Diverse Technische Regeln treten außer Kraft
Ab dem 01.01.2013 verlieren folgende Technische Regeln aus der Betriebssicherheitsverordnung § 27 Absatz 4 ihre Gültigkeit. Sie werden nicht durch neue Regelungen ersetzt und auch nicht mehr an den neusten Stand der Technik angepasst.
Folgende Regelungen sind betroffen:
Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF):
Dabei handelt es sich um die Installation, Montage und Anforderung an den Betrieb von Anlagen zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrenklassen. Dies gilt für Umfüllstellen, für Flugbetankungsstellen und für Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe sowie für Füll- und Entleerstellen im Freien und in geschlossenen Räumen.
Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter (TRB):
Die Druckbehälterverordnung befasst sich mit den Pflichten für die Errichtung und den Betrieb von Druckbehältern, Druckgasbehältern, Rohrleitungen, Füllanlagen und deren Ausrüstungsteile.
Technische Regeln zu Druckbehälterverordnung – Rohrleitungen (TRR):
Hierbei handelt es sich um die Bauvorschrift für Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen und hat ihre Geltung für die Konstruktion, den Werkstoff, die Berechnung und den Bau von Rohrleitungen. Es wird in dieser Technischen Regel die DIN-Norm angegeben, wie die festgelegten Erfordernisse erfüllt werden sollen.
Technische Regeln Druckgase (TRG):
Diese technische Regel gilt für das Betreiben von Druckgasbehältern, für Vertriebslager sowie für das Entleeren von Tanks von Straßentankfahrzeugen, Tankcontainern und Eisenbahnkesselwagen. Unter Betreiben von Druckgasbehältern versteht man das Bereitstellen, das Lagern, das Befördern, Entleeren und Instandhalten von Druckgasbehältern für Feuerlöschzwecke.
Technische Regeln für Dampfkesselanlagen (TRD):
Diese Richtlinie ist zuständig für die Prüfung einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppen I, II, III oder. Hierbei übernimmt alle Prüfungen ein Sachverständiger. Zu diesen Prüfungen gehören die Bauprüfung, die Wasserdruckprüfung und die Abnahmeprüfung der Dampfkesselanlage.
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen (TRGL):
Die technische Regel für Gashochdruckleitungen erläutert die Anforderungen – im sicherheitstechnischen Sinne – an die Werkstoffe, Ausrüstung, Berechnung, Herstellung, Prüfung, Verlegung und den Betrieb von der nicht öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen für giftige, ätzende oder brennbare Gase (ausgenommen Acetylen).
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC):
Die Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC) bezieht sich auf Acetylenflaschenbatterieanlagen (Batterieanlagen), denen Acetylen entnommen wird, um damit Schweißen, Schneiden oder andere verwandte Verfahren anwenden zu können. Die Verordnungen über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) sowie die technischen Regeln über die Druckgase finden Anwendung in den zu Batterieanlagen gehörenden Acetylenflaschen. Unter Batterieanlagen versteht man Acetylenversorgungsanlagen mit zwei oder mehreren Acetylenflaschen die zusammengefasst werden als Flaschenbündel.
Notwendige Inhalte der ungültigen Technischen Regeln wurden vom Ausschuss für Betriebssicherheit bereits in einem neuen konkretisierten Regelwerk zur BetrSichV hinzugefügt. Auch andere Arbeitsschutzverordnungen, vor allem die Gefahrstoffverordnung, enthalten wichtige Aspekte der außer Kraft getretenen Technischen Regeln.
Auch die Technischen Regeln gemäß § 24 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung wurde einer Änderung unterzogen. Im Speziellen handelt es sich um die „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen“ nach TRBS 1201 Teil 4. Es wird bei Nummer 3.2.3 und 3.3 jeweils der Absatz 12 sowie die dazugehörige Anmerkung gestrichen, da diese Regelungen in der Praxis zu Fehlinterpretationen hinsichtlich des Prüfumfanges von elektrischen Prüfungen an Aufzugsanlagen geführt haben.
Quelle: http://www.arbeitsschutzgesetze.com/technische-regeln-2013/
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