Fahrzeuge, welche Sonderrechte beanspruchen, müssen nach DIN 30710 mit rot-weiß schraffierter KFZ Warnmarkierung ausgerüstet sein. Nur mit einer normgerechten Kennzeichnung dürfen Fahrzeuge eingeschränkte Sonderrechte nach §35 (6) StVO nutzen.
Bei vorhandener vorgeschriebener Warnmarkierung dürfen Fahrzeuge auf allen Straßen, auf jeder Straßenseite, in jeder Richtung (auch Einbahnstraßen), zu allen Zeiten je nach Einsatzzweck fahren und halten (auch im Park- und Halteverbot). Ohne KFZ Warnmarkierung gehen die Sonderrechte verloren.
Die Mindestkennzeichnung eines Fahrzeuges muss an der Vorder- und Rückseite aus je 8 Normflächen bestehen. Eine Normfläche besteht aus einem Quadrat mit den Abmessungen 141 x 141 mm.