Aufzugsbetreiber aufgepasst – Pflicht zum Notfallplan für Aufzüge tritt ab 01.06.2016 in Kraft
Aufzugsbetreiber, die noch keinen Notfallplan erstellt haben, sollten jetzt handeln. Ab dem 01.06.2016 fordert der Gesetzgeber von allen Betreibern einen Notfallplan für die Befreiung eingeschlossenen Menschen in Aufzügen.
Der Notfallplan beinhaltet alle Informationen, die zur raschen Befreiung von Personen notwendig sind. Bei neuen Aufzugsanlagen gilt diese Pflicht bereits seit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im letzten Jahr. Für bereits bestehende Anlagen läuft die Übergangsfrist zum 31.05.2016 aus.
Damit gelten neue Pflichten für Aufzugsbetreiber / Arbeitgeber. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die damit verbundenen Anforderungen:
Zur schnellen Hilfestellung in einer Zwangslage geben die Daten auf dem Notfallplan Auskunft. Beispielsweise muss der Plan den
- Standort der Anlage
- die Personen, die Zugang zu den Anlage haben
- die Personen, die Notbefreiung vornehmen dürfen
- Kontaktdaten von Ersthelfern sowie
- Informationen zur Notbefreiungsanleitung und deren Lage
- den Betreiber beinhalten. Diese Angaben müssen immer aktuell gehalten werden.
Viele Hersteller von Aufzuganlagen bieten Muster-Notfallpläne an und geben Unterstützung bei der Erstellung der Notbefreiungsanleitung. Darüber hinaus können in der Regel auch Wartungsverträge abgeschlossen werden, die sich an den jeweils aktuellen gesetzlichen Vorschriften orientieren.
Bei uns finden Sie Notfallpläne für Aufzüge sowie eine Ausfüllhilfe für den Notfallplan als pdf.
Zusätzlich sollten Betreiber beachten, dass der Aufzugnotruf den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Beispielsweise muss bereits seit der novellierten Betriebssicherheitsverordnung vom 01.05.2015 Hilfe im Notfall innerhalb einer halben Stunde eingeleitet werden. Gegen Verstöße haftet der Betreiber. Auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen wurden seither verschärft. Daher ist es ratsam, mit dem Hersteller über Möglichkeiten der Modernisierung veralteter Fernnotrufsystemen zu sprechen. Spätestens ab 2020 muss nach der neuen Verordnung jeder Aufzug über ein „Zwei-Wege-Kommunikationseinrichtung“ verfügen. Das heißt, eine Sprach- und Hörverbindung mit einer dauernd besetzen Notdienststelle muss immer gesichert sein.
Zudem muss gemäß der BetrSichV bereits seit 2015 eine Prüfplakette in der Kabine des Aufzugs angebracht sein. Hieraus ist der wiederkehrende Prüftermin der Anlage ersichtlich. Die Anbringung der Plakette ist ebenfalls Pflicht des Betreibers.
In unserem Onlineshop finden Sie auch Prüfkennzeichnungen für Aufzüge.
verwandte Magazinbeiträge
Gesetze & Normen, Kennzeichnung, News & Angebote
Wichtige Änderungen in den Arbeitsstättenrichtlinien ASR A1.3 und ASR A2.3.
<p>Die im März 2022 veröffentlichten Neuregelungen im Bereich Arbeitsstätten bringen neue Verpflichtungen für die Kennzeichnung von Flucht- und Brandschutzzeichen in jedem Unternehmen.</p>
Betriebliche Sicherheit, Gesetze & Normen, Kennzeichnung
Umgang mit Materialschäden bei Arbeitsgeräten in Betrieben
<p>Wenn Geräte wie Computer oder Fernseher zuhause plötzlich den Geist aufgeben, ist das mehr als ärgerlich. Noch problematischer ist es allerdings für Betriebe, deren Arbeitsgeräte unvermittelt kaputtgehen. </p>
Gesetze & Normen, Kennzeichnung, News & Angebote
RSA 21 - Neue “Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“.
Am 14. Februar 2022 wird die neue RSA 21 (Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) nach langjähriger Überarbeitungszeit veröffentlicht. Die RSA 21 ersetzt damit die RSA-95. Mit der neuen Richtlinie werden zwischenzeitliche Änderungen in der „Straßenverkehrsordnung“ (StVO) und „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" (VwV-StVO) berücksichtigt.
Gesetze & Normen, News & Angebote, Persönliche Sicherheit
Normänderung für KFZ-Verbandskasten
Mit dem 01. Februar 2022 wurde die Anpassung der DIN 13164, welche den Inhalt von KFZ-Verbandskästen bestimmt, veröffentlicht und damit rechtskräftig. Die neue Inhaltliste für den KFZ-Verbandskasten fordert ab sofort 2 Gesichtsmasken (Mund und Nasenschutz). Als Mindestanforderung wird dabei eine Medizinische Gesichtsmaske EN14683 Typ I benannt. Höhere Schutzstufen wie EN14683 Typ II oder eine FFP2 Maske sind ebenfalls zulässig.