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Was gibt es durch die ASR A1.3 Aktualisierung zu beachten?

Aktualisierung der ASR A1.3 – Muss ich umsteigen?

Mit der Aktualisierung der ASR A 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ vom 28. Februar 2013 hat sich im Kennzeichnungsbereich für Unternehmen und Organisationen viel geändert.  Insbesondere wurden zahlreiche Sicherheitszeichen der internationalen Norm DIN EN ISO 7010 übernommen, wodurch sich einige Symbole deutlich geändert haben. Damit einher geht derzeit eine große Unsicherheit ob bestehende Schilder umgerüstet werden müssen, ob es eine Übergangsphase gibt oder Schilder nach alter und neuer Arbeitsstättenregel gemischt werden dürfen.

Allgemein besteht für den Arbeitgeber kein Zwang nach ASR A1.3 zu kennzeichnen. Vielmehr kann er bei Einhaltung von der sogenannten „Vermutungswirkung“ profitieren: da die ASR dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, kann er bei Anwendung davon ausgehen, dass er die jeweiligen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einhält. Die Arbeitsstättenregeln sind also vielmehr Unterstützung für den Arbeitgeber und erleichtern die Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen. Nach §3 Abs. 1 der ArbStättV  steht es dem Arbeitgeber jedoch grundsätzlich frei von der Arbeitsstättenregel abzuweichen, vorausgesetzt er trifft gleichwertige Maßnahmen welche die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherstellen.

Unternehmen mit nicht ASR-konformer Kennzeichnung können diese also problemlos behalten oder nachrüsten, allerdings muss dann in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und begründet werden, dass die abweichende Kennzeichnung dem Schutzniveau der aktuell gültigen ASR A1.3 (Feb. 2013) entspricht. Bitte mischen Sie innerhalb Ihres Betriebs nicht die Symbole verschiedener Normen, da diese deutliche Unterschiede voneinander aufweisen können.  Zu dieser Problematik nahm der Normenausschuss  im Hinblick auf die DIN ISO 23601 / DIN EN ISO 7010 wie folgt Stellung (Auszug):

„Des Weiteren muss er die Pläne/Zeichen im gesamten Betrieb einheitlich einsetzen und darf nicht gleichzeitig noch die alten Pläne/Zeichen verwenden. Die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen. Ihnen muss auch mitgeteilt werden, dass in anderen Betrieben abweichende Pläne/Zeichen zeitgleich existieren können. Auch müssen Betriebsfremde vor ihrem Aufenthalt im Betrieb über die abweichenden Pläne/Zeichen informiert werden.“ http://www.din-mitteilungen.de/sixcms_upload/media/2896/DIN_ISO_23601.pdf

Auch wenn Sie bei der Brewes GmbH neben Schildern gem. der aktuellen ASR A1.3 nach wie vor auch  Schilder der alten ASR A1.3 (2007) sowie gem. BGV A8 erwerben können, empfehlen wir für eine gesetzeskonforme und einfache Kennzeichnung den Umstieg auf die aktuelle ASR A1.3 vom Februar 2013. Nur in Ausnahmefällen sollte eine alternative oder veraltete Kennzeichnung eingesetzt werden. Von einer Mischung verschiedener Normen innerhalb eines Betriebs sollte generell abgesehen werden.

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