Prüfung von Kassen nach BGV C9
Mitarbeiter in einem Kreditinstitut mit Bargeldverkehr zu sein, bringt immer eine gewisse Gefahr mit sich. Obwohl die Zahl von Raubüberfällen auf Sparkassen und Banken in den letzten Jahren gesunken ist, besteht stets ein Restrisiko. Umso wichtiger sind das Bewusstsein und der entsprechende Umgang mit der Gefahr.
Eine effektive Prävention ist der Hauptgrund für die weniger werdenden kriminellen Übergriffe auf Kreditinstitute. Statt wie früher mit Raub und Geiselnahme nur zu rechnen und darüber aufzuklären, soll heute dafür gesorgt werden, dass sie gar nicht erst stattfinden und auf Täter schlicht „unattraktiv“ wirken. Die Installation und der Umgang mit Sicherheitseinrichtungen sind essentiell und aus diesem Grund auch gesetzlich, in Form der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften BGV C9, geregelt.
Abhängig von der Lage, Größe und Konzeption des Geldinstitutes besteht ein unterschiedlich hohes Risikopotential, welches analysiert werden muss. Grundrisiken wie Einbruch, Vandalismus, Beschädigung oder Zerstörung von Selbstbedienungsgeräten, Abfangen von Mitarbeitern und Geiselnahme oder Überfall während und nach den Geschäftszeiten haben fast alle Banken gemeinsam. Ein auf die Gefahren abgestimmtes, vernetztes Sicherheitssystem sollte unter anderem aus folgenden Maßnahmen bestehen:
- Zutrittsregelungen zum Kundenbereich
- zeitgesteuerte Verschlusssysteme
- Einfärbesysteme für Banknoten
- Ortungssysteme
- Kraftbetriebene Abtrennungen
- Schlüsseldepots
- Videoüberwachungseinrichtungen
- Einbruch- und Überfallmeldeanlagen
Mit Hilfe dieser Einrichtungen und Systeme können sowohl Täter gefasst, Wertgegenstände wieder erlangt und in manchen Fällen sogar Leben gerettet werden. Umso wichtiger ist eine einwandfreie Funktionsweise aller Sicherheitseinrichtungen. Diese kann nur durch ständige und regelmäßige Wartung und Instandhaltung gewährleistet werden. Alle Überfallmeldeanlagen, Ruf- und Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen sowie kraftbetriebene Sicherungen müssen laut BGV C9 mindesten einmal jährlich auf ihren sicheren Zustand überprüft werden. Die Prüfung muss von einer Sachkundigen Person durchgeführt werden, welche alle gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse dokumentiert. Die Funktionsfähigkeit von Überfallmeldeanlagen sowie Ruf- und Meldeeinrichtungen unterliegt einer vierteljährlichen Prüfungspflicht. Videoüberwachungsanlagen müssen sogar täglich auf ihre richtige Funktionsweise überprüft werden. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie auf unserem Brewes Profil bei online-artikel.de.
Nach jeder Prüfung müssen eventuell festgestellt Mängel laut BGV A1 „Allgemeine Vorschriften“, sofort behoben werden. Mögliche Fehler von Videoüberwachungsanlagen und deren Einrichtung können unter anderem Gegenlicht, Spiegelungen, Unschärfe, Verschmutzungen und ein durch Umbauten oder Einrichtungsänderungen verdeckter Aufnahmebereich sein.
Sind alle Überprüfungen erfolgreich abgeschlossen und festgestellte Mängel behoben, wird die Raumüberwachungsanlage mit einer Prüfplakette versehen. Dies gilt auch für die Überprüfung aller anderen, oben genannten, Sicherheitseinrichtungen. Die geeigneten Prüfplaketten nach BGV C9 erhalten Sie im Onlineshop der Brewes GmbH.
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