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Geschwindigkeitsschilder und Geschwindigkeitsaufkleber für Kraftfahrzeuge nach § 58 StVZO, KfZ-Schilder mit kmh-Angabe

Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
Die Geschwindigkeitsschilder und Geschwindigkeitsaufkleber nach § 58 StVZO dienen der Unterrichtung des Fahrzeugführers des Folgefahrzeuges, dass vor ihm ein relativ langsames Fahrzeug fährt. Die Kenntnis darüber wird insbesondere zur Einschätzung der Lage bei Überholvorgängen für erforderlich gehalten.

Das Geschwindigkeitsschild ist kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm. Es besitzt einen weißen Untergrund und einen schwarzen Rand. Die Ziffern sind in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V der StVZO in einer Schriftgröße von 120 mm ausgeführt.

Geschwindigkeitsschilder und Geschwindigkeitsaufkleber dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

Mit Geschwindigkeitsschildern oder Geschwindigkeitsaufklebern müssen gekennzeichnet sein

  • mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
  • Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
  • Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.

Auf die Art des KfZ kommt es nicht an. Lediglich die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeuges (bbh) entscheidet über die Ausrüstungspflicht mit den Geschwindigkeitsschildern. So sind also auch z.B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Zugmaschinen, und Flurförderzeuge, motorisierte Krankenfahrstühle sowie elektronische Mobilitätshilfen mit Geschwindigkeitsschildern auszustatten.

Nicht mit Geschwindigkeitsschildern und Geschwindigkeitsaufklebern müssen gekennzeichnet sein:

  • Gleiskettenfahrzeuge,
  • land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
  • land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
  • Langsam fahrende Zweirader benötigen keine Kennzeichnung mit Geschwindigkeitsschildern, jedoch dreirädrige Kleinkrafträder, da diese mehrspurig sind.

Anbringung der Geschwindigkeitsschilder bzw. Geschwindigkeitsaufkleber an Kraftfahrzeugen und Hängern

Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite. Wird das Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeug-Rückseite wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.

Verantwortlich für die Ausstattung des Fahrzeugs mit Geschwindigkeitsschildern oder Geschwindigkeitsaufklebern ist der Halter, aber auch der Fahrzeugführer.
Die Zuwiderhandlung gegen § 58 II, III und V StVZO stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 69a III Nr. 26 StVZO dar.

Bei Brewes erhalten Sie Geschwindigkeitsschilder, KfZ-Schilder mit kmh-Angabe in verschiedenen Materialien:

  • Aluminium weiß, mit kratzfester Einbrennlackierung:
    Geschwindigkeitsschilder für KfZ, die trotz ihres günstigen Preises den Anforderungen einer dauerhaften Kennzeichnung im Innen- und Außeneinsatz gerecht werden.
  • Selbstklebenede Folieschilder (Geschwindigkeitsaufkleber):
    Diese Geschwindigkeitsschilder sind ideal zur Beschriftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger geeignet - wisch- und wetterfest
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