Neues Mess- und Eichgesetz tritt am 01.01.2015 in Kraft
Zu Beginn des Jahres 2015 findet eine langjährige Diskussion über das Messwesen ein erfolgreiches Ende. Denn am 1. Januar treten das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Das MessEG und die MessEV stellen überarbeitete und erneuerte Fassungen des Eichgesetzes und der Eichordnung dar und lösen diese ab. Es ergeben sich beispielsweise veränderte Regelungen zur Eichfrist, zum Inverkehrbringen sowie der Anzeigepflicht von Messgeräten.
Geeichte Messgeräte sind die Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Warenverkehr. Verbraucher können Messwerte nicht selbst nachprüfen und müssen sich somit auf ihre Richtigkeit verlassen können. Dies beginnt bereits bei der Fertigung von Produkten. Nur durch festgelegte Werte können Waren mit gleicher Güte produziert werden. Das neue Mess- und Eichgesetz vereinfacht und optimiert das gesamte Messwesen und das bei gleichbleibendem Schutzniveau für Verbraucher. Dadurch werden ein fairer Handel und internationaler Warenaustausch ermöglicht.
Was ändert sich durch das neue MessEG und die MessEV?
Anzeigepflicht
Neue oder erneuerte Messgeräte müssen spätestens sechs Wochen nach ihrer Inbetriebnahme angezeigt werden. Folgende Angaben sind an die zuständige Behörde zu übermitteln:
- Geräteart
- Typbezeichnung
- Hersteller
- Jahr der Kennzeichnung
- Adresse des Benutzers
Inverkehrbringen
Messgeräte müssen vor dem Inverkehrbringen bestimmten Anforderungen entsprechen. Mit dem neuen MessEG wird dabei nicht mehr unterschieden, ob das Gerät auf dem nationalen, europäischen oder internationalen Markt in Umlauf gebracht werden soll. Alle Messgeräte müssen nun eine Konformitätsbewertung durch eine unabhängige Stelle erhalten. Diese Überprüfung muss ab sofort nicht mehr zwingend von einer staatlichen Behörde, sondern kann auch durch private Prüfstellen durchgeführt werden. Erfüllt das geprüfte Messgerät alle gesetzlichen Bestimmungen, war die Konformitätsbewertung erfolgreich, es wird ein CE-Kennzeichen vergeben und das Produkt kann auf den Markt gebracht werden.
Ablauf der Eichfrist
Unter bestimmten Bedingungen erlaubt es das neue Mess- und Eichgesetz Messgeräte auch nach dem Ablauf der Eichfrist weiter zu benutzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Eichtermin mindestens zehn Wochen vor dem Fristablauf beim Eichamt beantragt wurde. Konnte die Behörde jedoch keinen Termin innerhalb der Eichfrist vergeben, kann das Messgerät bis zur Eichung weiter verwendet werden.
Messwerte und Fertigpackungen
Der Anwendungsbereich des MessEG hat sich auf Fertigpackungen sowie die von den Messgeräten ermittelten Werte selbst erweitert. Messwerte sind demnach nur gültig, wenn sie von einem vorschriftsmäßig verwendeten und geeichten Messgerät generiert wurden. Bei der Verwendung und Weitergabe von Messwerten sollte unbedingt darauf geachtet werden.
Kennzeichnung von Messgeräten
Eine erfolgreich abgeschlossene Eichung wird am Messgerät gekennzeichnet. Es ist mindestens das Jahr der Eichung anzugeben. Um den Ablauf der Frist noch deutlicher zu machen, ist die Anbringung einer Prüfplakette, neben der offiziellen Eichkennzeichnung, empfehlenswert. So behalten alle Mitarbeiter und Verwender des Gerätes die Eichfrist im Auge und die Eichung kann nicht vergessen werden. Die Prüfplakette „Geeicht am – Durch – Nächster Eichtermin“ enthält den Eichtermin, Angaben zum Prüfer sowie das vorgeschriebene Datum der nächsten Eichung.
Verstöße und Bußgelder
Auch im Mess- und Eichwesen können Verstöße zu hohen Bußgeldern führen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorgaben des MessEG oder der MessEV, wie beispielsweise die Anzeigepflicht, missachtet, handelt ordnungswidrig und muss im schlimmsten Fall bis zu 50.000 Euro Strafe zahlen.
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