DGUV Regel 108-007

Lagereinrichtungen und -geräte müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden . Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Inhalt (Auszug) DGUV Regel 108-007:

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