Gemäß ADR sind Frachtführer, die feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 transportieren, verpflichtet, eine Kanalabdeckung im LKW mitzuführen. Diese Abdichtmatte muss im Notfall verhindern, dass ausgelaufene Flüssigkeiten in die Kanalisation gelangen. Mit dieser Abdichtmatte kommen Sie der ADR Weisung nach. Die Abdichtmatte sollte mindestens 8 bis 10 cm über den Gullyrand hinausragen.
Schützt die Kanalisation vor wassergefährdenden Stoffen wie ausgelaufenen Flüssigkeiten aus Gefahrguttransporten oder kontaminiertem Löschwasser.
Auch im innerbetrieblichen Bereich geeignet zum Schutz des Entwässerungssystems vor der Einleitung gefährdender Stoffe.