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Prüfung von Fahrzeugen nach BGV D29 - Was zu beachten ist

Prüfung von Fahrzeugen nach BGV D29

Leider passieren immer noch viel zu häufig Unfälle im Arbeitsalltag, die mit Personen- und/oder Sachschaden einhergehen, welche wiederum teure Ausfallzeiten oder Reparaturkosten mit sich bringen. Noch gravierender wird ein solcher Zwischenfall, wenn er im Zusammenhang mit missachteten Unfallverhütungsvorschriften steht. Dann kann es unter Umständen zu Bußgeldern und zur Verweigerung von Versicherungsleistungen und somit zu weiteren zusätzlichen Kosten für den betroffenen Betrieb kommen. Bei der Benutzung von Dienstwagen oder Dienstleistungsfahrzeugen, wie Müllsammelfahrzeugen, Autotransporter oder Bussen im öffentlichen Verkehrsgeschehen, besteht ein erhöhtes Unfallrisiko, weshalb sich Verantwortliche aus diesem Bereich umfassend informieren und beraten lassen sollten.

Begriffsbestimmung „Fahrzeuge“

Fahrzeuge sind laut BGV D29 „maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängerfahrzeuge“. Auch Arbeitsmaschinen und -einrichtungen im fahrzeugtechnischen Bereich, die selbstfahrend sind oder als fahrbarer Anhänger genutzt werden können, unterliegen den Unfallverhütungsvorschriften.

Beispiele für Fahrzeuge nach BGV D29 sind:

  • Müllsammelfahrzeuge
  • Autotransporter
  • Langmaterialtransporter
  • Personenkraftwagen
  • Lastkraftwagen
  • Speziallastkraftwagen, z. B. Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge
  • Kraftomnibusse
  • Sonderkraftfahrzeuge, z. B. Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen
  • Zugmaschinen
  • einspurige Kraftfahrzeuge, z. B. Krafträder
  • deren Anhängefahrzeuge

Grundsätzlich betriff die Unfallverhütungsvorschrift BGV D29 somit alle gewerblich bzw. dienstlich genutzten Fahrzeuge. Das Fuhrwerk muss als Betriebsmittel des Unternehmens gelten. Privatfahrzeuge, die für Dienstfahrten oder andere geschäftliche Zwecke genutzt werden, stehen in keinster Weise mit den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften D29 in Zusammenhang.

Prüfung von Fahrzeugen gemäß BGV D29

Fahrer oder Anwender von Fahrzeugen sollen durch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vor Unfällen in Verbindung mit der Fahrzeugtechnik geschützt werden. Um Sicherheit garantieren zu können, müssen Unternehmer ihren Fuhrpark je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, von einer sachkundigen Person überprüfen lassen. Im Idealfall stellt der Sachkundige den betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges fest.

Sachkundiger kann zum Beispiel der Mitarbeiter einer technischen Überwachungsorganisation oder einer Fachwerkstatt für Kraftfahrzeuge sein. Mindestens müssen jedoch eine fachliche Ausbildung und Erfahrungen im Bereich der Fahrzeugtechnik vorhanden sein. Auch die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen bekannt sein, damit die Person den betriebssicheren Zustand des zu prüfenden Fahrzeuges beurteilen kann.

Bei der Prüfung von Fahrzeugen spielt die Unterscheidung von Arbeitssicherheit und Verkehrssicherheit eine entscheidende Rolle. Laut des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes 916, welcher Teil der UVV ist, muss mindestens einmal jährlich der betriebssichere Zustand des Fahrzeuges geprüft werden. Die Betriebssicherheit umfasst sowohl die Arbeitssicherheit als auch die Verkehrssicherheit des Fuhrwerks. Es gilt Betriebssicherheit = Arbeitssicherheit + Verkehrssicherheit. Während eine Sachkundigen-Prüfung beide Bereiche abdeckt, wird bei der Sachverständigen-Prüfung nach § 29 StVZO lediglich der verkehrssichere Zustand überprüft. Hat eine solche Verkehrssicherheitsprüfung bereits mit einem mängelfreien Ergebnis stattgefunden, muss sie bei der Sachkundigen-Prüfung in diesem Jahr nicht berücksichtigt werden. Die Arbeitssicherheit des betreffenden Fahrzeuges muss im selben Prüfintervall trotzdem beurteilt werden.

Die Prüfung der Arbeitssicherheit beinhaltet unter anderem die Kontrolle folgender Fahrzeugteile auf grundsätzliches Vorhandensein und ihren Zustand:

  • Bewegliche An- und Aufbauteile (Kofferraumdeckel, Motorhaube, Türen)
  • Verbandkasten
  • Warnkleidung (Warnweste mit Warnwestennutzungsanweisung)
  • Ladungssicherung (Gurte, Ladewanne, Trennnetz)
  • Anhängerkupplung
  • Haltegriffe
  • Warndreieck

Kennzeichnung von Fahrzeugen Jedes Fahrzeug muss gut sichtbar mit bestimmten Informationen versehen werden. Dies geschieht am wirkungsvollsten mit einem Fabrikschild, welches dauerhaft und deutlich erkennbar, folgende Informationen enthalten muss:

  • Hersteller oder Lieferant
  • Fahrzeugtyp
  • Fabriknummer, Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nummer
  • Zulässiges Gesamtgewicht
  • Zulässige Achslasten (außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen)

Die Ergebnisse der Sachkundigen-Prüfung sind schriftlich zu dokumentieren und alle Aufzeichnung müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Die Niederschrift der Prüfbefunde in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht sind dafür besonders geeignet. Der Prüfer und das Unternehmen müssen ihre Kenntnisnahme mit einer Unterschrift der Prüfdokumentation bestätigen. Diese enthält den Umfang der Prüfung, Informationen über noch ausstehende Teilprüfungen sowie das Prüfdatum und den Namen des Prüfers. Auch festgestellte Mängel werden dokumentiert und in Bezug auf einen bedenkenfreien Weiterbetrieb beurteilt.

Prüfplaketten als Prüfungsnachweis

Um abgeschlossene Prüfungen zu bestätigen, stellen Fachwerkstätte Rechnungen mit einem Verweis auf die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ BGV D29 aus. Dies ist nur eine Möglichkeit, eine erfolgreiche Überprüfung zu bestätigen. Für den Nachweis einer durchgeführten Prüfung hat sich in der Praxis der Einsatz von Prüfplaketten bewährt. Die Prüfplakette „Geprüft nach BGV D29“ mit dem zusätzlichen Hinweis auf den nächsten Prüftermin erhalten Sie in unserem brewes Onlineshop.

Autor
Anja L.
Kategorie
Veröffentlicht
24. April 2013
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