Gefahrgutausrüstung, ADR-Koffer, Typ 3, für Gefahrzettel 3 / 4.1 / 4.3 / 8 / 9
- Sicherheitsausrüstung nach ADR für Gefahrguttransporte mit den Gefahrzettel-Nummern 3 / 4.1 / 4.3 / 8 / 9
- Kofferinhalt:
- eine Warnweste EN ISO 20471:2013 Kl. 2
- zwei Euro-Warndreiecke
- tragbares Beleuchtungsgerät - Taschenlampe ex-geschützt
- ein paar Schutzhandschuhe aus Gummi
- eine belüftete Schutzbrille mit Gummi
- eine Augenspüllösung (500 ml) mit Okular
- eine Klappschaufel mit Funkenschutz
- eine Kanalabdeckung
- ein säurebeständiger Sack
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Sofort versandfertig
Art.-Nr.:
RF06882
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Technische Daten
Gewicht | 5,2 kg |
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Katalogseite | 427 |
Verkaufsmenge | 1 Stück |
Produktart | Gefahrgutkoffer |
Produktbeschreibung
Gefahrgut Sicherheitsausrüstungs-Koffer Typ 3 gem. ADR
Gemäß den schriftlichen Weisungen nach ADR sind Gefahrgut-Transportunternehmen verpflichtet, die entsprechende Sicherheitsausrüstung mitzuführen. Für jede Gefahrgutklasse haben wir Ihnen die entsprechende Gefahrgutausrüstung zusammengestellt, die Ihnen ein Höchstmaß an Sicherheit in allen kritischen Situationen gewährleistet. Zusätzlich zu den Koffern sollten u.a. auch zwei Warndreiecke, Warnwesten, tragbare Beleuchtungsgeräte und ein Unterlegkeil mitgeführt werden.
ADR-Koffer für die Gefahrgutklassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9
- Umgang mit feuergefährlichen entzündbaren flüssigen Stoffen
- entzündlichen festen Stoffen
- Stoffen, die entzündliche Gase bei Berührung mit Wasser entwickeln
- ätzenden Stoffen und allgemeiner Gefahr