Eine Frist endet, die nächste beginnt – ADR 2015 und 2017
Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, kurz ADR, regelt den Transport gefährlicher Güter im Straßenverkehr. Aufgabengebiete sind dabei die Verpackung, die Sicherung und Kennzeichnung der beförderten Ware. Alle zwei Jahre gibt es zum bestehenden ADR eine Änderungsverordnung. Diese enthält die verschiedensten Anpassungen und entsprechende Übergangsfristen.
Der Stichtag für alle Änderungen aus der ADR 2015 war der 31.12.2016. Wer sein Gefahrgut noch nach der alten Norm kennzeichnet, dem drohen Bußgelder. Daher empfehlen wir, Ihre Beschriftungen schnellstens auf das aktuelle ADR umzustellen. In unserem Brewes Shop finden Sie alle Gefahrgutkennzeichen immer normgerecht und auf aktuellstem Stand.
Die wesentlichen Neuerungen haben wir hier noch einmal für Sie zusammengefasst. Bei Fragen beraten wir Sie natürlich gern.
Bemaßung von Gefahrzetteln und Placards
Ab dem 1.1.17 muss die Begrenzungslinie auf Gefahrzetteln und Großzetteln immer mindestens 2 mm dick sein. Dies gilt auch für Gefahrzettel, die aufgrund der Paketgröße kleiner sind als 100 x 100 mm. Auch die Abstände zwischen der inneren und äußeren Begrenzungslinie sind genau festgelegt. Die wichtigsten Kennzeichnungsmerkmale finden Sie in der folgenden Übersicht.
Gefahrzettel | Großzettel / Placards | |
Abmessungen | mindestens 100 x 100 mm | mindestens 250 x 250 mm |
Abstand zwischen äußerem Ende der inneren Linie und äußerem Ende der äußeren Begrenzungslinie | 5,0 mm | 12,5 mm |
Breite innere Begrenzungslinie | mindestens 2 mm | mindestens 2 mm |
Kontrastlinie | - erforderlich, wenn kein kontrastierender Hintergrund vorhanden ist - Ausführung gestrichelt oder durchgezogen möglich | - erforderlich, wenn kein kontrastierender Hintergrund vorhanden ist - Ausführung gestrichelt oder durchgezogen möglich |
Verkleinerung | möglich, wenn durch Größe des Versandstückes bedingt ABER: Linienbreite 2 mm und Rand 5 mm muss erhalten bleiben | |
Abbildung |
Heute schon vorsorgen – ADR 2017
Wie bereits erwähnt, gibt es im zweijährigen Rhythmus eine Änderungsverordnung. Es ist demnach sinnvoll, die nächsten Neuerungen gleich mit umzusetzen. Auf diese Weise sparen Sie sich eine erneute Umstellung ab 2019. Die gute Nachricht ist, die ADR 2017 wartet mit relativ überschaubaren Aktualisierungen, zumindest im Kennzeichnungsbereich, auf. Sie beziehen sich lediglich auf die Versandbeschriftung von Lithiumbatterien.
Alle Versandstücke, die kleine Lithiumzellen oder -batterien nach Sondervorschrift 188 enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Für diese Güter wurde nun ein neues Verpackungskennzeichen eingeführt, welches neben ADR, RID, ADN, IMDG-Code auch gemäß IATA im Luftverkehr Gültigkeit besitzt. Der Vorteil: Es gibt nur noch ein Kennzeichen für alle Verkehrsträger.
Alt
Das Zeichen auf der linken Seite wird für Luftfracht, das rechte für den Straßenverkehr eingesetzt. Mit Ablauf der Frist dürfen diese beiden Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Sollten Sie neue Etiketten benötigen, stellen Sie also am besten gleich um.
Neu
Dies ist das aktuelle Erscheinungsbild nach der Sondervorschrift 188. Diese Eigenschaften wurden festgelegt:
- Abmessungen 120 x 110 mm
- verkleinerte Variante für kleine Versandstücke 105 x 74 mm
- Angabe der UN-Nummer und der Telefonnummer unter dem Batteriesymbol erforderlich
- Telefonnummer ist auch an anderer Stelle des Versandstückes platzierbar
Es stehen folgende UN-Nummern für Lithiumbatterien/-zellen zur Auswahl
- UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien
- UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien MIT oder IN Ausrüstungen verpackt
- UN 3090 Lithium-Metall-Batterien
- UN 3091 Lithium-Metall-Batterien MIT oder IN Ausrüstungen verpackt
Der erleichterte Versand nach Sondervorschrift 188 und damit die Kennzeichnung mit dem neuen Etikett greift nur bei Lithium-Ionen-Batterien mit maximal 20 Wattstunden (Wh) je Zelle und maximal 100 Wh je Batterie und bei Lithium-Metall-Batterien mit maximal 1 g Lithium je Zelle und maximal 2 g Lithium je Batterie. Werden diese Werte überschritten, ist ein Gefahrzettel nach ADR anzubringen.
Die Fälle, in denen keine Kennzeichnung erforderlich ist, wurden erheblich eingeschränkt. So darf auf die Kennzeichnung nur noch verzichtet werden, wenn entweder nur Knopfzellen eingebaut sind oder wenn maximal 4 Zellen oder 2 Batterien pro Versandstück enthalten sind und die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst. Bei Unsicherheit ist eine freiwillige Beschriftung der Batterien jedoch immer erlaubt.
Gefahrzettel
Mit der ADR 2017 wird auch ein neuer Gefahrzettel Nr. 9A eingeführt. Er gilt für den Versand von Lithiumbatterien und -zellen, die nicht unter Sondervorschrift 188 fallen. Die Abmessungen betragen 100 x 100 mm. Der Gefahrzettel 9A ist jedoch nicht als Placards bzw. Großzettel erlaubt, dort ist weiterhin der Gefahrzettel Nr. 9 zu verwenden.
Fazit
- Ab sofort Pflicht: Aktualisierte Bemaßung von Gefahrzetteln und Placards
- Pflicht ab 2019, aber ab sofort gültig: Neues Kennzeichen für Lithiumbatterien und -zellen/ Einführung des Gefahrzettels 9A
Vermeiden Sie hohe Geldstrafen und beschriften Sie Ihr Gefahrgut vorschriftsmäßig. Beachten Sie dabei auch gleich die Neuerungen in dem ADR 2017. So verpassen Sie keine Übergangsfristen und müssen nicht erneut umstellen. Haben Sie Fragen? Wir helfen und beraten Sie gern!