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Dringend erforderlich – Die Gefährdungsbeurteilung!

Dringend erforderlich – Die Gefährdungsbeurteilung!

Bei der täglichen Arbeit im Unternehmen sollte die oberste Priorität auf dem Schutz der Arbeitnehmer liegen. Damit für die Mitarbeiter ein sicheres Arbeiten ermöglicht werden kann, sind vorab bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei stellt die Basis für ein erfolgreiches Arbeitsschutzkonzept die Gefährdungsbeurteilung dar. Unterbleibt diese oder wird sie nicht sachgemäß durchgeführt, kann dies schwerwiegende Folgen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber haben.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung zählt laut Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ für jeden Unternehmer zum Pflichtprogramm unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass dieser Gefährdungen, denen seine Mitarbeiter am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, ermitteln und bewerten muss. Dies zielt darauf, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Angestellten sicherzustellen. Mithilfe der Gefährdungsbeurteilung können entsprechende Schutzmaßnahmen eingeleitet werden, um einen eventuellen Schaden vom Mitarbeiter fernzuhalten.

Wer ist verantwortlich?

Für die Durchführung der Beurteilung ist der Arbeitgeber verantwortlich, er kann dies jedoch an andere Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen delegieren. Dies können Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte sein, wobei die Sachverständigen sowohl aus dem betriebsinternen als auch aus dem externe Umfeld sein können. Die Haftung und Verantwortung wird dabei allerdings nicht übertragen. Diese verbleibt immer beim Unternehmer selbst. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, bei Entscheidungen bezüglich der Gefährdungsbeurteilung den Betriebsrat einzubeziehen. Außerdem ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, entsprechend der Ergebnisse die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

Wer ist beteiligt?

Um Mitarbeiter im Unternehmen vor Gefahren zu schützen, müssen diese darüber informiert werden und die notwendigen Schutzmaßnahmen anwenden können. Daher sollten Arbeitgeber Ihre Angestellten in diese Prozesse einbeziehen. Das bedeutet, dass auch Mitarbeiter verpflichtet sind, den Vorgesetzten über erkannte Gefahren zu informieren. Ebenso haben sie das Recht, diesen aufzufordern, geeignete Maßnahmen bezüglich erkannter Mängel zu ergreifen. Außerdem ist die Gefährdungsbeurteilung ohne Beteiligung von Führungskräften und Beschäftigten unvollständig und findet weniger Akzeptanz. So hat dies zum Vorteil, dass Mitarbeiter bei der Auseinandersetzung mit den eigenen Risiken im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz sensibilisiert werden.

Wann sind Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen?

Viele Arbeitsprozesse sind häufigen Neuerungen unterzogen, ob personell oder durch die Anschaffung neuer Arbeitsmittel. Bei all diesen Neuerungen sollte auch die Gefährdungsbeurteilung nicht in Vergessenheit geraten. Bereits bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln sollten sicherheitsrelevante Anforderungen definiert werden. Ziel dabei ist, bereits im Auswahlprozess Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der späteren Benutzung zu gewährleisten. Dabei sind ebenso eventuelle Montagearbeiten zu berücksichtigen. Als Erstbeurteilung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende Beurteilung erfolgen. Außerdem müssen Gefährdungsbeurteilungen bei maßgeblichen Veränderungen im Unternehmen durchgeführt werden. Dies sind beispielsweise die Einführung neuer Arbeitsverfahren, Veränderungen der Arbeitsorganisation, der Einsatz anderer Arbeitsstoffe, neuer Geräte und Materialien, nach Störfallen und Havarien, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb. Desweiteren muss generell in regelmäßigen Abständen eine Beurteilung erfolgen, insbesondere bei Änderungen von Rechtsvorschriften oder neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen.

Was wird dokumentiert?

Die Pflicht des Arbeitgebers, den Prozess der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, sorgt für erhöhte Transparenz und Verbindlichkeit dieser. Die Dokumentation dient als Grundlage für die organisatorische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung, die Kontrolle der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie zu erbringende Nachweise für Aufsichtsbehörden. Außerdem kann die Dokumentation gleichzeitig als Unterweisungshilfe eingesetzt werden, da diese eine arbeitsplatzbezogene Zusammenfassung der vorkommenden Gefährdungen und Maßnahmen enthält. Die Dokumentation erfolgt in Papierform oder wird elektronisch gespeichert. Dafür stehen viele Instrumente und Methoden zur Verfügung, um Unternehmen bei der Durchführung zu unterstützen. Am meisten verbreitet sind Checklisten, die zur Ermittlung der Gefahren beitragen können. Außerdem werden Leitfäden, Handbücher oder Broschüren zur Hilfe genommen. Die Gefährdungsbeurteilung muss jederzeit einsehbar sein, d.h. diese sollte auch auf Baustellen mitgeführt werden anstatt im Büro zu liegen.

Fazit

Mithilfe von Gefährdungsbeurteilungen lässt sich zum einen die Zahl der Arbeitsunfälle erheblich reduzieren und zum anderen viele berufsbedingte Erkrankungen der Mitarbeiter präventiv verhindern. Auf langfristige Sicht lassen sich dadurch sowohl für kleine als auch für große Unternehmen die Kosten mit einer Gefährdungsbeurteilung senken. Außerdem kann das Vertrauen der Angestellten durch die besseren Sicherheitsbedingungen erhöht werden, wodurch positive Effekte in der Produktivität und im Betriebsklima erzeugt werden können.    

Autor
Anja K.
Veröffentlicht
23. Februar 2016
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