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ASR A2.3

Allgemeines

ASR (Arbeitsstättenregeln), mittlerweile "Technische Regeln für Arbeitsstätten", sind detaillierte Handlungsanweisungen zum Thema Arbeitsschutz und unterstützen den Anwender bei der Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sollen zudem eine möglichst einheitliche Umsetzung der AbrStättV in der Praxis sicherstellen.

Hintergrund
In der Europäischen Union definiert die Richtlinie 89/654/EWG verbindlich die Mindestanforderungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten. In Deutschland werden diese Anforderungen mit der Arbeitsstättenverordnung - auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) - in nationales Recht umgesetzt. Diese grundlegenden Anforderungen der ArbStättV werden ergänzt und konkretisiert von den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR). Im Gegensatz zur rechtsverbindlichen ArbStättV sind die Technischen Regeln nicht verpflichtend umzusetzen. Sie sind vielmehr als Leitfaden und Hilfsmittel zu verstehen, denn bei korrekter Umsetzung kann der Unternehmer davon ausgehen die Vorschriften der ArbStättV automatisch zu erfüllen (Vermutungswirkung).

Die ASR A2.3

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 sowie Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und Rettungsplan, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten.

Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, sowie für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne. Dabei ist die Anwesenheit von anderen Personen zu berücksichtigen.

Diese Arbeitsstättenregel gilt nicht

  • für das Einrichten und Betreiben von
    • nicht allseits umschlossenen und im Freien liegenden Arbeitsstätten
    • Baustellen
    • Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten aufhalten müssen
    • Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden
  • für das Verlassen von Arbeitsmitteln i.S.d. § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrenfall.

Quelle: baua.de

Allgemeines

ASR (Arbeitsstättenregeln), mittlerweile "Technische Regeln für Arbeitsstätten", sind detaillierte Handlungsanweisungen zum Thema Arbeitsschutz und unterstützen den Anwender bei der Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sollen zudem eine möglichst einheitliche Umsetzung der AbrStättV in der Praxis sicherstellen.

Hintergrund
In der Europäischen Union definiert die Richtlinie 89/654/EWG verbindlich die Mindestanforderungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten. In Deutschland werden diese Anforderungen mit der Arbeitsstättenverordnung - auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) - in nationales Recht umgesetzt. Diese grundlegenden Anforderungen der ArbStättV werden ergänzt und konkretisiert von den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR). Im Gegensatz zur rechtsverbindlichen ArbStättV sind die Technischen Regeln nicht verpflichtend umzusetzen. Sie sind vielmehr als Leitfaden und Hilfsmittel zu verstehen, denn bei korrekter Umsetzung kann der Unternehmer davon ausgehen die Vorschriften der ArbStättV automatisch zu erfüllen (Vermutungswirkung).

Die ASR A2.3

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 sowie Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen als auch an den Flucht- und Rettungsplan, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten.

Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen genauso wie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne. Dabei ist die Anwesenheit von anderen Personen zu berücksichtigen.

Diese Arbeitsstättenregel gilt nicht

  • für das Einrichten und Betreiben von
    • nicht allseits umschlossenen und im Freien liegenden Arbeitsstätten
    • Baustellen
    • Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten aufhalten müssen
    • Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden
  • für das Verlassen von Arbeitsmitteln i.S.d. § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrenfall.

Quelle: baua.de

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