer

Bauliche Anforderungen an Erste Hilfe Räume gemäß ASR A4.3

  • Erste Hilfe Räume und vergleichbare Einrichtungen sollen im Erdgeschoss liegen und müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Erste Hilfe Container sind ebenerdig aufzustellen.
  • Die Lage von Erste Hilfe Räumen bzw. des Aufstellungsortes vergleichbarer Einrichtungen sind so zu wählen, dass Gefährdungen oder Beeinträchtigungen, z. B. durch Lärm, Vibrationen, Stäube, Gase, Dämpfe, soweit wie möglich ausgeschlossen sind.
  • In unmittelbarer Nähe von Erste Hilfe Räumen bzw. vergleichbaren Einrichtungen muss sich eine Toilette befinden.
  • Erste Hilfe Räume und vergleichbare Einrichtungen müssen zur Aufnahme der erforderlichen Einrichtungen und Ausstattungen eine ausreichende Größe aufweisen:
    • Erste Hilfe Räume mit mindestens 20m² Grundfläche
    • Erste Hilfe Container mit mindestens 12,5 m² Grundfläche
  • Im Zugangsbereich von Erste Hilfe Räumen und vergleichbaren Einrichtungen sind Stufen zu vermeiden. Höhenunterschiede sollen durch eine Rampe ausgeglichen werden. Der Zugang zu Erste-Hilfe-Räumen muss eine lichte Breite gemäß Punkt 5 ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ aufweisen. Es muss sichergestellt sein, dass ein Zugang mit Krankentragen ungehindert möglich ist.
  • Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.
  • Erste Hilfe Räume und vergleichbare Einrichtungen müssen ausreichend beleuchtet und ausreichend belüftet sein.
  • Die Raumtemperatur muss den Anforderungen der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ entsprechen. Erste Hilfe Container müssen ausreichend isoliert sein und über einen Vorraum – mindestens aber einen Windfang – verfügen.
  • Erste Hilfe Räume und vergleichbare Einrichtungen sind mindestens mit einem Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser sowie mit einem Telefon oder einem vergleichbaren Kommunikationsmittel fest auszustatten.
  • Der Sichtschutz gegen Einblick von außen ist zu gewährleisten.

(Quelle:baua.de)

Ausstattung von Erste Hilfe Räumen

Die richtige Einrichtung und Ausstattung richtet sich nach der Größe und Gefährdungsbeurteilung des Betriebes.

Zum geeigneten Inventar gehören zum Beispiel Untersuchungsliegen, Krankentragen, Evakuierungs- und Transportmittelmittel, Sanitätswandschränke, Instrumententisch, Infusionsständer und Spender für Seife, Desinfektionsmittel und Hautschutzmittel

Als Mittel zur Ersten Hilfe sollten u. A. der Inhalt eines großen Verbandkastens, HWS-Immobilisationskragen, Augenspülflasche, Mittel für die Absaugung und Beatmung, Mittel für die Diagnostik und ein Automatisierter Externer Defibrillator (AED).

Ergänzend sollten Pflegematerial und sonstige Hilfsmittel vorhanden sein, so etwa Decken, Einmallaken und -Auflagen, Einweg-Schutzkleidung, Brechbeutel und Absorbtionsgranulat, Pinzetten und Kühlmittel.

Aus- und Beschilderung

Einrichtungen zur Ersten Hilfe müssen schnell zu finden sein. Zur Ausschilderung der Lage des Erste Hilfe Raumes finden sie bei Brewes die passenden Kennzeichnungsprodukte, zum Beispiel langnachleuchtende Richtungspfeile.

Der Raum selbst ist mit dem Rettungszeichen E003 „Erste Hilfe“ zu kennzeichnen.

Im Sanitätsraum selbst haben sich passende Sicherheitsaushänge mit passenden Zusatzschildern bewährt.

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