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Veränderungen durch die neue Arbeitsstättenverordnung

Neue Arbeitsstättenverordnung beschlossen

Endlich – die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist beschlossene Sache. Das Thema sorgte seit Anfang 2015 für Aufsehen und Diskussionen, vor allem unter Arbeitgebern.

Fenster in Teeküchen und Toiletten, abschließbare Kleiderspinde und regelmäßige Überprüfungen von Telearbeitsplätzen machten den ersten Entwurf der neuen Verordnung zum Streitthema. Arbeitgeber argumentierten, dass diese Vorschriften nur mit hohem finanziellem Aufwand umzusetzen seien und so die Wettbewerbsfähigkeit stark eingeschränkt werden würde. Das Kanzleramt reagierte und stoppte die Reform vorerst.

Im November 2016 konnte eine Einigung erzielt werden. Am 3. Dezember ist die neue Verordnung nun in Kraft getreten. Zur Erleichterung der Arbeitgeber wurden viele der umstrittenen Neuregelungen entschärft oder gänzlich weg gelassen.

Nach dem Kabinettbeschluss, muss die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden, was zeitnah stattfinden soll. Am Tag der Verkündung tritt die neue Arbeitsstättenverordnung in Kraft.

Welches Ziel hat die Arbeitsstättenverordnung?

Die Arbeitsstättenverordnung dient der Sicherheit und dem Schutz von Beschäftigten am Arbeitsplatz. Berufskrankheiten und Unfälle sollen verhindert werden, indem die Arbeitsstätte ordnungsgemäß eingerichtet, beschaffen und unterhalten wird. Auch die Arbeit selbst soll laut der ArbStättV möglichst menschengerecht gestaltet sein. Dazu zählen Maßnahmen wie soziale Einrichtungen sowie angemessene Klima-, Luft- und Lichtverhältnisse.

Welche Neuerungen enthält die Arbeitsstättenverordnung?

Die Arbeitswelt wandelt sich täglich. Damit verbunden gibt es immer wieder neue Arbeitsformen und technische Neuerungen. Die Reform der ArbStättV wurde an diese Änderungen angepasst. Verschiedene Verordnungen, wie zum Beispiel die Bildschirmarbeitsverordnungen, werden in die ArbStättV integriert. Die wichtigsten Anpassungen sind:

Telearbeitsplätze

Der Wunsch Job und Familie in Einklang zu bringen wird immer größer. Somit steigt auch der Bedarf nach dem sogenannten „Home-Office“. Aus diesem Grund wurde das Thema in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Telearbeitsplätze sind laut ArbStättV Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich, die vom Arbeitgeber für einen festen Zeitraum eingerichtet werden. Über Arbeitszeiten, -bedingungen und die Arbeitsplatzgestaltung müssen klare Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Der Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber einmalig zu prüfen, bevor der Mitarbeiter seine Arbeit aufnimmt. Dies gilt nur, wenn der Mitarbeiter regelmäßig von zu Hause aus arbeitet.

Wird ein Mitarbeiter gelegentlich von unterwegs für seinen Arbeitgeber tätig, in seiner Freizeit oder beispielsweise mit dem Laptop im Zug, wird das vom Anwendungsbereich der neuen Arbeitsstättenverordnung nicht erfasst.

Arbeitsschutzunterweisungen

Die Pflicht, alle Beschäftigten regelmäßig zum Thema Arbeitsschutz zu unterweisen, bestand bereits vor der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung. Einmal jährlich wird den Arbeitnehmern mitgeteilt, wie sie sich, vor allem in Notsituation aber auch im normalen Arbeitsalltag, sicherheits- und gesundheitsgerecht am Arbeitsplatz verhalten sollten.

Neu sind die konkreten Anweisungen in der Verordnung, über welche Gefährdungen eine regelmäßige Unterweisung stattfinden soll. Die ArbStättV legt zum Beispiel Themen wie Erste Hilfe, Brandschutzmaßnahmen, Fluchtwege und Notausgänge fest.

Anders als ursprünglich geplant ist eine Dokumentation der Unterweisung nicht notwendig.

Umgang mit psychischen Belastungen

Laut dem Arbeitsschutzgesetz ist für jeden Betrieb eine individuelle Gefährdungsbeurteilung anzufertigen. Mit der neuen ArbStättV müssen darin auch psychische Belastungen berücksichtigt werden. Das können unter anderem Belastungen durch schlechte Beleuchtung, beeinträchtigende Geräusche oder Lärm oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz sein.

Sichtverbindung nach außen

Besonders heiß diskutiert wurde die Frage der Sichtverbindung nach außen. Zunächst sollte ein Fenster in jeder Toilette und jeder Teeküche vorgeschrieben werden. Diese Idee wurde nach viel Protest allerdings wieder verworfen.

Beschlossen wurde die Regelung, dass „möglichst ausreichend Tageslicht“ in Arbeitsräumen vorhanden sein soll. Die Sichtverbindung nach außen wird für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und große Sozialräume vorgeschrieben. Räume in denen sich die Arbeitnehmer nur kurz aufhalten, sind von der Vorschrift befreit. Auch bereits bestehende Räume werden von der Neuregelung nicht erfasst, diese haben Bestandsschutz. Weitere Ausnahmen gelten für Unternehmen, die aus bau-, betriebs- oder produktionstechnischen Gründen kein Tageslicht in den Arbeitsräumen ermöglichen können. Die Ausnahmen sind in der neuen Arbeitsstättenverordnung erstmals sehr ausführlich festgelegt, wodurch Fehlinterpretationen und Missverständnisse vermieden werden.

Die ArbStättV enthält genaue Angaben, wie die Sichtverbindung aus Arbeitsräumen heraus umzusetzen ist. Die Fensterfläche sollte mindestens 10% der Raumgrundfläche betragen.

Kleiderablage

Eine abschließbare Kleiderablage für jeden Mitarbeiter – so sah die ursprüngliche Forderung aus. Auch diese sorgte für jede Menge Einspruch und Widerstand.

Mit der neuen ArbStättV gilt nun, dass für jeden Mitarbeiter eine Kleiderablage zur Verfügung stehen muss, sollten im Unternehmen keine Umkleideräume vorhanden sein. Diese Ablage muss jedoch nicht abschließbar sein.

Autor
Anja L.
Kategorie
Veröffentlicht
5. Dezember 2016
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