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Warum die Prüfung von Brandschutztüren so wichtig ist - Brewes Magazin

Prüfung von Feuerschutztüren, Brandschutztüren und Feststelleinrichtungen

Brandschutzeinrichtungen - Sie retten Menschenleben

Feuer- und Rauchschutztüren gehören zu den unverzichtbaren Brandschutzeinrichtungen in gewerblichen und öffentlichen Gebäuden. Im Brandfall verhindern sie die zu schnelle Ausbreitung eines Feuers und die damit einhergehenden Kohlenmonoxid- und Rauchentwicklung. Der Schutz von Menschenleben ist somit die wichtigste Aufgabe dieser Brandschutzeinrichtungen.
Grundlage dafür ist allerdings eine zuverlässige und störungsfreie Funktion im Notfall. Um diese zu gewährleisten, sind Feuerschutztüren, Brandschutztüren und Feststelleinrichtungen regelmäßig nach §4 (3) ArbStättV zu überprüfen.

Sind Ihre selbstschließende Brandschutztüren ständig funktionsfähig und werden nicht blockiert?

Rauch- und Brandschutztüren in gewerblichen und öffentlichen Gebäuden trennen verschiedene Brandabschnitte und gewährleisten somit die Einhaltung der maximal zulässigen Flucht- und Rettungsweglängen, sichern Treppenhäuser oder trennen besonders gefährliche Gebäudeteile von anderen Bereichen ab.
In vielen Fällen findet man in gewerblichen und öffentlichen Gebäuden selbstschließende, zweiflügelige Brandschutztüren, die während der normalen Arbeitsbetriebes oder der Öffnungszeiten offen stehen. Diese Türen arretieren in geöffnetem Zustand durch eine Feststellanlage automatisch und ermöglichen somit die reibungslose Nutzung entsprechender Bereiche und Zugänge. Diese Brandschutztüren sind in der Regel mit Rauchmeldern verbunden. Im Ernstfall sorgt die Feststelleinrichtung dafür, dass die Türen automatisch entriegelt werden, selbsttätig schließen und somit die betreffenden Gebäudeabschnitte sichern.

Rauch- und Brandschutztüren mit Feststelleinrichtungen müssen so installiert sein, dass sie jederzeit auch von Hand geschlossen werden können.

Funktionsfähigkeit von Brandschutztüren und Feststellanlagen

Für die Funktionsfähigkeit und den betriebssicheren Zustand von Brandschutztüren und -toren sowie Feststellanlagen sind Bauherr, Betreiber und Arbeitgeber verantwortlich. Die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Rauch- und Brandschutztüren muss jederzeit gewährleistet sein, solange sich Menschen im Gebäude aufhalten. Die Funktionsfähigkeit darf u. a. nicht durch Verstellen mit Gegenständen oder durch das Unterlegen von Holzkeilen in geöffnetem Zustand außer Kraft gesetzt werden!

Regelmäßige Prüfung von Brandschutzeinrichtungen verpflichtend

Um im Ernstfall optimalen Schutz zu gewährleisten, müssen Rauch- und Brandschutztüren inkl. ihrer Feststellanlagen nach Einbau und nach jeder baulichen Veränderung durch sachkundige Personen geprüft werden. Der Betreiber ist außerdem verpflichtet, mindestens aller 3 Jahre eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Einzelgeräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist.

Vom Industrieverband Türen Tore Zargen wird jedoch empfohlen, Rauch- und Feuerschutztüren inkl. der Feststelleinrichtungen regelmäßig mindestens einmal pro Jahr einer fachgerechten Wartung und Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, um im Schadensfall nicht die Ansprüche gegenüber dem Feuer- und Sachversicherer zu verlieren. Der Prüfer muss dabei eventuelle Mängel erkennen, die Brandschutzeinrichtungen auf Schäden und Funktionssicherheit untersuchen, elektrische Kontakte reinigen, Verbindungen auf festen Sitz überprüfen, Schließer nachstellen, Türbänder und Schlösser fetten, Laufschienen reinigen etc.

Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfung ist aufzuzeichnen und beim Betreiber aufzubewahren. Die genaue Aufzeichnung ist erforderlich als Nachweis gegenüber Behörden und möglicherweise bei der Beurteilung von Schäden durch Feuereinwirkung.1

Im Brewes Online Shop erhalten Sie passende Prüfplaketten für die Visualisierung der erfolgten Prüfung direkt an der Feuerschutzeinrichtung sowie Brandschutzschilder und Hinweisschilder für Brandschutzeinrichtungen:

 

Prüfplaketten „Brandschutztür geprüft gem. §4 (3) ArbStättV“ Brandschutzzeichen, "Brandschutztür verkeilen, verstellen, festbinden o.ä. verboten" Brandschutzzeichen, Brandschutztür

Pruefplaketten „Brandschutztuer geprueft gem. §4 (3) ArbStaettV

Brandschutzzeichen Brandschutztuer verkeilen, verstellen, festbinden o.ae. verboten

Brandschutzzeichen Brandschutztuer

Zur Prüfplakette Brandschutztür Zum Brandschutzzeichen Brandschutztür

Zum Brandschutzzeichen

 

In unserem Sortiment führen wir eine große Auswahl an Brandschutzzeichen und Feuerwehrzeichen

Auch bietet es sich an die Sicherheitsbeschilderung in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität zu überprüfen.

1Quellen: § 3 ArbStättV

Titelfoto: Matthias Bühner, stock.adobe.com

Autor
Sabine Rücker-Birnbaum • Produktmanagerin für Kennzeichnung
Veröffentlicht
1. April 2021
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