Prüfung von Arbeitsmitteln - Pflicht für jedes Unternehmen

Prüfung von Arbeitsmitteln

Jeder Unternehmer kennt sie. Die Pflichten, denen man nachkommen muss, wenn man ein Unternehmen führt. Dazu gibt es eine Menge an Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, die verschiedene Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Angestellten, Arbeiter, Hilfskräfte aber auch des Unternehmers selbst regeln sollen.

Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist ein Unternehmer verpflichtet, Arbeitsmittel zu prüfen und Fristen für deren Prüfung festzulegen.

Doch was ist eigentlich ein Arbeitsmittel?

Als Arbeitsmittel zählen Werkzeuge, Geräte, Anlagen oder Maschinen, die bei der Arbeit benutzt werden (z.B. Druckmaschinen, Flurförderfahrzeuge, Bohrmaschinen, ...). Dazu gehören aber auch Elektroinstallationen, Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore, Leitern usw., soweit sie zur Arbeit benötigt werden.

Wann sollten Arbeitsmittel geprüft werden?

Laut §14 (BetrSichV) wird zwischen folgenden Prüfzeitpunkten unterschieden:

  1. Vor der ersten Inbetriebnahme.
  2. Wenn die Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Nutzer führen können.
  3. Im Falle von prüfpflichtigen Änderungen sind Arbeitsmittel vor ihrer nächsten Verwendung zu prüfen.
  4. Wenn Arbeitsmittel von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre sowie die Sicherheit der Beschäftigten haben können. Außergewöhnliche Ereignisse können z.B. Unfälle, Naturereignisse oder längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel sein.
  5. Wiederkehrende Prüfungen

Arten der Prüfung von Arbeitsmitteln

Es gibt folgende Arten der Prüfung:

  • Sichtkontrolle: Prüfung auf äußere Schäden
  • Funktionskontrolle: Prüfung im Rahmen eines Testlaufs, ob alle Funktionen, Schaltungen etc. abrufbar sind
  • Technische Prüfung: Prüfung der innen liegenden Bauteile auf Einsatzbereitschaft und Funktionalität mit Hilfe von Prüfgeräten

Prüffristen

Die Prüffrist ist der festgelegte Zeitraum zwischen 2 Prüfungen. Die Festlegung erfolgt durch den Hersteller oder die entsprechende Normen wie der BetrSichV. Der Zeitraum muss so gewählt werden, dass der Prüfgegenstand jederzeit sichtbar nutzbar ist.

Befähigte Personen

Die zuvor genannten Prüfungen dürfen nur von einer „befähigten Person“ durchgeführt werden. In der Betriebssicherheitsverordnung sind die Voraussetzungen in Kurzform beschrieben, die der Prüfer erfüllen muss, um als „befähigt“ zu gelten. Ausführliche Informationen sind in der technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 zu finden.

Befähigt ist, wer durch eine berufliche Ausbildung und entsprechende Erfahrungen, die nicht lange zurückliegen, über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, um Arbeitsmittel prüfen zu können. Der Arbeitgeber ist gegenüber der befähigten Person während ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsbefugt. Er darf den Prüfer, z.B. wegen negativer Prüfungsergebnisse, auch nicht in irgendeiner Weise benachteiligen.

Und zu guter Letzt: Die Dokumentation der Ergebnisse

Die BetrSichV gibt eine Dokumentation der Prüfergebnisse und ihre Aufbewahrung bis zur nächsten Prüfung vor. Um den sicherheitstechnischen Werdegang von Arbeitsmitteln nachhaltig überwachen und vergleichen zu können, empfiehlt es sich, die Unterlagen länger aufzubewahren. Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung müssen festgehalten werden. Das kann sowohl handschriftlich als auch in digitaler bzw. elektronischer Form passieren.

Unser Fazit

Jedes Unternehmen verfügt über Arbeitsmittel, die in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen sind. Die Prüfung und Dokumentation der Funktionalität der Betriebsmittel sorgt dafür, dass Unfälle und gesundheitliche Einschränkungen vermieden und ein reibungsloser Betriebsablauf gewährleistet werden kann.

Autor

Sabine Rücker-Birnbaum • Produktmanagerin Bereich Kennzeichnung

Veröffentlicht

7. Juli 2020

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