Bereitstellung und Prüfung von Arbeitsmitteln im Lager
Oft wird unterschätzt, wie viele Arbeitsmittel im Lagerbereich zum Einsatz kommen. Unbewusst wird das Thema Arbeitsmittelüberwachung noch immer auf den Produktionsbereich beschränkt. Dass das ein Trugschluss ist, besagt die rechtlich verbindliche Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Betriebssicherheitsverordnung enthält nicht nur allgemeine Arbeitsschutz- und Gesundheitsanforderungen, sondern auch grundsätzliche Regelungen zur Bereitstellung, Prüfung und Benutzung von Arbeitsmitteln. Verantwortlich für die Bereitstellung und regelmäßige Prüfung ist der Arbeitgeber.
Ein Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung reicht vom Hammer bis zur komplexen Fertigungsanlage und dient der Arbeitserleichterung und der Zeitersparnis.
Im Lager betrifft dies u.a. folgende Arbeitsmittel:
- Transportwagen / -geräte
- Lagerregale/ Regalanlagen
- Verpackungsgeräte
- Zählwaage
- Scanner
- Kleingeräte (Schere, Lineale, Messer, Handdrucker) usw.
Sicherheitsschere (Z261) | Sicherheitsmesser (Z299) | fetra Edelstahlwagen (TG5001) |
Sind neue Arbeitsmittel notwendig, sollten die zukünftigen Nutzer ebenfalls in den Beschaffungsprozess einbezogen werden. Dabei ist mit Sicht auf den späteren betriebsspezifischen Einsatz bereits bei der Planung eine erste Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Außerdem dürfen Arbeitsmittel nach der BetrSichV § 4 erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber:
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat und entsprechende dokumentierte Nachweise vorliegen,
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist. Der Stand der Technik ist in den jeweiligen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) definiert.
Die Sicherheit der Arbeitsmittel muss über deren gesamte Nutzungsdauer gewährleistet sein.
Anforderungen an bereitgestellte Arbeitsmitteln (im Lagerbereich) (BetrSichV § 5)
Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die bei vorgesehenem Einsatz für den Anwender sicher und nutzergerecht gestaltet sind. Dabei wird er nicht durch entsprechende GS- oder CE-Kennzeichnungen von einer Prüfung entbunden.
Die vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmittel sollen
- für die jeweilige Art der Arbeit geeignet sein,
- an die Einsatzbedingungen angepasst sein,
- den vorhersehbaren Beanspruchungen Stand halten können und
- die erforderliche, sicherheitsrelevante Ausrüstung besitzen.
Die Gefährdung soll durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten werden. Ist ein bedenkenloser Einsatz nicht möglich, muss der Arbeitgeber Sicherheitsvorkehrungen für die Gesundheit der Mitarbeiter treffen.
Mangelhafte Arbeitsmittel dürfen vom Arbeitgeber nicht bereitgestellt werden. Die Arbeitsmittel müssen allen geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen.
Prüfung von Arbeitsmitteln
Grundsätzlich werden alle Arbeitsmittel einer regelmäßigen Prüfung unterzogen. Die Prüffristen hängen von der Häufigkeit der Nutzung und von der Beanspruchung ab.
Erforderliche Prüfungen nach § 14 BetrSichV
(1) Arbeitsmittel, die vor erstmaliger Verwendung montiert werden, sind vor der Inbetriebnahme einer Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung umfasst:
- Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage / Installation
- Kontrolle der sicheren Funktion
- rechtzeitige Feststellung von Schäden
- Überprüfung, ob erfolgte Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit wirksam sind
(2) Arbeitsmittel werden wiederkehrenden Prüfungen unterzogen, wenn durch äußere Einflüsse Schäden verursacht wurden, die dann zu Gefährdungen der Beschäftigten führen.
(3) Arbeitsmittel müssen einer außerordentlichen Prüfung unterzogen werden, wenn Änderungen stattgefunden haben oder außergewöhnliche Ereignisse eingetreten sind, z.B. Unfälle.
Für einen perfekten Überblick über die erforderlichen Prüfungen, wird empfohlen, diese Prüfungen in einem Prüfplan zu dokumentieren. Darin enthalten sind Angaben zum Arbeitsbereich (z.B. Lager) und Angaben zum Prüfzyklus.
Art und Umfang der Prüfung:
- Sichtkontrolle
- Funktionsprüfung
- Technische Prüfung
- Steuerungsprüfung
Die Ergebnisse sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Führen Sie auch bei einem Einsatz außerhalb des Unternehmens den Nachweis mit. Zur Vereinfachung können Sie Prüfplaketten direkt am Objekt anbringen. So ist für jeden direkt die letzte erfolgreich durchgeführte Prüfung oder zusätzlich der Zeitpunkt für die nächste erforderliche Prüfung gut sichtbar.
Bei entsprechender Qualifikation kann der Arbeitnehmer die Prüfungen selbst durchführen, beispielsweise Sichtprüfung bei einer Leiter.
Vorteile der Prüfungen
Die wichtigsten Vorteile sind:
- die Betriebssicherheit der Arbeitsmittel
- mehr Sicherheit für die Mitarbeiter
- Mängel können rechtzeitig erkannt und somit schneller behoben werden
- Vermeidung von Unfällen
- Erhöhung der Einsatzfähigkeiten
- Minderung der Ausfallzeiten und Reparaturkosten
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