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Internationaler Tag der Menschen mit Behinderungen

Internationaler Tag der Menschen mit Behinderungen

Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung

Jeder Mensch sollte gleich behandelt werden und selbstbestimmt leben können – zu Hause, im Beruf in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Daher sollten alle Menschen dieselben Grundvoraussetzungen in einem öffentlichen Gebäude vorfinden. Alle Menschen haben das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Um die freie Entfaltung auch für körperlich und geistig benachteiligte Menschen zu ermöglichen, müssen Barrieren und Hindernisse im Alltag weiterhin abgebaut werden.

Gesetzliche Grundlagen

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) bezeichnet als „barrierefrei“ alle baulichen und sonstigen Anlagen, die „für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“ (BGG §4, 27.04.2002).

Am 26.03.2009 hat sich Deutschland mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenkonvention dazu verpflichtet, Barrierefreiheit als wichtiges gesellschaftliches Ziel in die Gesetzgebung zu übernehmen. Neu dabei ist, dass Behinderung nicht mehr als Defizit gesehen wird. Es wird mehr als Einschränkung von Teilhabemöglichkeiten durch bauliche, kommunikative oder gesellschaftliche Barrieren anerkannt. Die Berücksichtigung von behinderten Menschen bei der Planung von Bauten ist im Baugesetzbuch seit 2013 hinterlegt. Alle Architekten und Bauherren müssen sich somit der Herausforderung stellen, bei Neu- und Umbauten die Barrierefreiheit von Anfang an in das Gesamtkonzept mit einzubeziehen.

Was versteht man unter öffentlichen Gebäuden?

Die barrierefreien Grundvoraussetzungen sollten hauptsächlich in öffentlichen Gebäude erfüllt werden. Welche Bauten sind darunter aber genau zu verstehen? Öffentliche Gebäude sind alle für die Öffentlichkeit zugängliche Anlagen. Diese müssen für den allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen (Foyer, Toiletten etc.) barrierefrei und ohne fremde Hilfe erreichbar sein. Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern dies zweckentsprechend nutzen können. Zu öffentlich zugänglichen Gebäuden zählen insbesondere Einrichtungen des Kultur- und Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Barrierefreies Bauen

Barrierefreies bauen heißt auch für Menschen mit motorischen, visuellen, auditiven oder kognitiven Einschränkungen zu bauen. Dabei gilt sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude und die jeweiligen Außenanlagen, dass diese leicht auffindbar, gut zugänglich und einfach nutzbar sein müssen. Alle Bundesländer haben die Pflicht zur Barrierefreiheit in ihre Landesbauordnungen übernommen. Wie dies jedoch konkret umgesetzt wird, ist Ländersache.

Das barrierefreie Bauen ist in der DIN 18040 genau festgelegt. In einigen deutschen Bundesländern ist diese Norm sogar schon als ein verbindlicher Bestandteil für die dortige Landesbauordnung und somit als Gesetz verankert. Die DIN 18040 baut auf den Grundsätzen des Behindertengleichstellungsgesetzes auf und hat als Ziel, Gebäude so zu gestalten, dass sie ohne fremde Hilfe und besondere Erschwernis für jeden zugänglich sind. Dabei ist auf das Zwei-Sinne-Prinzip zu achten.

Das Zwei-Sinne-Prinzip beinhaltet, dass alle Informationen die in einem Gebäude warnen oder leiten sollen, immer mit zwei alternativen Sinnen erfassbar sein müssen. Neben der visuellen (Sehen) kann hier auch die taktile (Fühlen) oder auditive (Hören) Wahrnehmung zur Informationsvermittlung genutzt werden. Für die Wahrnehmung sind die beiden Fernsinne Sehen und Hören von essentieller Bedeutung! Durch das Sehen werden ca. 85% der Informationen aufgenommen und beim Hören ca. 10 %. Bei hochgradig seh- oder hörgeschädigten Menschen sind diese Sinne nicht mehr oder nur noch teilweise vorhanden. Dadurch haben die betroffenen Personen ein Orientierungs- und/oder Kommunikationsproblem und es führt zu einer Mobilitätseinschränkung. Beim barrierefreien Bauen ist auf dieser Grundlage entsprechend zu bauen.

Als Hilfe für barrierefreie Gebäudeorientierung dienen optisch gut wahrnehmbare und tastbare (taktile) Schriften, Zeichen sowie Piktogramme. Vor Gefahrenstellen warnen kontrastreiche Sicherheitsmarkierungen und tastbare Elemente wie z.B. Bodenindikatoren.

Bodenindikatoren

Die Anordnung, Form und Maße der Bodenindikatoren werden in der Norm DIN 32984 für „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ geregelt. Bodenindikatoren haben grundsätzlich eine leitende Funktion. Es wird zwischen Aufmerksamkeitsfeldern (durch Noppenfelder) und Leitstreifen unterschieden. Leitstreifen sollen zu den Aufmerksamkeitsfeldern leiten und die Aufmerksamkeitsfelder sollen auf mögliche Gefahren wie z.B. Treppenbeginn oder einen Fahrstuhl hinweisen. Die Kombination aus beiden soll dem sehbehinderten Menschen den sicheren Weg durch das Gebäude garantieren.

Natürlich erhalten Sie dieBodenindikatoren für barrierefreie Gebäudeorientierung (Leitstreifen sowie Noppen) auf Anfrage auch bei brewes!

Bodenindikatoren

Handlaufschilder

Einer besseren Gebäudeorientierung für sehbehinderte Menschen verhelfen auch taktile Handlaufschilder, die nach der Norm am Anfang und am Ende von Treppenläufen anzubringen sind. Empfehlenswert sind sie vor allem in Gebäuden mit mehreren Stockwerken oder verwinkelten Gebäuden. Auf Grund der Verletzungsgefahr sind die 30 – 45 mm großen Handlaufschilder idealerweise rund oder oval und mindestens 5 cm von der Wand zu montieren. Die Farben der Handlaufschilder sollten kontrastierend zur Treppenlauf-Farbe gewählt werden. Die Handlaufschilder sind mit einer Pyramidenschrift sowie einer Brailleschrift zu versehen. Ebenso können zusätzlich Piktogramme abgebildet werden. Die Pyramidenschrift ist eine scharfrandige, erhabene Schriftart für lateinische Buchstaben oder arabische Ziffern, die sowohl von Sehbehinderten als auch von Sehenden lesbar ist. Ergänzend dazu können sich die Blinden auch nach der Brailleschrift orientieren, die aus einem 6-Punkt-System besteht. Die zwei Schriftarten sind auf dem Handlaufschild so zu platzieren, dass die Pyramidenschrift nach oben zeigt (12 Uhr Position) und die Punkteschrift darüber zur Wand. Diese ist auf dem kopfstehend anzubringen (umgreifende Hand).

Auf Anfrage erhalten Sie die Handlaufschilder in verschiedenen Farb- und Materialvarianten zur barrierefreien Gebäudeorientierung auch bei brewes!

Handlauf

Autor
Anja K.
Kategorie
Veröffentlicht
3. Dezember 2015
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