DGUV Regel 100-500

BG-Regeln im allgmeinen

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Die DGUV Regel 100-500

Diese Betriebsbestimmungen gelten u.a. für:

  • Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung
  • Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung
  • Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern
  • Beschichtungsstoffe
  • Bügeleimaschinen
  • Chemischreinigungen
  • Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen
  • Druck- und Spritzgießmaschinen
  • Erdbaumaschinen
  • Flüssigkeitsstrahlern
  • Gasleitungen
  • Gießereien
  • Hebebühnen
  • Kälteanlagen
  • Kühleinrichtungen
  • Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezugbetrieb
  • Lederverarbeitungsmaschinen und Schuhmaschinen
  • Lege-, Zuschneide-, und Nähmaschinen
  • Maschinen der Metallverarbeitungen
  • Maschinen der Papierherstellung
  • Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik
  • Maschinen zur Holzbe- und verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau
  • Nahrungsmittelmaschinen
  • Pressen der Metallbe- und -verarbeitung
  • Schleif- und Bürstwerkzeuge
  • Schleifmaschinen
  • Schmiedehämmer
  • Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
  • Silos (siehe BGR117-1 und BGR 117-2)
  • Stetigförderer
  • Strahlgeräte (Strahlarbeiten)
  • Textilmaschinen
  • Trockern für Beschichtungssstoffe
  • Verpackungs- Verpackungshilfemaschinen
  • Walzwerke
  • Wärmepumpen
  • Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern
  • Wäschereien

Quelle und vollständige PDF derDGUV 100-500 finden Sie auf dguv.de.

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