Skip to content
zum Shop über Brewes Kontakt
DGUV Vorschrift 1 tritt in Kraft - Was Sie wissen müssen

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ tritt in Kraft

Das neue Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gibt es bereits seit Mai 2014. Dabei wurden inhaltsgleiche Vorschriften zusammengeführt und neu benannt. Mit der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ wurde nun eine der ersten Regelungen auch inhaltlich überarbeitet. Ziel war es vor allem, Überschneidungen zu entfernen und Übersichtlichkeit zu schaffen.

Die DGUV Vorschrift 1 vereint die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 und die GUV-V A1. Sie tritt zum 1. August 2014 in Kraft. Zur Erläuterung der neuen Norm wird zeitgleich die DGUV Regel 100-001 veröffentlicht, welche die BGR A1 sowie die GUV-R A1 ersetzt. Darin werden die einzelnen Paragraphen genau erklärt und Hilfe bei der Umsetzung der Regelungen gegeben.

Die „Grundsätze der Prävention“ gliedern sich hauptsächlich in die drei Bereiche „Pflichten des Unternehmers“, „Pflichten der Versicherten“ und „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“. In der einheitlichen Norm wurden zu einem Großteil die Inhalte der BGV und der GUV-V übernommen und zusammengefügt. Dennoch sind auch einige wichtige Änderungen entstanden, welche im Folgenden erläutert werden.

Bestimmung von Sicherheitsbeauftragten

Hat ein Betrieb regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sicherheitsbeauftragte berufen werden. Dieser Grundsatz gilt in der DGUV Vorschrift 1 weiterhin. Neu ist allerdings das Verfahren, wie die erforderliche Anzahl der Sicherheitsverantwortlichen bestimmt wird. Dabei muss sich der Unternehmer oder Geschäftsführer ab sofort an 5 Kriterien orientieren. Auf diese Weise kann die Zahl der Sicherheitsbeauftragten individuell auf den Betrieb abgestimmt werden.

1. Im Betrieb vorhandene Unfall- und Gesundheitsgefahren

  • Bezieht sich auf die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens
  • Einschätzung des Gefährdungspotentials (Unfall- und Gesundheitsgefahr) in den verschiedenen Arbeitsbereichen
  • Anzahl der Sicherheitsbeauftragten anhand des Gefahrenpotentials festlegen
  • Sicherheitsbeauftragten Einsicht in Gefährdungsbeurteilung gewähren

2. Räumliche Nähe von Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

  • Sicherheitsbeauftragte müssen in der Nähe von Kollegen/innen arbeiten
  • Gleiche Arbeitsbereiche (Büro, Produktion, Lager)
  • Besteht Betrieb aus verschiedenen Gebäuden, muss geprüft werden, ob Sicherheitsbeauftragte in jedem Gebäude tätig und so die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt sind

3. Zeitliche Nähe von Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

  • Sicherheitsbeauftragte eines Arbeitsbereiches müssen zur gleichen Zeit wie Kollegen/innen tätig sein
  • Beispiel Schichtarbeit: es muss immer ein Sicherheitsverantwortlicher pro Schicht eingeteilt sein

4. Fachliche Nähe von Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

  • Sicherheitsbeauftragte sollen langfristig die gleichen oder vergleichbare Tätigkeiten ausführen
  • Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen der Kollegen/innen sollten dem Sicherheitsbeauftragten bekannt sein

5. Ausdehnung des Arbeitsbereiches und Anzahl der Beschäftigten

  • Zahl der Sicherheitsbeauftragten orientiert sich auch an der Ausdehnung des Arbeitsbereiches und der Anzahl der Mitarbeiter
  • Sicherheitsverantwortliche sollten alle Kollegen/innen persönlich kennen

Der Unternehmer ist verpflichtet alle Kriterien gleichermaßen zu bewerten und so die Anzahl der benötigten Sicherheitsbeauftragten festzulegen.

Bestimmung von Ersthelfern

Der Unternehmer eines Betriebes hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass in Gefahrensituationen und bei Unfällen die notwendigen Einrichtungen und das Personal zur Ersten Hilfe vor Ort sind. Dies bedeutet, dass in jedem Unternehmen Ersthelfer benannt werden müssen. Diese nehmen an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teil und frischen diesen in regelmäßigen Fortbildungen auf.

Mit der neuen DGUV Vorschrift 1 besteht nun auch die Möglichkeit, Personen mit einer höher qualifizierten Erste-Hilfe-Ausbildung als Ersthelfer zu berufen. Darunter zählen sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildungen oder Berufe im Gesundheitswesen, wie beispielsweise Krankenschwester, Altenpfleger, Arzthelfer oder Physiotherapeuten. Fortbildungen müssen trotzdem immer wieder besucht werden. Ausgenommen davon sind die Ersthelfer nur, wenn sie in ihrer rettungs- oder sanitätsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.

Mit dieser neuen Regelung können nun auch gut aus gebildete und mit der Praxis vertraute Personen als Ersthelfer in einer Firma benannt werden.

Staatliches Arbeitsschutzrecht für alle Versicherten

Das staatliche Arbeitsschutzrecht gilt im Normalfall nur für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ dehnt den Geltungsbereich ab sofort auch auf Versicherte aus, die keine Beschäftigten sind. Ehrenamtlich Tätige, freiwillige Helfer/innen im Pflegebereich und Kräfte der Feuerwehr sowie auch Kinder, Schüler/innen und Studenten werden nun vom staatlichen Arbeitsschutz erfasst. Damit sollen Regelungslücken und die Erstellung vieler verschiedener Einzelvorschriften verhindert werden.

Handlungsbedarf für Betriebe?

Auch wenn die Änderungen nicht sehr gravierend oder zahlreich sind, sollte sich jedes Unternehmen einmal mit der neuen DGUV Vorschrift 1 beschäftigen. Die Norm wurde vereinfacht und übersichtlicher gestaltet. Es wird verständlich beschrieben, wie der betriebliche Arbeitsschutz erfolgreich organisiert und alle Vorgaben erfüllt werden können.

Autor
Anja L.
Kategorie
Veröffentlicht
1. September 2014
Gratis Versand für Ihre Anmeldung bei unserem Brewes Newsletter.*