Skip to content
zum Shop über Brewes Kontakt
Prüfung von Hebebühnen nach DGUV - Was beachtet werden muss

Prüfung von Hebebühnen nach DGUV Grundsatz 308-002

Nach den Grundsätzen der DGUV müssen auch Hebebühnen wiederholt geprüft werden.

Gesetzliche Grundlage bei sicherheitssensible Anlagen

Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen sind sehr sicherheitssensible Anlagen. Aus diesem Grund müssen sie laut DGUV Grundsatz 308-002 regelmäßig und vor Inbetriebnahme umfassend überprüft werden. Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen oder Kfz-Hebebühnen gehört in vielen Betrieben zum Arbeitsalltag. Sind diese Anlagen nicht ordnungsgemäß gewartet oder falsch montiert, kann es schnell zu Personen- und Sachschäden kommen. Um Unfälle wie diese zu verhindern, existiert der DGUV Grundsatz 308-002.

Darin ist festgelegt, welche Arten von Hebebühnen zum Anwendungsbereich des DGUV Grundsatzes zählen. Dies sind:

  • Hebebühnen
  • Hubarbeitsbühnen
  • Hubladebühnen
  • Kippbühnen
  • Fahrzeug-Hebebühnen

Wer darf die Prüfung von Hebebühnen und anderen sicherheitssensiblen Anlagen durchführen?

Alle diese Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme einer Prüfung unterzogen werden. Der Hersteller hat die Verantwortung, eine entsprechend ausgebildete sachverständige Person damit zu beauftragen. Das technische Regelwerk zum Bau, zur Ausrüstung, Konstruktion und Aufstellung der Hebebühnen stellt hohe Anforderungen an die prüfende Instanz. Für die gutachtliche Beurteilung von Hebebühnen können sachkundige und sachverständige Personen eingesetzt werden. Voraussetzungen sind eine fachliche Ausbildung sowie Erfahrungen im Bereich der Hebebühnen. Außerdem müssen die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik bekannt sein. Zu den sachverständigen Personen oder Einrichtungen zählen Fachingenieure der Hersteller und Betreiber, Sachverständige der Technischen Überwachung sowie freiberufliche Fachingenieure. Betriebsingenieure, Betriebsmeister, Kundendienstmonteure der Hersteller gehören zu den sachkundigen Personen. Wer auch für die Überprüfung der Hubarbeitsbühne eingesetzt wird, muss in der Lage sein, den arbeitssicheren Zustand der Anlage neutral und ohne Einbeziehung persönlicher oder betriebsinterner Interessen beurteilen zu können. Auch eine gewisse Voraussicht ist bei der Kontrolle gefordert, d.h. nicht nur der aktuelle Zustand, sondern auch mögliche zukünftige Veränderungen der Hebebühne müssen einbezogen werden.

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

Bevor eine angelieferte Hebebühne in Betrieb genommen wird, müssen verschiedene Zustände geprüft werden. Vor allem die einwandfreie Funktionsweise aller Sicherheitseinrichtungen sowie die richtige Aufstellung und Ausrüstung muss sichergestellt sein.

Die Prüfung umfasst im Einzelnen:

  • Vorprüfung
  • Bauprüfung
  • Abnahmeprüfung

Vorprüfung

Für jede Hebeanlage ist eine bestimmte Nutzungsweise und -dauer vorgesehen. In der Vorprüfung wird festgestellt, ob die Anlage so gefertigt wurde, dass diese Vorgaben, ohne die Gefährdung von Personen, umgesetzt werden können. Weiterhin werden alle Unterlagen zur Fertigung der Hebebühne überprüft.

Bauprüfung

Die Bauprüfung beinhaltet die detaillierte Kontrolle vom Aufbau der Hebebühne. Der Sachverständige beurteilt, ob alle Maße stimmen, die richtigen elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Betriebsmittel benutzt wurden und ob alle Schalter, Tragmittel und Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß angebracht und angeordnet wurden.

Abnahmeprüfung

Die nun auf- oder eingebaute betriebsbereite Hebebühne muss vor der Inbetriebnahme noch einer Abnahmeprüfung unterzogen werden. Es ist festzustellen, ob die Anlage ordnungsgemäß konstruiert, aufgestellt und befestigt wurde. Nenn- und Prüflasten müssen sicher aufgenommen und die resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können. Natürlich ist auch die Feststellung einer einwandfreien Arbeitsweise sowie der Wirksamkeit aller Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen.

Regelmäßige Prüfungen

Bei den wiederkehrenden Wartungsprüfungen bestimmt der Betreiber den entsprechenden Prüfer bzw. Sachverständigen. Diesem müssen alle Unterlagen und Hilfskräfte, die zur Prüfung notwendig sind, zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren muss eine eventuell verschmutzte Anlage insoweit gesäubert werden, dass eine reibungslose Prüfung möglich ist. Zwischen den einzelnen Wartungsprüfungen darf höchstens ein Jahr Abstand sein. Sollten Mängel festgestellt werden, müssen diese, abhängig von ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung, in einem annehmbaren Zeitraum behoben werden.

Die regelmäßigen Sicht- und Funktionsprüfungen bestehen unter anderem aus:

  • Zustand der Bauteile und Einrichtungen ermitteln, Überprüfung hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion
  • Einwandfreie Funktionsweise und Vollständigkeit der Sicherheitseinrichtungen und Bremsen (Bremsproben mit Prüflast)
  • Vollständigkeit des Prüfbuches
  • Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen

Alle Erkenntnisse aus den Wartungen müssen schriftlich niedergelegt werden. Neben Datum und Umfang der Prüfung gehören auch Ergebnisse und festgestellte Mängel sowie Hinweise zum weiteren Betrieb und Nachprüfungen in die Dokumentation.

Quelle: DGUV Grundsatz 308-002

Schließlich wird die geprüfte Hebebühne mit der entsprechenden Prüfplaketten versehen.

Prüfplakette für Prüfungen von Hebebühnen - DGUV Grundsatz 308-002Prüfplakette für Prüfungen von Hebebühnen - DGUV Grundsatz 308-002

Im Brewes Online Shop erhalten Sie passende Prüfplakette für Prüfungen von Hebebühnen nach DGUV Grundsatz 308-002.

Autor
Sabine Rücker-Birnbaum • Produktmanagerin für Kennzeichnung
Veröffentlicht
9. April 2021
Gratis Versand für Ihre Anmeldung bei unserem Brewes Newsletter.*