Neue Regel ASR V3
Ziele
Seit Juli 2017 bestimmt die technische Regel für Arbeitsstätten die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Regel beschreibt das genaue Vorgehen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV. Die ASR V3 ist gültig für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten im Betrieb und von Telearbeitsplätzen, sofern sie das erste Mal eingerichtet werden und vom Arbeitsplatz im Betrieb abweichen. In der Novelle werden auch die Bedürfnisse von Behinderten am Arbeitsplatz geregelt.
Inhaltliche Bestimmungen
Die ASR V3 bestimmt inhaltlich zuerst wichtige Begriffe wie Gefährdungsbeurteilung, Gefahr und Ähnliches. Danach schließt sich eine Erläuterung von allgemeinen Grundsätzen an, die von einem detaillierten Prozessmodell gefolgt wird: zuerst die Vorbereitung der Prüfung, dann die Ermittlung von Gefährdungen, gefolgt von einer Beurteilung der Gefahren mit anschließendem Festlegen von Maßnahmen. Danach müssen laut Verordnung die Maßnahmen umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Während dieses gesamten Prozesses - die Vorbereitung ausgenommen – muss eine Dokumentation erstellt werden. Der letzte Punkt des Modells, ist das Fortschreiben der Gefahrenüberprüfung, um diese aktuell zu halten.
Wird nach der ASR V3 gehandelt, so gilt die sogenannte Vermutungswirkung: hierbei ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen aus der Arbeitsstättenverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz erfüllt wurden.
Die TÜV SÜD Akademie bietet in einem eintägigen Seminar alles Wichtige über die neue Norm zur Gefährdungsbeurteilung ASR V3 für die Teilnehmer an. Das Seminar bildet die Grundlage für einen systematischen Arbeitsschutz.
Auf baua.de finden Sie die technischen Regeln der ASR V3 zur Gefährdungsbeurteilung sowie zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen.
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