Prüfung von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren gemäß ASR A1.7 und GUV-R 1/494
Türen, Tore und Fenster bringen für jeden, der sie nutzt oder passiert, öffnet oder schließt ein gewisses Gefahrenpotential mit sich. Dabei sind unter Umständen Sach- oder Personenschäden möglich. Gefährdungsanalysen haben ergeben, dass sich das Unfallrisiko besonders auf Quetschen, Scheren, Einziehen, Stoßen, Anheben von Personen, Getroffen werden, elektrische und ergonomische Gefahren bezieht. Um diese bestmöglich einzudämmen, sollte die entsprechende Tür, das Fenster oder Tor in einem einwandfreien und sicheren Zustand sein. Regelmäßige Prüfungen und Instandhaltungsmaßnahmen sind dafür notwendig. Zuallererst muss geklärt werden, welche Türen, Tore und Fenster unter die Kategorie „kraftbetätigt“ zählen. Jedes Fenster, Tor und jede Tür besteht aus einem oder mehreren Flügeln. Diese verschließen oder geben die jeweilige Öffnung frei und sind somit der wichtigste Bestandteil der Schließeinrichtungen. Wird die Bewegung der Tür-, Tor- oder Fensterflügel teilweise oder vollständig von Kraftmaschinen hervorgerufen, dann werden diese als „kraftbetätigt“ bezeichnet.
Sachkundige Personen
Der Betreiber der entsprechenden Tür-, Fenster- oder Toranlage ist dafür verantwortlich eine sachkundige Person mit der Prüfung zu beauftragen. Sachkundiger ist, wer ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der kraftbetätigten Türen, Fenster und Toren sowie eine fachliche Ausbildung zu diesem Thema absolviert hat. Außerdem sollte er vertraut sein mit den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik, um den arbeitssicheren Zustand einer kraftbetätigten Tür-, Fenster- oder Toranlage beurteilen zu können. Sachkundige können zum Beispiel Ingenieure/Ingenieurinnen oder Fachkräfte der Hersteller-, Liefer- oder Montagefirma sein. Unter Verwendung geeigneter Messtechnik, muss der Prüfer stets objektiv und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit handeln. Andere Einflussfaktoren wie wirtschaftliche Belange, dürfen nicht in das Prüfergebnis einbezogen werden.
Prüfung von Fenstern, Türen und Toren
Bevor kraftbetätigte Fenster, Türen oder Tore in Betrieb genommen werden, müssen sie entsprechend den Herstellerangaben und den Vorgaben der Bedienungsanleitung auf ihren sicheren Zustand überprüft werden. Danach sollten Prüfung in regelmäßigen Abständen, nach Änderungen oder Instandsetzungen jedoch mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Die festgelegten Prüffristen, Art und Umfang der Prüfung sollten auf einer zuvor durchgeführten Gefährdungsbeurteilung beruhen. Auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel muss abgesehen von den vorgeschriebenen Prüfungen jederzeit geachtet werden. Alle Bauteile, die den sicheren Betrieb der kraftbetätigten Fenster, Türen oder Tore gewährleisten, müssen für die Wartung und Prüfung leicht zugänglich sein.
In Form von Sicht- und Funktionsprüfungen wird vor allem die Arbeitssicherheit der Anlage beurteilt. Zu diesem Zweck empfiehlt sich ein zu Rate ziehen der Betriebsanleitung des Herstellers. Die Überprüfung einer Tür, eines Fenster oder Tores umfasst unter anderem die Fangvorrichtungen. Diese kommen zum Einsatz, wenn die Kraftmaschine nicht mehr funktionsfähig ist. Die Fangvorrichtung wirkt dann auf die Flügel der Schließeinrichtung und hält sie fest. Fangvorrichtungen müssen auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Gängigkeit beweglicher Teile überprüft werden.
Nach Feststellung des Ist-Zustandes der Tür-, Fenster- oder Toranlage, muss der Soll-Zustand wiederhergestellt werden, sofern diese voneinander abweichen. Neben der Behebung identifizierter Mängel, sollten auch vorausschauende Maßnahmen getroffen werden, um zu erwartende größere Schäden zu vermeiden.
Alle Ergebnisse der Überprüfung und Instandhaltung sind schriftlich in Form eines Prüfbuches festzuhalten. Die Aufzeichnungen sollten die Bezeichnung des Tores, dessen Standort, das Prüfdatum sowie den Namen des Prüfers und den Befund der Prüfung enthalten. Das Prüfbuch sollte am Betriebsort der entsprechenden Tür-, Fenster- oder Toranlage verwahrt werden, so dass eine Einsichtnahme jederzeit möglich ist.
Kennzeichnung der geprüften kraftbetätigten Tür-, Fenster- oder Toranlage
Zur sicheren Benutzung müssen kraftbetätigte Türen, Fenster und Tore unter anderem mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein:
- Hersteller und Lieferant
- Baujahr
- Fabriknummer
- Flügelgewicht (in kg) der Flügel, die zum Öffnen angehoben oder abgesenkt werden
- Zulässige Belastung
- Drehzahl
- Druck
Natürlich müssen die kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore nach erfolgreich abgeschlossener Überprüfung mit einer entsprechenden Prüfplakette versehen werden. Die Prüfplaketten für Fenster, Türen und Tore finden Sie im Onlineshop der Brewes GmbH.

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