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Arbeitssicherheit auf Baustellen | Brewes Magazin

Arbeitssicherheit auf Baustellen

Die Baugenehmigung liegt vor, der Grundstein ist gelegt, die Einweihungsfeier fast schon in Sicht. Doch der Weg dahin kann steinig werden, denn gemäß Unfallstatistik gehören Baustellen zu den gefährlichen Arbeitsplätzen. Darf man dieses erhöhte Unfallrisiko einfach als gegeben hinnehmen? Nein, denn das Regelwerk zur Baustellensicherheit sieht für die Baubeteiligten klar definierte Aufgaben und Pflichten vor:

Pflichten des Bauherren

Dem Bauherrn obliegt die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) für die Baustelle und er hat die Planung und Ausführung des Bauvorhabens nach dem Stand der Technik zu veranlassen (§ 4 BaustellV).

Vorschrift für die Baufirmen

Für die Baufirmen und insbesondere deren Arbeitsschutzverantwortliche, gilt die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", zuletzt aktualisiert im November 2019. Sie regelt vorwiegend organisatorische Fragen und definiert Ordnungswidrigkeiten.

Neu ist der erweiterte Geltungsbereich im §1 dieser Vorschrift.

Angesprochen werden neben dem Unternehmer und seinen versicherten Beschäftigten nunmehr auch Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören. Der Geltungsbereich erweitert sich darüber hinaus auch auf Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) sowie Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen und deren Bauhelfer.

Im technischen Bereich wird die Vorschrift präzisiert durch die DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" vom Oktober 2020: "Den Anwendenden werden mit dieser Schrift die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt, um die geforderten Pflichten für eine sichere Ausführung von Bauarbeiten erfüllen zu können."

Welche Sicherheitsmaßnahmen sind konkret zu beachten?

Stellen wir uns vor, Sie bekommen eine Baustellenkontrolle von der Arbeitsschutzbehörde oder der BG Bau. Wie würde diese Kontrolle ablaufen? Zur Verdeutlichung der zahlreichen sicherheitsrelevanten Faktoren, die beachtet werden müssen, möchten wir Sie im folgenden Teil gerne zu einem kleinen Rundgang einladen. Zuerst ziehen wir uns Sicherheitsschuhe S3 an und setzen uns einen Arbeitsschutzhelm auf (PSA-Benutzungsverordnung). Los geht es!

Ist die Baustelle gesichert mit Bauzäunen und den erforderlichen Baustellenschildern, insbesondere "Baustelle, Betreten für Unbefugte verboten"? Der nächste Blick fällt auf die Sanitäranlagen. Diese sind mit Reinigungsmitteln, Papierhandtüchern und in Zeiten der Pandemie auch mit Desinfektionsmitteln auszustatten (ASR A4.1).

Im Bereich der Baustellenzufahrt liegt eine Kabelbrücke als Schutz vor mechanischer Beanspruchung, denn darunter befindet sich die Stromversorgung für den Baustromverteiler. Dieser ist monatlich zu prüfen und sollte eine Prüfmarke haben (DGUV Information 203-006). Neu ist, dass Baustromverteiler ab dem 27.4.2021 einen FI-Schutz Typ B (allstromsensitiv) aufweisen müssen (DIN VDE 0100-704). Auch die Arbeitsmittel auf der Baustelle, wie zum Beispiel elektrische Abbruchhammer, müssen geprüft werden. Um Unfallrisiken durch die Benutzung nicht geprüfter Werkzeuge zu vermeiden, haben sich Prüfplaketten zur Kennzeichnung von Prüfterminen etabliert.

Hoffentlich hat der Bauarbeiter am Abbruchhammer auch seinen Gehörschutz dabei... oder besser noch im Ohr! Denn ab einem Lärmpegel von mehr als 80 db(A) ist ein solcher verpflichtend zu tragen. Neben Stöpseln kann auch ein Kapselgehörschutz genutzt werden.
Einige der Bauarbeiter tragen Schutzhandschuhe beim Umgang mit Baumaterialien und Gefahrstoffen. Das ist gut, aber an der Tischkreissäge sind bitte keine Handschuhe zu tragen. Aber welcher Schutzhandschuh ist für welchen Einsatzzweck geeignet? Hier kann Ihnen die Checkliste für Schutzhandschuhe des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung weiterhelfen. (https://www.dguv.de/medien/ifa/de/pra/psa_auswahl/psa_checklisten/download/schutzhandschuhe.pdf)

Unser Blick fällt auf ein vier Meter hohes Flachdach. Darf man sich dort ohne Absturzsicherung aufhalten? Ja, sofern folgende Voraussetzungen der ASR A 2.1 erfüllt sind:

  • Die Arbeiter bleiben mindestens zwei Meter von der Dachkante entfernt
  • Der einzuhaltende Abstand zur Dachkante wird durch eine Absperrung oder eine Bodenmarkierung auf der Dachhaut sichtbar gekennzeichnet

Nicht weit entfernt werden zwei fahrbare Hubarbeitsbühnen eingesetzt. Stahlbauer montieren in luftiger Höhe die neue Dachkonstruktion. Der Untergrund, auf dem die Hubarbeitsbühnen fahren, ist nicht besonders eben. Was ist, wenn der Arbeitskorb beim Fahren so stark aufschaukelt, dass Personen aus dem Arbeitskorb geschleudert werden? Entwarnung! Die Stahlbauer tragen zur Vorsorge Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, PSAgA, so wie der Hersteller es in seiner Bedienungsanleitung beschrieben hat (DGUV Information 208-031).

Innen sind Stemmarbeiten am Altputz im vollen Gang. Der Bauarbeiter trägt zwar eine FFP2-Maske, aber keine Schutzbrille. Kaum aufgefallen, ist es schon passiert: Staubpartikel befinden sich im linken Auge. Nur gut, dass bei der Erste-Hilfe-Ausrüstung eine Augenspülflasche sofort zur Hand ist (DGUV Information 204-022). Glück gehabt, noch einmal wird so ein Fehler sicher nicht passieren.

Unsere Baustellenbegehung nähert sich dem Ende, da fällt ein Bagger bei Tiefbauarbeiten auf. Hat der Baggerfahrer in seinem Führerhaus überhaupt genügend freie Sicht (DGUV Fachbereich Bauwesen, Sachgebiet Tiefbau, Empfehlung Sicht beim Einsatz von Erdbaumaschinen und Walzen vom 26.03.2015)? Die Bauarbeiter kennen das Problem und tragen deshalb eine Warnweste. So unterstützen sie den Baggerfahrer bei seiner verantwortungsvollen Arbeit.

So oder ähnlich könnte eine Baustellenkontrolle ablaufen. Alle diese kleinen Details prägen den Baustellenalltag. Das Wissen darum schützt die Verantwortlichen und die Beschäftigten vor den Gefahren einer Baustelle.

Eines ist jedenfalls sicher: egal ob Bauherr, Baufirma oder Bauarbeiter... das Thema Arbeitsschutz bekommen wir selber hin, auch ohne Kontrolle!

Dipl.-Ing.(FH) Lutz Reichelt
Fachingenieur für Arbeitsschutz

Autor
Dipl.-Ing.(FH) Lutz Reichelt • Faching. für Arbeitsschutz
Veröffentlicht
15. April 2021
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