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ASR A1.8

Allgemeines

ASR (Arbeitsstättenregeln), mittlerweile "Technische Regeln für Arbeitsstätten", sind detaillierte Handlungsanweisungen zum Thema Arbeitsschutz und unterstützen den Anwender bei der Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sollen zudem eine möglichst einheitliche Umsetzung der AbrStättV in der Praxis sicherstellen.

Hintergrund
In der Europäischen Union definiert die Richtlinie 89/654/EWG verbindlich die Mindestanforderungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten. In Deutschland werden diese Anforderungen mit der Arbeitsstättenverordnung - auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) - in nationales Recht umgesetzt. Diese grundlegenden Anforderungen der ArbStättV werden ergänzt und konkretisiert von den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR). Im Gegensatz zur rechtsverbindlichen ArbStättV sind die Technischen Regeln nicht verpflichtend umzusetzen. Sie sind vielmehr als Leitfaden und Hilfsmittel zu verstehen, denn bei korrekter Umsetzung kann der Unternehmer davon ausgehen die Vorschriften der ArbStättV automatisch zu erfüllen (Vermutungswirkung).

Die ASR A1.8

Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen inklusive Treppen, ortsfesten Steigleitern und Steigeisengängen, Laderampen sowie Fahrsteigen und Fahrtreppen. Sie gilt nicht für Zu- und Abgänge in, an und auf Arbeitsmitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung und für Fahrzeuge sowie dazugehörige Anhänger, die für die Beförderung von Personen und den Gütertransport bestimmt sind.
Diese ASR findet keine Anwendung auf Steigeisen, Steigeisengängen und Steigleitern an Hausschornsteinen, die ausschließlich als Angriffswege für die Feuerwehr dienen.

Hinweise: Sofern entsprechende Gefährdungen vorliegen, ist diese Arbeitsstättenregel insbesondere in Verbindung mit folgenden ASR anzuwenden:

  • Sicherheitszeichen : ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“
  • Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Verkehrswege auf nicht durchtrittsicheren Dächern: ASR A2.1 „ Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“
  • Fluchtwege: ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • Beleuchtung: ASR A3.4 „Beleuchtung“ 
  • Sicherheitsbeleuchtung: ASR A3.4/3 „ Sicherheitsbeleuchtung , optische Sicherheitsleitsysteme“.

Für die barrierefreie Gestaltung der Verkehrswege gilt die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8 „Verkehrswege“.

Quelle: baua.de

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