GHS-Verordnung - Was Sie zur Gefahrgutkennzeichnung wissen müssen

Neues zur GHS-Verordnung – Frist zur Kennzeichnung von Gemischen läuft ab

Chemikalien kommen überall auf der Welt zum Einsatz. Bisher hatte jedes Land unterschiedliche Sicherheitsbestimmungen und auch das Gefahrenpotential eines Stoffes wurde individuell eingestuft. So galt ein und dieselbe Substanz in China als nicht gefährlich, in der EU wiederrum als gesundheitsschädlich und in den USA und Kanada als giftig. Verwirrung und ein erhöhtes Unfallrisiko sind die Folgen. Um Gefahren zu minimieren, war eine einheitliche Rechtsgrundlage im Umgang mit Gefahrstoffen notwendig. Die Vereinten Nationen entwickelten das GHS, das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals). Diese Verordnung wurden in Form der sogenannten CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) in europäisches Recht umgesetzt. Der Inhalt wurde dabei nahezu komplett aus dem GHS übernommen.

Welche Ziele hat die GHS- bzw. CLP-Verordnung?

Neben einem weltweit einheitlichen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Gefahrstoffe verfolgt die Verordnung weitere wichtige Ziele:

  • Vereinfacht die Bewertung von Gefahren, die von Chemikalien ausgehen
  • Schafft Grundlage für einheitliche Kommunikation der Gefahren, mittels Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter
  • Gültiges System für verschiedene Sektoren im Zusammenhang mit Gefahrstoffen, wie Transport, Arbeitnehmerschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Verbraucherschutz,
  • Minimierung von Gefahren für Gesundheit und Umwelt beim Transport, der Herstellung und Verwendung von Gefahrstoffen
  • Einführung eines harmonisierten Systems auch in Ländern, in denen bisher keine Vorschriften gelten
  • Verbesserte Arbeitssicherheit
  • Mehr Sicherheit auch bei internationalen Gefahrstofftransporten
  • Erleichterung von Export und Import von Chemikalien, durch international verständliche und einheitliche Gefahrenkommunikation

Welche Fristen sind zu beachten?

Die GHS Verordnung trat im Januar 2009 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wurden die einzelnen Vorschriften Schritt für Schritt verbindlich:

  • Seit Dezember 2010: Kennzeichnung und Einstufung von Stoffen nach GHS möglich
  • Seit Dezember 2012: Kennzeichnung und Einstufung von Stoffen, auch von Lagerbeständen, nach GHS vorgeschrieben
  • Ab sofort: Kennzeichnung und Einstufung von Gemischen nach GHS möglich
  • Ab Juni 2015: Kennzeichnung und Einstufung von Gemischen nach GHS vorgeschrieben; Einstufung im Sicherheitsdatenblatt nach GHS für Stoffe und Gemische vorgeschrieben

Im Juni 2017 endet dann die letzte Übergangsfrist zur Umsetzung der GHS- bzw. der CLP-Verordnung. Lagerbestände von Gemischen mit alter Kennzeichnung müssen bis dahin endgültig abverkauft werden. Ab dem 01. Juni 2015 löst das Global Harmonisierte System die europäische Stoffrichtlinie sowie die Zubereitungsrichtlinie ab. Die Verordnung gilt für alle Chemikalien, die in den Verkehr gebracht werden sollen. Internationale Hersteller, Importeure und Anwender müssen sich mit der Regelung auseinandersetzen.

Was ändert sich durch die GHS- bzw. CLP-Verordnung?

Grundsätzlich werden in der GHS- bzw. CLP-Verordnung drei Arten von Gefahrenklassen unterschieden:

  • Physikalisch/chemische Gefahren (z.B. explosiv oder auf Metalle korrosiv wirkend)
  • Gesundheitsgefahren (z.B. akut toxisch oder Ätzwirkung auf die Haut)
  • Umweltgefahren (z.B. gewässergefährdend)

Die Physikalisch/chemischen Gefahren unterteilen sich in weitere 16 Gefahrenklassen, bei den Gesundheitsgefahren sind es zehn und bei den Umweltgefahren eine untergegliederte Gefahrenklasse. Diese Klassen geben Aufschluss über die Art und den Schweregrad der bestehenden Gefahr.

Abhängig von der Einstufung einer Chemikalie, welche Art von Gefahr und welche Gefahrenklasse vorliegen, wird sie mit den entsprechenden Gefahrenpiktogrammen, Gefahrenhinweisen, Sicherheitshinweisen und einem Signalwort gekennzeichnet. Gefahrenpiktogramme Die ursprünglichen schwarzen, quadratischen Gefahrensymbole auf orangenem Hintergrund werden mit der GHS Verordnung durch neue Gefahrenpiktogramme ersetzt. Diese sind rautenförmig, haben einen roten Rahmen sowie ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund.

Übersicht von Gefahrstoffpiktogrammen

Je nach der ermittelten Gefahrenklasse eines Stoffes, werden diesem bestimmte Gefahrenhinweise bzw. H-Sätze (Hazard Statements) zugeordnet. Mögliche Gefahrenhinweise können sein: „Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren.“, „Kann allergische Hautreaktionen verursachen.“ oder „Sehr giftig für Wasserorganismen.“

Sicherheitshinweise zum Heizöl

Die P-Sätze (Precautionary Statements) sind Sicherheitshinweise zum Umgang mit den gefährlichen Stoffen. Sie beziehen sich unter anderem auf die Lagerung, Reaktionen und Entsorgung der Chemikalien. Beispiele für P-Sätze sind: „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.“, „Nur im Originalbehälter aufbewahren.“ oder „In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.“

Signalworte

Signalworte informieren Anwender auf den ersten Blick über den relativen Gefährdungsgrad einer Chemikalie. Die am Stoff oder Gemisch angebrachten Gefahrenpiktogramme werden entweder durch das Signalwort „Achtung“ oder „Gefahr“ ergänzt. Der Hinweis „Achtung“ steht dann für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien. Das Signalwort „Gefahr“ soll auf schwerwiegende Gefahrenkategorien aufmerksam machen.

Gefahrsoffkennzeichnung mit Signalwörter

Was müssen Sie tun?

Unternehmen, die mit Gefahrstoffen hantieren oder sie verkaufen, müssen sich in jedem Fall mit der GHS- bzw. CLP-Verordnung auseinandersetzen. Die betriebsinterne Gefährdungsbeurteilung, Anleitungen, Unterweisungsunterlagen sowie das Gefahrstoffverzeichnis sind anzupassen. Die Kennzeichnung der Gefahrstoffe muss überarbeitet und erneuert werden. Dazu gehören die Verwendung der aktuellen Gefahrenpiktogramme, der H- und P-Sätze sowie der passenden Signalworte. Vor der Kennzeichnung von Gefahrstoffen und Chemikalien ist das Sicherheitsdatenblatt zu Rate zu ziehen. Darin werden die zu verwendenden Piktogramme, H- und P-Sätze sowie das Signalwort aufgelistet. Sicherheitsdatenblätter müssen daher auch nach GHS- bzw. CLP aktualisiert werden. Ihre vorschriftsgemäße Gefahrstoffkennzeichnung erhalten Sie in unserem Brewes Onlineshop. Haben Sie Fragen zum Thema? Wir beraten Sie gerne.

Autor

Anja L.

Veröffentlicht

19. März 2015

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