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Verkehrsschilder - Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Verkehrszeichen 278)

Verkehrsschilder "Ende der Zulässige Höchstgeschwindigkeit" - nach StVO Verkehrszeichen-Nr. 278

Gemäß § 3 Abs. 3 StVO gelten in Deutschland für alle Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr bestimmte zulässige Höchstgeschwindigkeiten.

Zusätzlich gibt es Richtgeschwindigkeiten z.B. für Autobahnen und Fernverkehrsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.

Durch entsprechende Verkehrszeichen kann ein örtlich vorhandenes Geschwindigkeitslimit nach unten, aber auch nach oben geändert werden. Dadurch sind innerorts größere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h möglich, außerorts auf Straßen mit einem Fahrstreifen je Richtung mehr als 100 km/h. In Deutschland gilt ein solches erhöhtes Geschwindigkeitslimit immer für alle Kraftfahrzeuge, also beispielsweise auch für LKW's , wenn die Beschilderung nicht durch Zusatzzeichen eingeschränkt ist .

Oft stoßen Geschwindigkeitsbegrenzungen bei vielen Fahrzeugführern nur auf wenig Akzeptanz. Jedoch wird in vielen Statistiken das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit als eine der häufigsten Ursachen für tödliche Unfälle dargestellt.
Zunehmend werden Geschwindigkeitsbegrenzungen auch aus Lärm- und Umweltschutzgründen festgelegt. Da die Schadstoffabgabe mit zunehmender Geschwindigkeit vergleichsweise drastisch zunimmt, werden Tempolimits z.B. im Rahmen eines Ozonalarms wirksam. Als Lärmschutzmaßnahme können Geschwindigkeitsbegrenzungen auch für vorgeschriebene Zeiträume, z.B. während der Nacht angeordnet werden. Die Verkehrsschilder "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" werden dann eingeschränkt und ergänzt durch Zusatzschilder mit Stundenangaben (21:00- 7:00 Uhr).
 

Verkehrsschilder "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" und "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" nach StVO zur Beschilderung von Anfangs- und Endpunkten für Tempolimits.

Durch Geschwindigkeitslimits wird die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht. Die Aufstellung entsprechender Geschwindigkeitsschilder wird in der Regel auf Grundlage von Verkehrsbeobachtungen und Unfalluntersuchungen angeordnet. Die Verkehrsteilnehmer können darauf vertrauen, dass die angeordnete Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen entspricht.

Das Verkehrszeichen 278 "Ende der Zulässige Höchstgeschwindigkeit" hebt die vorher ausgeschilderte Geschwindigkeitsbegrenzung wieder auf. Die Gefahrenstelle oder Gefahrstrecke wurde durchquert. Es gilt nun wieder die örtliche Richtgeschwindigkeit.

Die Schilder "Ende der Zulässige Höchstgeschwindigkeit" entsprechen den Vorschriftzeichen der StVO. Die Höchstgeschwindigkeit wird als graue Zahl ohne Einheit (km/h) dargestellt, welche mit 5 parallelen schwarzen Linien diagonal durchgestrichen ist. Dieses Zeichen sich auf einem runden Schild mit weißem Hintergrund und dünnem schwarzen Rand.

Der Durchmesser der Verkehrsschilder " Ende der Zulässige Höchstgeschwindigkeit " richtet sich nach der am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit:

  • bis 20 km/h Verkehrsschilder mit 420 mm Durchmesser
  • 20 bis 80 km/h Verkehrsschilder mit 600 mm Durchmesser
  • über 80 km/h Verkehrsschilder mit 750 mm Durchmesser

Das zulässige Tempolimit beginnt am Verkehrszeichen (wenn nicht durch Zusatzschilder ein anderer Beginn angezeigt wird) und endet mit dessen Aufhebung durch Verkehrszeichen 278 "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von … km/h" bzw. durch Verkehrszeichen 282 - "Ende aller Streckenverbote".
Die Verkehrsschilder "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" stellen ein Streckenverbot dar und gelten nicht mehr, wenn die Strecke verlassen wird.

Material der Verkehrsschilder "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" und "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" nach StVO

Brewes fertigt diese Verkehrsschilder aus 2 mm starkem Hart-Aluminium und retroreflektierenden Folien. Unser Verkehrsschilder - Standardprogramm wird in der Ausführung "Typ 1" geliefert. Retroreflektierende Produkte nach Typ 1 reflektieren das Licht zur Lichtquelle zurück. Diese Eigenschaft ist die Grundlage für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und Absperrgeräten bei Nacht.
Typ 1 bedeutet, die Reflexfolie enthält eingebundenen Mikroglasperlen zur Verstärkung der Reflexion.
Der Typ 1 entspricht der DIN 67520 ("Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung und lichttechnische Anforderungen an Reflexstoffe") Die DIN 67520 orientiert sich an der Leuchtdichte eines von einem Verkehrsteilnehmer betrachteten Verkehrszeichens.

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