Geeicht und gelöscht - Neuheiten bei brewes
Das Jahr 2013 neigt sich langsam dem Ende zu und wir bei der Brewes GmbH haben geforscht und getüftelt, welche Produkte in unserem Sortiment noch fehlen. Schließlich sind wir zu dem Schluss gekommen unsere Prüfplaketten zu ergänzen. Ab 2014 sind nun auch Plaketten mit den Aufschriften „Feuerlöscher geprüft – Nächste Prüfung“ sowie „geeicht am – Durch - Nächster Eichtermin“ erhältlich.
Prüfplakette - Feuerlöscher geprüft
Die regelmäßige Instandhaltung von Feuerlöschern wird in der DIN 14406 Teil 4 vorgeschrieben. Sie umfasst sowohl die Prüfung und Inspektion als auch die Wartung und Instandsetzung des Feuerlöschers. In der Regel findet die Überprüfung alle zwei Jahre statt. Dabei werden die Funktionsfähigkeit und der Zustand des Feuerlöschers im brandschutztechnischen und sicherheitstechnischen Bereich kontrolliert. Die Instandhaltungsarbeiten müssen immer von einer sachkundigen Person durchgeführt werden. Das heißt es muss sich um einen Fachmann handeln, der schriftlich für die Durchführung von Arbeiten an Feuerlöschern legitimiert ist. Außerdem hat sich der Sachkundige an die entsprechenden Normen, wie die DIN 14406 Teil 4 zu halten und übernimmt die komplette Verantwortung über eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische und brandschutztechnische Prüfung, Wartung und Instandsetzung des Feuerlöschers.
Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung bringt der Fachmann die Prüfplakette an. Diese besteht aus Dokumentenfolie und kann deshalb nicht entfernt werden, ohne dabei kaputt zu gehen. Auf diese Weise ist die Manipulation des sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Zustandes nicht möglich. Die Plakette zeigt dem Besitzer des Feuerlöschers auf einen Blick, wann die nächste Prüfung fällig ist. Sie haftet auch auf schwierigen Untergründen und bei Temperaturen bis 120°C. Sie ist außerdem resistent gegen Wettereinflüsse, Kratzeeinwirkung sowie Öl und viele weitere Chemikalien.
Prüfplakette - Geeicht am
Im Alltag begegnen uns überall Maße und Einheiten, von denen wir erwarten, dass sie jederzeit genau stimmen. Das beginnt beim Gas- oder Wasserzähler zu Hause, geht über die Zapfsäule an der Tankstelle und endet beim Fieberthermometer oder auch dem Füllstrich bei Gläsern. Alltägliche Geräte und Abmessungen, bei denen vorausgesetzt wird, dass sie korrekt sind. Aber was bedeutet „korrekt“ in diesem Zusammenhang? Damit eine Waage das richtige Gewicht angibt oder ein Blitzer die korrekte Geschwindigkeit misst, werden solche Messgeräte entsprechend des Eichgesetzes geeicht. Das Gesetz dient vordergründig für Messgeräte, die im Interesse der Öffentlichkeit stehen. Alle Messungen im Bereich des Warenaustausches, des Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Medizin zählen darunter. Messgeräte müssen vor einer Eichung bereits die Bauart betreffende Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Kalibrierung.
Die Eichung eines Messgerätes untersucht, ob alle Vorschriften des Eichgesetzes, wie beispielsweise die Eichfehlergrenzen, eingehalten werden. Verantwortlich für die Durchführung von Eichungen sind in Deutschland die Landeseichämter sowie staatlich anerkannte Prüfstellen. Diese werden wiederrum von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beaufsichtigt.
Nach erfolgreicher Eichung eines Messgerätes, wird es mit einem Eichzeichen versehen. Während das früher Brandzeichen oder mit Schlagbuchstaben aufgebrachte Symbole waren, handelt es sich heute um Prüfplaketten. Die Prüfplakette „Geeicht am“ gibt nicht nur den Termin der Eichung an, sondern auch der Name des Prüfers oder der Firma sowie das Datum der nächsten Eichung können angegeben werden. Auch diese Plakette besteht aus manipulationssicherer Dokumentenfolie. Die Haltbarkeit ist auch auf ungünstigen, zum Beispiel öligen Untergründen gewährleistet. Die Prüfplakette ist kratzfest, außen- und temperaturbeständig bis 120°C.
Die beschriebenen Prüfplaketten „Feuerlöscher geprüft – Nächster Prüftermin“ sowie „Geeicht am – Durch – Nächster Eichtermin“ erhalten Sie ab sofort in unserem Brewes Onlineshop.
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