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Pflichten im Winter – Das kleine Winterdienst 1 mal 1

Wer schiebt? Wer streut? Wer haftet? – Das kleine Winterdienst 1 mal 1

Bald ist es wieder soweit. Der Winter naht und wirft die alljährlichen Fragen zu Themen wie Streupflichten, Winterdienst und Haftung im Schadensfall auf. So unterschiedlich diese vielen wintertechnischen Problemfälle auch erscheinen, oftmals können sie durch ein paar wenige rechtliche Grundlagen aufgeklärt werden.

Generell gilt: Der Grundstücksinhaber hat die Verkehrssicherungspflicht und muss auf seinem Besitz Räumen und Streuen. Kommt er seinen Pflichten nicht nach, ist er im Schadensfall haftbar bzw. schadensersatzpflichtig. Im öffentlichen Raum wird der Umfang des Winterdienstes an der Leistungsfähigkeit der Gemeinde ermittelt. Das heißt die Stadt ist nicht dazu verpflichtet, jede kleine Nebenstraße zu beräumen, auch wenn sie zum öffentlichen Verkehrsraum gehört. Nur verkehrswichtige und gefährliche Stellen sind in jedem Fall von Schnee und Eis zu befreien.

Wann wird geräumt und gestreut?

Die Räum- und Streupflichten sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Bundesweit müssen Straßen und Gehwege grundsätzlich werktags zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr geräumt und gestreut werden. Öffnungszeiten von Ladengeschäften, die über diese festgelegten Zeiträume hinausgehen, müssen ebenfalls abgedeckt sein. Der Schnee ist dabei direkt nach Ende des Schneefalls zu schieben. Gestreut wird sobald Eisglätte eintritt.

Wie wird geräumt?

Durch die recht genaue Wettervorhersage ist es möglich, den Winterdienst in einem bestimmten Maße zu planen und vorab zu organisieren. Je nach Wetterlage kann die Straßenräumung und -streuung in Stufen eingeteilt werden:

  1. Weißräumung: sehr wirksam, kostengünstig und umweltschonend; Neuschnee wird weggeschoben und der Rest festgefahren, danach wird mit Splitt gestreut
  2. Schwarzräumung: ebenfalls sehr wirksam, kostenintensiver und umweltbelastend (Salz); Straßen werden komplett von Schnee und Eis befreit, bei frischem, lockeren Schnee ist dies mit der Kehrmaschine möglich; hierzu gehört oftmals der Einsatz von Streusalz

Je nach den örtlichen Bedingungen müssen individuelle Maßnahmen ergriffen werden. Ist die verschneite Fläche klein und verwinkelt, macht der Einsatz einer großen Fräse oder eines Räumungsfahrzeuges keinen Sinn. Hier sollte zu einem Besen, einer Schneeschaufel und Muskelkraft zurückgegriffen werden. Ist der Schnee stark vereist hilft manchmal auch eine hohe Streudichte nicht. Dann kann eine Schneefräse Abhilfe schaffen.

Welche Streumittel gibt es?

Je nach Einsatzgebiet und Wetterbedingungen vor Ort können vier verschiedene Streumittel eingesetzt werden:

  • Sand
  • Splitt
  • Salz
  • Splitt-Salz-Gemisch

Während Sand und Splitt die verschneite oder vereiste Fläche abstumpfen lassen, wird der Schnee mit Salz geschmolzen und somit ganz entfernt. Die Anwendung von Salz ist schädlich für die Umwelt, da das geschmolzene Salzwasser ins Grundwasser gelangt. Dennoch gehört es zu den effektivsten Methoden und wird bei Straßenglätte oft verwendet.

Wer haftet im Schadensfall?

Um diese Frage zu beantworten, muss erst einmal unterschieden werden zwischen privaten Grundstücken sowie Wegen und öffentlichen Straßen.

Der Winterdienst auf öffentlichen Verkehrswegen liegt in der Verantwortung der Gemeinde. Wie bereits erwähnt besteht die Pflicht nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen. Bei den restlichen Straßen hängt es von der Leistungsfähigkeit und vor allem den finanziellen Mitteln ab, ob sie geräumt werden oder nicht. Solche Straßen können von der Gemeinde mit Warnschildern gekennzeichnet werden. Sie enthalten Hinweise wie „Kein Winterdienst“ oder „Eingeschränkter Winterdienst“. Kommt es dort zu einem Personen- oder Sachschaden, muss die Gemeinde erklären, warum der Schnee und die Glätte nicht beseitigt wurden. In den meisten Fällen bekommt die Gemeinde aufgrund fehlender Mittel Recht und wird für die Schäden nicht verantwortlich gemacht.

Anders verhält es sich auf Privatwegen und -grundstücken. Hier haftet der Grundstücksbesitzer. Er hat dafür zu sorgen, dass alle Grundstücksflächen und Gehwege von Schnee und Eisglätte befreit sind. Wälzt er diese Verantwortung auf die Mieter ab, hat er trotzdem noch eine Aufsichtspflicht und ist wiederrum haftbar im Schadensfall. Warnschilder mit den Aufdrucken „Betreten verboten“ oder „Privatweg – Betreten auf eigene Gefahr“ entbinden den Grundbesitzer nicht von seinen winterdienstlichen Pflichten. Sicherer wäre es hier, den Weg oder das Grundstück ganz und gar abzusperren, so dass es von unbefugten Personen gar nicht erst betreten werden kann. Auch nach der Anbringung von „Kein Winterdienst“ oder „Eingeschränkter Winterdienst“-Schildern bleibt die Räum- und Streupflicht bestehen. Diese Warnzeichen haben jedoch die Vorteile, dass sie einerseits zu mehr Vorsicht und Aufmerksamkeit auffordern. Andererseits erhöht sich der Anteil der Selbstverschuldung des Verunglückten. Das heißt, dass die ermittelte Mitschuld Einfluss auf Höhe des Schadensersatzes haben kann.

Damit Warn- Winterdienstschilder, wie das „Kein Winterdienst“-Zeichen, die Sicherheit auf privaten und öffentlichen Straßen erhöhen, müssen sie stets gut zu erkennen sein. Das heißt Verschmutzungen oder Schnee sollten regelmäßig entfernt werden. Die Schilder mit den Aufschriften „Kein Winterdienst“, „Eingeschränkter Winterdienst“ und viele andere mehr erhalten Sie in unserem Brewes Onlineshop.

Hinweisschilder - Kein Winterdienst bzw. Eingeschränkter WinterdienstHinweisschilder - Kein Winterdienst bzw. Eingeschränkter Winterdienst
Autor
Anja L.
Veröffentlicht
3. November 2014
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