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Neue strengere Regeln bei Verstößen beim Gefahrguttransport

Punkte in Flensburg bei Gefahrgutverstößen

Sie sollen den öffentlichen Verkehr sicherer machen, rücksichtslose Fahrer abschrecken und bestrafen – Punkte in Flensburg. Ab dem 01. Mai 2014 wird das bisherige Punktesystem vom FAER, dem Fahreignungsregister, abgelöst. Dieses neue System soll übersichtlicher aber auch strenger sein als sein Vorgänger. Bereits beim Erreichen von 8 Punkten, statt zuvor 18, ist der Führerschein weg. Eine weitere wichtige Neuerung ist die Punktevergabe an Beförderer und Verlader von Gefahrgut. Hier wurden bei Verstößen bis dahin lediglich Bußgelder, jedoch keine Punkte verhängt. Mit dem neuen Fahreignungsregister ist das nun anders. Nicht nur der Fahrer eines Gefahrguttransportes, sondern auch der Fuhrparkunternehmer bzw. der Fahrzeughalter sowie die Person, die das Fahrzeug mit den gefährlichen Stoffen beladen hat, können verantwortlich gemacht werden und Punkte erhalten.

Was im privaten Bereich schon lange gängige Praxis ist, kann jetzt zum ernsten Problem von Berufsfahrern werden. Denn auch hier heißt es nun, nach einer bestimmten Anzahl von Punkten, Fahrverbot bis hin zu Führerscheinentzug. Was für Privatpersonen unangenehm ist, kann für Transporteure die Existenzgrundlage gefährden. Berufskraftfahrer legen im Jahr bis zu 120.000 Kilometer zurück. Vor und während jeder Fahrt müssen über 100 Prüf- und Kontrollpunkte abgearbeitet werden. Da die Zeit leider oft knapp ist, kann es nicht selten zu Verstößen kommen. Bei so vielen gefahrenen Kilometern sind Kontrollen an der Tagesordnung und das Punktekonto kann sich schnell füllen. Damit das nicht geschieht und natürlich auch um die Sicherheit im Verkehr gewährleisten zu können, sollten bei Gefahrguttransporten alle Vorgaben eingehalten werden.

Mögliche Risiken beim Transport von gefährlichen Gütern

Beim Transport von gefährlichen Gütern, egal ob auf der Straße, in der Luft, über Wasser oder auf Schienen, kommt es darauf an, Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt auszuschließen. Durch zahlreiche Regelungen zur Sicherung, Verpackung und Kennzeichnung, wird ein reibungsloser Transport ermöglicht. Verstöße in Bezug auf Gefahrguttransporte können schwerwiegende Auswirkungen haben.

Gesundheitliche Risiken für Menschen durch:

  • Einatmen von ätzendem oder giftigem Nebel
  • Schlucken von austretenden Stoffen
  • Verbrennungen oder Verätzungen durch Hautkontakt mit gefährlichen Stoffen
  • Verstrahlung
  • Verletzungsgefahr durch nicht gesicherte Ladung
  • Verletzungsgefahr durch Explosionen oder Brände

Gefahren für Tiere und Umwelt:

  • Auslaufende Flüssigkeiten gelangen in das Grundwasser
  • Austretende Dämpfe steigen auf, kommen als Regen auf die Erde zurück, vergiften somit Pflanzen und Tiere
  • Explosionsgefahr
  • Brandgefahr

Wann können Bußgelder und Punkte anfallen?

Zur Beförderung von Gefahrgut gehört nicht nur der eigentliche Transport der Güter. Bereits beim Verpacken, Abfüllen und beim Verladen beginnt der sensible Prozess des Gefahrstofftransportes. Aus diesem Grund können auch nicht nur die Fahrer der Waren, sondern auch die Belader und der Halter des Fahrzeuges für Verstöße belangt werden. Es kann beispielsweise vorkommen, dass beim Beladen keine Waage vorhanden ist und so die Achslast überschritten wird. Dafür trägt das beladende Unternehmen die Verantwortung. Der Fahrzeughalter wird zur Rechenschaft gezogen, wenn er die notwendige Ausrüstung zur Ladungssicherung nicht vollständig übergibt.

Nach dem neuen Fahreignungsregister werden folgende Verstöße mit einem Bußgeld von 60 € (zuvor 40 €) und/oder Strafpunkten geahndet:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen von Gefahrguttransporten
  • Unzureichend oder nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung
  • Gefahrgut, nicht so gesichert oder verpackt, dass Austreten von gefährlichen Substanzen verhindert wird

Weitere Fehler bei der Beförderung von gefährlichen Waren, die schwerwiegende Folgen haben können, sind:

  • Verladen des Gefahrgutes ohne Ausrichtungspfeile auf den Verpackungen zu beachten
  • Keine ausreichende Lüftung vorhanden
  • Verpackungsvorschriften missachtet
  • Kein Antirutschbelag vorhanden
  • Zusammenladeverbot missachtet (Versandstücke mit Gefahrgut dürfen grundsätzlich nicht mit Explosivstoffen zusammen gelagert werden; auch andere gefährliche Kombinationen sind verboten)

Außerdem müssen je nach transportierter Gefahrklasse bestimme Ausrüstungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungen mitgeführt werden:

  • Gefahrzettel
  • Orangefarbene Warntafel als Gefahrgutkennzeichnung
  • Feuerlöscher
  • Selbststehende Warneinrichtung (Warndreieck, Warnkegel, Warnleuchte)
  • Ausrichtungspfeile (Paketaufkleber und Schablonen)
  • Handlampe
  • Warnweste
  • Notfallfluchtmaske (bei Gefahrgütern der Klasse 6.1 Giftige Stoffe oder 2.3 Giftige Gase)
  • Augenspülflasche
  • Handschuhe
  • Schutzbrille
  • Unterlegkeile
  • Eimer, Besen, Schaufel, Abdeckplane für die Kanalisation

Die neue Punktevergabe hat natürlich nicht den Zweck, Berufskraftfahrern das Leben zu erschweren, sondern die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erhalten. Mit einer regelkonformen Ladungssicherung können Gefahrguttransporte problemlos und sicher abgewickelt werden. Selbst bei Unfällen können Rettungskräfte durch die entsprechenden Gefahrgutkennzeichnungen sofort reagieren und die richtigen Maßnahmen ergreifen.

Autor
Anja L.
Kategorie
Veröffentlicht
25. Juli 2014
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