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„Notfallplan für Aufzüge“ nach neuer BetrSichV jetzt Pflicht

„Notfallplan für Aufzüge“ nach neuer BetrSichV jetzt Pflicht

In vielen öffentlichen Gebäuden, Betrieben und auch in mehrgeschossigen Wohngebäuden sind Aufzüge heute eine Selbstverständlichkeit. Fallen sie aus, ist das nicht nur ärgerlich, es werden auch Personen gefährdet, wenn diese im ausgefallenen Aufzug eingeschlossen sind. Viele Menschen reagieren mit Angst und Panik, wenn Sie plötzlich in einem engen Raum eingeschlossen sind.

In der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die seit dem 1.6.2015 gültig ist, wird für Aufzüge die Erstellung eines Notfallplanes gefordert. Während für bestehende Aufzugsanlagen Notfallpläne bis zum 31.05.2016 erarbeitet werden müssen, muss für neu in Betrieb gehende Aufzugsanlagen sofort ein Notfallplan vorhanden sein. Dieser muss dem Notdienst bereits vor Inbetriebnahme des Aufzugs vorliegen.

In Notfällen (z.B. Brand) oder bei der Befreiung von eingeschlossenen Personen soll der Notfallplan für schnelle und zuverlässige Hilfe sorgen. Dafür muss dieser zum einen dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden. So können diese bei einem Notruf unverzüglich reagieren und die notwendigen Hilfemaßnahmen einleiten. Zum anderen empfiehlt es sich, den Notfallplan als Sicherheitsaushang im Aufzug, bzw. an der Hauptzugangsstelle zum Aufzug anzubringen. Damit ist jeder in der Lage beim Ausfall des Aufzuges die im Notfallplan vermerkten Notdienste und Rettungskräfte zu verständigen.

Im Notfallplan werden alle Daten aufgeführt, die für eine Befreiung von im Aufzug eingeschlossenen Personen entscheidend sind:

  1. Genauer Standort der Aufzugsanlage
  2. Hersteller und Fabriknummer des Aufzuges
  3. Arbeitgeber bzw. Betreiber mit vollständiger Adresse
  4. Kontaktdaten des Aufzugswärters bzw. der beauftragten Person
  5. Kontaktdaten der Personen, die für die Befreiung eingeschlossener Personen verantwortlich sind (z. B. Werk- oder Wachschutz, Notrufzentrale)
  6. Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (z. B. Feuerwehr, Rettungsdienst, Betriebsarzt, Ersthelfer)
  7. Angaben über den voraussichtlichen Beginn einer Befreiung - spätestens nach 30 Minuten gemäß den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2181)
  8. Aufbewahrungsort der Notbefreiungsanleitung (z. B. beim Notdienst, im Triebwerksraum u.ä.)

Brewes bietet Ihnen einen Notfallplan für Aufzüge in zwei Varianten in der Größe DIN A4 an. Da Aufzüge nicht nur ein Transportmittel für Personen, sondern auch oft ein wichtiges Element in der Architektur eines Gebäudes sind, bieten die verschiedenen Rahmen und Schilderträger aus dem Sortiment von Brewes eine gute Möglichkeit den „Notfallaushang für Aufzüge“ auch mit einer eleganten Optik zu versehen.

Notfallplan für Aufzüge

Autor
Anja K.
Veröffentlicht
9. Dezember 2015
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