Wichtigsten Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung 2015

Neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) veröffentlicht

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) befasst sich mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Sie regelt die Verwendung und den Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Um mehr Rechtssicherheit zu erreichen und den vielen notwendigen Änderungswünschen zu entsprechen, wurde die  Betriebssicherheitsverordnung überarbeitet und neu gefasst. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) wurde im Februar 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 01. Juni 2015 in Kraft. Die Neufassung knüpft sehr viel besser an bestehende Normen an, sie enthält zusätzliche Vorschriften, wurde auch sprachlich überarbeitet und neu strukturiert.

Dies sind die wichtigsten Ziele und Neuerungen der BetrSichV 2015 im Überblick:

  • Verbesserter Arbeitsschutz in Betrieben
  • Unfallrisiken schneller feststellen und minimieren
  • Einfache Umsetzbarkeit von Arbeitsschutzregelungen in Bezug auf Arbeitsmittel
  • Altersgerechte Regelungen zur Verwendung von Arbeitsmitteln
  • Mehr Sicherheit im Umgang mit Arbeitsmitteln
  • Mehr Sicherheit für Dritte beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen
  • Regelungen zur Vermeidung psychischer und ergonomischer Belastungen
  • Doppelregelungen beseitigen
  • Prüfung besonders gefährlicher Arbeitsmittel, wie Aufzüge, explosionsgefährdete Anlagen oder Druckanlagen
  • Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gefährdungsbeurteilung
  • Minimierung von bürokratischem Aufwand und Kosten

Verantwortlichen fehlt leider oft die Zeit sich intensiv mit dem Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz zu befassen. Mit der neuen BetrSichV soll die tägliche Einhaltung von Vorschriften erleichtert werden. Sie gewährt Unternehmern mehr Handlungsspielraum, überträgt damit aber auch mehr Eigenverantwortung.

Besonders das Thema Prüfungen wurde bei der Überarbeitung der BetrSichV berücksichtigt. Welche Neuerungen sich dadurch ergeben haben und wo für Sie als Betreiber einer Krananlage, eines Aufzuges oder explosionsgefährdeter Anlage Handlungsbedarf besteht, erfahren Sie im Folgenden.

Prüfpflichten nach BetrSichV 2015

Die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen und gefährlichen Arbeitsmitteln ist eine der wichtigsten Komponenten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Aus diesem Grund wurde dem Thema in der neuen Betriebssicherheitsverordnung ein höherer Stellenwert beigemessen.

Prüfpflichten für besonders gefährliche Anlagen und Arbeitsmittel

Für besonders prüfpflichtige bzw. gefährliche Arbeitsmittel, wie Krane, Flüssiggasanlagen oder maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, wurde der BetrSichV der Anhang 3 hinzugefügt. Alle Prüfpflichten und -vorschriften werden in dem neuen Abschnitt zusammengefasst und konkretisiert. Der Anhang ermöglicht außerdem, dass der Ausschuss für Betriebssicherheit jederzeit weitere besonders prüfpflichtige Anlagen in die Verordnung aufnehmen kann.

Prüfpflichten im Explosionsschutz

Die Prüfpflichten für den Explosionsschutz werden durch die Richtlinie 1999/92/EG gesetzlich geregelt. Bisher gab es jedoch Missverständnisse bei der Umsetzung dieser Pflichten. In der neuen BetrSichV werden Prüfungen im Explosionsschutz eindeutig und rechtskonform beschrieben und damit alle Unklarheiten beseitigt. Es werden beispielsweise klare Voraussetzungen festgelegt, die ein Prüfer von explosionsgefährdeten Anlagen erfüllen muss. Somit wird das Niveau des Explosionsschutzes mit der neuen BetrSichV erhöht.

Prüfpflicht von Aufzügen

Untersuchungen an Aufzugsanlagen haben ergeben, dass Prüfungen oftmals nicht regelmäßig durchgeführt wurden. So konnten teilweise gravierende Mängel entstehen, die eine Gefahr für jeden Nutzer des Aufzuges darstellen. Mit der neuen BetrSichV soll die Instandhaltung von Aufzügen erheblich verbessert werden.

Die Verordnung schreibt daher eine einheitliche Prüffrist von höchstens 2 Jahren vor. Dies gilt für alle Personen-Aufzugsanlagen, auch jene, bei denen bisher eine Prüffrist von 4 Jahren ausreichte.

Eine weitere Neuerung ist die vorgeschriebene Prüfplakette für Aufzüge. Diese ist ab sofort nach jeder Prüfung gut sichtbar in der Kabine abzubringen. Sie soll dazu beitragen, dass regelmäßige Überprüfungen der Anlage nicht versäumt werden.

Elektronische Aufzeichnungen von Prüfungen

Mit der Neufassung der BetrSichV sind nun auch elektronische Dokumentationen von Prüfungen erlaubt. Das hat zur Folge, dass die Prüfaufzeichnungen nicht mehr zwingend bei der geprüften Anlage vorzuhalten sind.

Die neue Version der BetrSichV finden Sie auf der Internetplattform des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Autor

Anja L.

Veröffentlicht

13. Februar 2015

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