Pflicht zum Notfallplan für Aufzüge ab 01.06.2016

Aufzugsbetreiber aufgepasst – Pflicht zum Notfallplan für Aufzüge tritt ab 01.06.2016 in Kraft

Aufzugsbetreiber, die noch keinen Notfallplan erstellt haben, sollten jetzt handeln. Ab dem 01.06.2016 fordert der Gesetzgeber von allen Betreibern einen Notfallplan für die Befreiung eingeschlossenen Menschen in Aufzügen.

Der Notfallplan beinhaltet alle Informationen, die zur raschen Befreiung von Personen notwendig sind. Bei neuen Aufzugsanlagen gilt diese Pflicht bereits seit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im letzten Jahr. Für bereits bestehende Anlagen läuft die Übergangsfrist zum 31.05.2016 aus.

Damit gelten neue Pflichten für Aufzugsbetreiber / Arbeitgeber. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die damit verbundenen Anforderungen:

Zur schnellen Hilfestellung in einer Zwangslage geben die Daten auf dem Notfallplan Auskunft. Beispielsweise muss der Plan den

  • Standort der Anlage
  • die Personen, die Zugang zu den Anlage haben
  • die Personen, die Notbefreiung vornehmen dürfen
  • Kontaktdaten von Ersthelfern sowie
  • Informationen zur Notbefreiungsanleitung und deren Lage
  • den Betreiber beinhalten. Diese Angaben müssen immer aktuell gehalten werden.

Viele Hersteller von Aufzuganlagen bieten Muster-Notfallpläne an und geben Unterstützung bei der Erstellung der Notbefreiungsanleitung. Darüber hinaus können in der Regel auch Wartungsverträge abgeschlossen werden, die sich an den jeweils aktuellen gesetzlichen Vorschriften orientieren.

Bei uns finden Sie Notfallpläne für Aufzüge sowie eine Ausfüllhilfe für den Notfallplan als pdf.

Zusätzlich sollten Betreiber beachten, dass der Aufzugnotruf den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Beispielsweise muss bereits seit der novellierten Betriebssicherheitsverordnung vom 01.05.2015 Hilfe im Notfall innerhalb einer halben Stunde eingeleitet werden. Gegen Verstöße haftet der Betreiber. Auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen wurden seither verschärft. Daher ist es ratsam, mit dem Hersteller über Möglichkeiten der Modernisierung veralteter Fernnotrufsystemen zu sprechen. Spätestens ab 2020 muss nach der neuen Verordnung jeder Aufzug über ein „Zwei-Wege-Kommunikationseinrichtung“ verfügen. Das heißt, eine Sprach- und Hörverbindung mit einer dauernd besetzen Notdienststelle muss immer gesichert sein.

Zudem muss gemäß der BetrSichV bereits seit 2015 eine Prüfplakette in der Kabine des Aufzugs angebracht sein. Hieraus ist der wiederkehrende Prüftermin der Anlage ersichtlich. Die Anbringung der Plakette ist ebenfalls Pflicht des Betreibers.

In unserem Onlineshop finden Sie auch Prüfkennzeichnungen für Aufzüge.

Autor

Katja J.

Veröffentlicht

19. Mai 2016

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