Neue ADR ab 01.01.2021 - Die wichtigsten Änderungen

Neue ADR seit dem 01.01.2021 - Die Wichtigsten Änderungen im Überblick

Aller zwei Jahre wird die ADR dem aktuellen Stand der Technik und den aktuellen Risiken beim Transport von Gefahrgut angepasst. Auch am 1.1.2021 trat mit der ADR 2021 eine solche Novelle in Kraft. Im Teil 5 „Vorschriften für den Versand“, Abschnitt 5.2.1.9.2 „Kennzeichen für Lithiumbatterien“ wurde die Möglichkeit geschaffen, die Bezettelung zu verkleinern. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Verpackungsmaterial zu sparen. So müssen die Mindestabmessungen für Kennzeichen für Lithiumbatterien nur noch 100 x 100 mm betragen, wenn es die Größe des Versandstückes erfordert, darf die Höhe auch auf 70 mm reduziert werden.

Batteriekennzeichnung_Li-ion

Was muss man beim Versand von Lithiumbatterien beachten?

Lithiumbatterien und Lithiumzellen werden laut Gefahrgutrecht als Gefahrgut eingestuft. Deshalb müssen Versandstücke und Transporte, die Lithiumbatterien enthalten entsprechend als Gefahrgut gekennzeichnet werden. Lithiumbatterien sind der Klasse 9 - "verschiedene gefährliche Stoffe" zugeordnet. Bereits seit der ADR 2019 gibt es einen separaten Gefahrzettel für Lithiumbatterien und Lithiumzellen, den Gefahrzettel 9A

 

Die Sondervorschrift 188 bietet erleichterte Versandbedingungen für kleine Lithiumbatterien/-zellen und ein, für alle Verkehrsträger einheitliches Kennzeichen.

UN-Nummer UN 3480 UN 3481 UN 3090 UN 3091
Bezeichnung Lithium-Ionen-Batterien Lithium-Ionen-Batterien MIT oder IN Ausrüstungen verpackt Lithium-Metall-Batterien Lithium-Metall-Batterien MIT oder IN Ausrüstungen verpackt
Einstufung nach SV 188
(Versand unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des ADR)
je Zelle max. 20 Wh max. 20 Wh max. 1 g Lithium max. 1 g Lithium
je Batterie max. 100 Wh max. 100 Wh max. 2 g Lithium max. 2 g Lithium
Gewichtsbegrenzung max. 30 kg brutto / Versandstück keine max. 30 kg brutto / Versandstück keine
Kennzeichnung

Verzicht auf Kennzeichnung bei
 
  • in Ausrüstungen eingebauten Knopfzellen-Batterien (einschl. Platinen)
  • Versandstücke mit max. 4 eingebauten Zellen oder zwei eingebauten Batterien; sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst
>>> bei Unsicherheit: freiwillige Kennzeichnung immer erlaubt!
Einstufung nach ADR
je Zelle > 20 Wh > 20 Wh > 1 g Lithium > 1 g Lithium
je Batterie > 100 Wh > 100 Wh > 2 g Lithium > 2 g Lithium

Kennzeichnung Gefahrzettel

100 x 100 mm

Weiterhin ist beim Versand von Lithiumbatterien und -Zellen zu beachten, wenn größere Mengen per Luftfracht versendet werden sollen, muss zusätzlich mit dem Aufkleber „Cargo Aircraft Only“ gekennzeichnet werden.

Titelfoto: industrieblick, stock.adobe.com

Autor

Claudia Hahn • Produktmanagerin Sicherheitskennzeichnung

Veröffentlicht

28. Januar 2021

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