Auch Erste-Hilfe Einrichtungen müssen barrierefrei erreichbar sein
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten nach der ASR V3a.2
Im Mai 2018 wurde die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ in einigen Punkten geändert. Ein Schwerpunkt sind ergänzende Anforderungen zur Einrichtung von Erste-Hilfe-Räumen und zu Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe. (Diese Anforderungen sind allgemein in der ASR A4.3 geregelt.)
Erste Hilfe Einrichtungen müssen für jeden erreichbar, erkennbar und nutzbar sein. Deshalb ist es wichtig bei Ausstattung einer Betriebsstätte oder öffentlichen Einrichtung mit Erste-Hilfe-Material und für die Einrichtung von Erste-Hilfe-Räumen die Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.
Erste-Hilfe-Material:
- Kommt auch der Rollstuhlfahrer an den Pflasterspender oder den Verbandskoffer heran? – Sichern Sie die Anfahrbarkeit und befestigen Sie das Erste-Hilfe-Material in einer Höhe von 0,85 bis 1,05 m
- Stellen Sie Erste-Hilfe-Material, z. B. einen kleinen Verbandkasten und Pflasterspender oder Augenspülung für geh-oder sehbehinderte Beschäftigte an deren Arbeitsplatz zur Verfügung
Notruftelefon oder andere Meldeeinrichtungen:
- Sichern Sie die Erreichbarkeit für Rollstuhlfahrer und kleinwüchsige Beschäftigte hinsichtlich Anfahrbarkeit und Höhe.
- Für Menschen mit Sprach-und Hörbehinderungen sind Meldeeinrichtungen mit Notrufeinrichtung sinnvoll.
- Kennzeichnen Sie Erste-Hilfe- und Notrufeinrichtungen kontrastreich und für blinde Beschäftigte taktil.
Erste-Hilfe-Räume:
- Ist ihr Sanitätsraum für ihre Beschäftigten mit Behinderung erreichbar? - Breite der Tür, Zugang ebenerdig oder über eine Schrägrampe, ist die Kennzeichnung für alle wahrnehmbar?
Sie suchen weitere Informationen zur barrierefreie Gebäudeorientierung? Hier finden Sie Informationen zu Bodenleitsysteme, Handlaufschilder, Türschilder uvm. ...
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