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Zusatzzeichen und Zusatzschilder nach StVO

Zusatzzeichen und Zusatzschilder gehören zu den Verkehrszeichen. Sie sind, wie alle Verkehrsschilder (Gefahrzeichen, Verbotsschilder oder Vorschriftzeichen) im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt. Ihre Größe und ihre Ausgestaltung sind bis auf einige Ausnahmen genormt. Zusatzzeichen (in Österreich "Zusatztafeln" genannt) konkretisieren die Bedeutung der Verkehrsschilder, mit denen sie normalerweise gemeinsam aufgestellt sind.

Wenn alle Verkehrsschilder für jeden Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt gelten würden, ergäbe das ein ziemliches Durcheinander auf den Straßen und einen chaotischen Schilderwald. Deshalb werden in der StVO verschiedene beschränkende, allgemeine oder "frei" - Zusatzzeichen vorgeschrieben.

Unter besonderen Bedingungen wie z.B. an Baustellen ist die Hinweisführung über Zusatzschilder äußerst wichtig. So werden die Verkehrsteilnehmer vor Unfällen geschützt und die Gefahrsituation kann eingeschränkt werden. Durch die leicht erkennbare Gestaltung kann jeder auch auf weitere Entfernung die Einschränkung oder Verdeutlichung des Straßenschilds erkennen und vorrausschauend reagieren.

Die zahlreichen Zusatzzeichen sind unter § 39 Abs. 3 S. 1 der Straßenverkehrsordnung aufgelistet. Diese Zusatzschilder werden in der Regel zusammen mit den normalen Verkehrszeichen kombiniert, z.B. "Verbot für Fahrzeuge aller Art" kombiniert mit dem Zusatzzeichen "Anlieger frei ". Zusatzzeichen dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Verkehrszeichen zum Ausdruck gebracht werden kann.

Verschiedene Einschränkungen für verschiedene Situationen

Durch die vielfältigen Zusatzzeichen können auch genauso viele Einschränkungen für Verbote und Vorschriften im Straßenverkehr angezeigt werden. So ist gerade in Wohngebieten oftmals die Nutzung der Straßen in der Nacht eingeschränkt, oder die Parkberechtigung in Mischgebieten ist tagsüber mit Gebühr und abends für die Anwohner frei gestellt. Dies alles kann mit einem Zusatzzeichen übersichtlich und für jeden verständlich angezeigt werden, sodass keine Überraschungen bei einer Kontrolle auftreten. Aber auch die räumliche Einschränkung oder die Beschränkung auf Fahrzeugklassen ist durch Zusatzzeichen geregelt.

Zusatzzeichen bieten auch streckenbezogene Warnhinweise

Wer hat sich nicht schon darüber geärgert, dass plötzlich ein Stau entsteht und Ortskundige im Nachhinein vor dieser Stelle hätten warnen können? Genau für solche Fälle gibt es die streckenbezogenen Zusatzzeichen, die vor Gefahren und Hindernissen warnen, die die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährden können. So ist die besagte Warnung vor einer Stelle mit erhöhtem Stauaufkommen genauso Teil dieser Straßenschildergruppe, als auch die Warnungen vor häufigem Glatteis, verschmutzter Fahrbahn im landwirtschaftlichen Umfeld, Ölspuren oder sichteinschränkendem Rauch.
So werden die Verkehrsteilnehmer frühzeitig vor Gefahren gewarnt und können vorausschauend reagieren und so sich und andere vor Schaden bewahren.

Gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat), Teil:8, werden Zusatzschilder in vier Hauptgruppen zusammengefasst:

  • Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
  • Gruppe der "frei"- Zusatzzeichen
  • Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
  • Gruppe der besonderen Zusatzzeichen

Zu den allgemeinen Zusatzzeichen gehören Hinweisschilder auf den Verlauf der Vorfahrtstraßen, Zusatzzeichen mit Richtungsangaben durch Pfeile, Zusatzzeichen mit Entfernungsangaben, Längenangaben für Verbotsstrecken, Zusatzhinweise für Gefahren und Zusatzschilder für geänderte Vorfahrt oder Verkehrsführung. Die "Frei" - Zusatzzeichen heben die Gültigkeit für Verbote für Personengruppen (Anlieger, Anwohner, Behinderte) oder für bestimmte Fahrzeuge (Radfahrer, Krafträder, PKW's, Krankenfahrzeuge, Baufahrzeuge) auf.

Die "Frei" - Angabe kann über Symbole (LKW-Symbol) oder verbal ("Frei für Baustellenfahrzeuge") erfolgen.
Beschränkende Zusatzzeichen geben meist eine Beschränkung der zeitlichen Gültigkeit für das zugeordnete Verbotsschild oder Vorschriftzeichen an. Dabei wird unterschieden zwischen Zeitangaben mit und ohne Wochentag, z.B. 10 -16 h (Z1040-10) oder "Mo-Fr 16-18 h". Beschränkende Zusatzzeichen können ihre Aussage auf Personengruppen beschränken, z.B. "Bewohner mit Parkausweis"

Gestaltungsrichtlinien für Zusatzzeichen

Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Symbole, Zeichnungen oder Aufschriften. Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden. Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein (§ 39 Absatz 3 Satz 3). Zusatzzeichen dürfen nur mit Text versehen werden, wenn keine entsprechenden Sinnbilder existieren.
Zusatzzeichen, welche beleuchteten oder retroreflektierenden Verkehrszeichen zugeordnet sind, müssen wie diese beleuchtet sein oder retroreflektieren.

Entfernungs- und Längenangaben sind auf- oder abzurunden. Anzugeben sind z. B. 50 m statt 53 m, 90 m statt 85 m, 350 m statt 347 m, 900 m statt 850 m, 2,5 km statt 2 425 m.

Im Gegensatz zu Verkehrszeichen können Zusatzzeichen den örtlichen Bedingungen angepasst werden. Dabei sind aber strenge Anforderungen an die Begreifbarkeit gestellt. Daher gibt es für die Auslegung umfangreiche Rechtsprechung
Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO nicht erwähnt sind, aber häufig notwendig sind, wird das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden in einem Verzeichnis im Verkehrsblatt bekanntgeben.

Nichtamtliche Zusatzzeichen und Zusatzzeichen mit Sondertexten

Neben den Zusatzzeichen nach StVO erhalten Sie im Brewes-Online-Shop eine Vielzahl nichtamtlicher Zusatzzeichen oder Zusatzzeichen mit Sondertexten für Ihre innerbetriebliche Kennzeichnung bzw. zur Beschilderung von Privatgrundstücken.
Einige Beispiele für diese Zusatzschilder:

  • Warenausgabe
  • Warenannahme
  • Ladezone
  • Nur für Besucher
  • Eingeschränkter Winterdienst
  • Lieferverkehr frei

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